Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 Sa 1461/87
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
des Arbeitsgerichts Hagen vom 24. Juni 1987
- 3 Ca 163/87 - wird auf ihre Kosten zurück-
gewiesen.
Der Streitwert beträgt unverändert 1.602,96 DM,
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Mit der Klage macht eine Arbeiterin die Nichtigkeit ihrer Vergütungsabrede mit dem Arbeitgeber wegen Lohnwuchers und statt der vereinbarten 8,50 DM den tariflichen Stundenlohn geltend.
3Die Klägerin, Mitglied der IG Metall, ist 1964 geboren und ledig (ohne Kind). Nach ihrem Hauptschulabschluß be- gann sie eine Ausbildung als Floristin, die sie nach einigen Monaten abbrach. Anschließend stand sie rund
4l Jahr im Dienst der Firma , die sie im
5Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der fabrik einsetzte und ihr je Arbeits- stunde 7,50 DM zahlte.
6Nachdem die Klägerin etwa 9 Monate arbeitslos gewesen war und Arbeitslosengeld bzw. -hilfe in unbekannter Höhe bezogen hatte, kam sie am 06.10.1986 zur Beklagten. Diese betreibt in H eine fabrik mit regelmäßig 15 Arbeitnehmern (3 Angestellte, 7 Facharbeiter, 3 Hilfsarbeiter und 2 Auszubildende).
7In dem voraufgegangenen Einstellungsgespräch einigten sich die Parteien auf einen Stundenlohn, von 8,50 DM. Die Be- klagte, die einem Arbeitgeberverband nicht angehört, pflegt mit allen Mitarbeitern Vergütungsabreden frei zu treffen. Branchenmäßig rechnet sie zur metallverarbeitenden Industrie.
8Die Klägerin wurde als Hilfsarbeiterin eingestellt. Ihr oblagen im wesentlichen einfache, mit der Hand auszuführen- de Einlegearbeiten im Werkzeuge. Eine Einarbeitung war hierfür nicht erforderlich. Es galt eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden.
9Einige Zeit nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bemühte sich die Klägerin um andere Arbeit, die in einem Zeitungs-
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Referenzen
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