Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Sa 201/91
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 31.10.1990 - 1 Ca 244/9O - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.
3Der 40jährige Kläger absolvierte nach dem Besuch der Volksschule eine Verwaltungslehre bei der Stadt F. Er hat die erste und zweite Verwaltungsprüfung bestanden.
4Seit dem 01,01, 1978 ist er als Sachbearbeiter für Angelegenheiten der Bauverwaltung im Bauordnungsamt der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.
5Seit Oktober 1978 wird der Kläger vergütet nach der Vergütungsgruppe IV b BAT.
6Über die Tätigkeiten des Klägers verhält sich die Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.09.1988 (Bl. 67 ff. d. A.) wie folgt:
71. Bearbeitung von Bauvoranfragen, Einholen und Auswerten der Stellungnahmen der Fachbehörden und -dienststellen, Beratung der Antragsteller, Erteilung der Vorbescheide Zeitanteil lO %
82. Erarbeitung von Ablehnungsbescheiden und Anträgen der Gemeinde auf Zurückstellung von Anträgen auf Erteilung von Baugenehmigungen Zeitanteil lO %
93. Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung, Beteiligung und Beratung der Nachbarn und Angrenzer, Einholen des Einvernehmens der Gemeinde, Erteilung der Bescheide an die Angrenzer und Antragsteller
10Zeitanteil 5 %
11Planungsrechtliche Bearbeitung von Bauanträgen, Einholungen und Auswerten der Stellungnahmen der Fachbehörden und -dienststellen und der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, Erarbeitung der Sitzungsvorlagen Zeitanteil 5 %
125. Prüfung der Zulässigkeit festgestellter Schwarzbauten, Bearbeitung entsprechender Anhörungen, Ordnungsverfügungen mit Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln und ggfls. Anordnung der sofortigen Vollziehung
13Zeitanteil 15 %
146. Durchsetzung von Auflagen aus Baugenehmigungen durch Ordnungsverfügungen wie unter 5 beschrieben
15Zeitanteil 5 %
167. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Bauaufsicht, Einleiten von Bußgeldverfahren, Erarbeitung der zu erlassenden Bescheide, Bearbeitung von Einsprüchen, Bearbeitung von Berichten an die Staatsanwaltschaft, Bearbeitung von Anträgen auf Erzwingungshaft beim Amtsgericht, Vertretung der Verwaltungsbehörde in Terminen vor dem Amtsgericht
17Zeitanteil lO %
188. Prüfen und Auswerten von Widersprüchen, Beteiligung von Fachbehörden und -dienststellen am Widerspruchsverfahren, Erarbeitung der Widerspruchsbescheide oder der Berichte an den Oberkreisdirektor, Erarbeitung der Klageerwiderungen bzw. -begründungen in Verwaltungsstreitverfahren, ggfls. Teilnahme an Orts- und Gerichtsterminen
19Zeitanteil 15 %
209. Prüfen der Eintragungsfähigkeit von Baulasten, Vorbereitung der Verpflichtungserklärung, Beratung und Aufklärung der betroffenen Grundstückseigentümer über die rechtlichen Folgen der Baulast, Beglaubigung der zu leistenden Unterschriften, Eintragung der Baulasten ins Baulastenverzeichnis und Unterrichtung der Betroffenen
21Zeitanteil 2O %
2210. Nachforderung der nach dem Reichsheimstättengesetz ersparten Gebühren, Ermitteln der Gebühren nach den z. Zt. der erteilten Genehmigungen geltenden Gebührensatzungen und Gesetze, Erteilung der Gebührenbescheide
23Zeitanteil 2 %
2411. Vorbereitung von Satzungen nach der BauO NW und Mitwirkung bei Abgrenzungssatzungen nach BauGB
25Zeitanteil 2 %
26- k -
2712.Bearbeitung von Ablöseverträgen über PKW- Stellplätze einschl. der Sitzungsvorlagen Zeitanteil 1 %
28Diese Tätigkeiten setzen nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.12.1988 folgende Fachkenntnisse voraus:
29BauGB, BaüO, BauNVO, BauPrüfVO, GarVO, GastBauVO, FeuVO, FStrG, StrWG NW, LG NW, LFoG NW, DschG, VAwS, NachbG NW, BGB, BimSchG, WHG, LWG, GO NW, VwGO, VwVfG, VwVfG, VwVG, OBG, OWiG, BRAGO, RHG, Erlasse und Verfügungen, Ortssatzungen, Dienstanweisungen, Wohnungsbindungsgesetz, Wohnungsbauförderungsrecht, WEG.
30Die Selbständigkeit bei der Arbeitsausführung wird in der Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt beschrieben:
31Selbständige, unterschriftsreife Bearbeitung aller Berichte, Bescheide und sonstigen Schriftsätze. Eigene Entschließungen sind bei allen genannten Tätigkeiten erfor-derlich und haben weitreichende rechtliche und finanzielle Auswirkungen.
32Aufsichtsfunktionen gegenüber Mitarbeitern stehen dem Kläger nach der Arbeitsplatzbeschreibung nicht zu.
33Die Befugnisse des Klägers umfassen nach der Arbeitsplatzbeschreibung:
34Unterschriftsvollmachten im Rahmen der AGA Berufener Führer des Baulastenverzeichnisses Feststellungsbefugnisse im Rahmen des Kassenord- nunsverfahrens
35Vertretung bei Terminen in Verwaltungsstreitverfahren und Ordnungswidrigkeiten mit Einzelvollmachten
36Besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz sind nach der Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt gestellt:
37Im Rahmen des Sachgebietes sind vertiefte Kenntnisse im technischen Bereich des Bauordnungs- und planungsrechts erforderlich. Diese Kenntnisse überschreiten die in der Aus- und Fortbildung eines Verwaltungsangestellten erlangten Fähigkeiten in großem Maße. Sie setzen Berufserfahrung und Verständnis für bautechnische Fragen voraus. Neben den verwaltungsrechtlichen Vorschriften sind in Besprechungen mit Bauherren, Architekten, Behörden usw. auch diese Belange stichhaltig zu erörtern.
38Die Vertretung vor dem Amtsgericht und dem Verwaltungsgericht erfordert Kenntnisse im Prozeßrecht und darüber hinaus auch Verhandlungsgeschick. Die Stelle wird des weiteren dadurch geprägt, daß der Stelleninhaber die Vertretung der Sachbearbeiter 652/1 und 652/2 wahrnehmen muß, wobei die Stelle 652/2 wiederum von einer vom Sachgebiet vollkommen abweichenden Rechtsmaterie behaftet ist. Dadurch ist eine breites Wissensspektrum erforderlich.
39Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 08.02.1989 die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT und eine entsprechende Vergütung.
40In dem Bewertungsbogen vom 06.07.1989 (Ablichtung Bl. 72 d. A.) bewertete die Beklagte die Tätigkeiten des Klägers zu Ziffer 1, 8 und 12 der Arbeitsplatzbeschreibung als Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung. Diese Tätigkeiten machen nach der Arbeitsplatzbeschreibung 26 % der Gesamttätigkeiten des Klägers aus.
41Nach Ablehnung seines Höhergruppierungsbegehrens hat der Kläger am 05.02.1990 die vorliegende Eingruppierungsklage erhoben. Der Kläger hat vorgetragen:
42Sein Aufgabenbereich hebe sich aus der Vergütungsgruppe IV b BAT durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabenkreises hervor, so daß er in die Vergütungsgruppe IV a BAT einzustufen sei. Hinsichtlich des Heraushebens durch besondere Schwierigkeit der Tätigkeit sei eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit über die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b BAT hinaus zu fordern. Außerdem
43müsse sich die Tätigkeit durch ihre Bedeutung deutlich wahrnehmbar aus der Summe der Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b BAT herausheben. Dieses sei vorliegend gegeben. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung würden von ihm hinsichtlich seiner fachlichen Qualifikation, somit seines fachlichen Könnens und seiner fachlichen Erfahrung, Anforderungen gestellt, die in gewichtiger Weise aus der Vergütungsgruppe IV b BAT herausragten. Die besondere Schwierigkeit sei darin zu erblicken, daß er zusätzlich in nicht unbeträchtlichem Umfang betriebswirtschaftliche und auch technische Kenntnisse einsetzen müsse, um die von ihm verlangten Tätigkeiten vornehmen zu können. Da er aufgrund seines Aufgabengebietes die Arbeiten der technischen Angestellten überprüfe, müsse er insoweit zumindest eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Bereits wegen der erhöhten technischen Anforderungen an ihn hebe sich seine Tätigkeit erheblich aus den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV b BAT heraus.
44Die Voraussetzung der Bedeutung der Tätigkeit sei erfüllt, weil die Auswirkungen bzw. die Tragweite seiner Tätigkeit deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller seien als die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b BAT. Die vorauszusetzende Bedeutung des Aufgabengebietes ergebe sich aus den Auswirkungen seiner Tätigkeit.
45Durch die Größe des Aufgabengebietes, die durch die Bearbeitung von Bauvorbescheiden über die planungsrechtliche Bearbeitung von Baugenehmigungen und damit zusammenhängenden Fragen, die Durchführung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die Vertretung vor Gerichten bis hin zur Vertretung in sachfremden Rechtsmaterien geprägt sei, werde der Begriff der herausgehobenen Bedeutung des Aufgabengebietes erfüllt.
46Ferner ergebe sich die Bedeutung der Tätigkeit aus der selbständigen, unterschriftsreifen Erarbeitung aller Berichte, Bescheide und sonstigen Schriftsätze sowie aus den erforderlichen eigenen Entschließungen bei allen genannten Tätigkeiten.
47Darüber hinaus hätten die vorgenannten Entschließungen nach der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten weitreichende rechtliche und finanzielle Auswirkungen.
48Seine Tätigkeit hebe sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT heraus. Nach alledem sei seine Tätigkeit in die Vergütungsgruppe IV a BAT einzugruppieren. Er habe somit Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT seit dem Monat der Antragstellung, dem Ol.02.1989.
49Darüber hinaus habe er rückwirkend zum 01.0^.1988 Anspruch auf Gewährung einer persönlichen Zulage, weil insoweit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BAT erfüllt seien.
50Ihm sei mit Datum vom 01.0^.1988 die Tätigkeit des Beamten Kirchmann, der zu diesem Zeitpunkt ausgeschieden sei, insoweit übertragen worden, als er die Tätigkeiten gemäß dessen Arbeitsplatzbeschreibung zu den laufenden Nummern 6-9 ausführe. Der ihm übertragene Tätigkeitsbereich sei in der Arbeitsplatzbeschreibung Kirchmann wie folgt beschrieben:
516) Bearbeitung von Ablösungsverträgen
527) Durchführung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen im Rahmen der Bauaufsicht
538) Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Bauaufsicht
549) Bearbeitung von Verwaltungsstreitverfahren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten
55Die vorgenannten Tätigkeiten entsprächen den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT. Er übe insoweit die Tätigkeit des ausgeschiedenen Beamten Kirchmann ununterbrochen seit dem 01.0^.1988 aus. Eine Neubesetzung dieser Stelle sei bisher weder geplant noch absehbar.
56Da er nach der Vergütungsgruppe IV b BAT vergütet werde, sei ihm aufgrund der vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach IV a BAT die persönliche Zulage gemäß § 2k Abs. 1 BAT seit dem 01.04.1989 zu zahlen.
57Der Kläger hat beantragt
58festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 01.02.1989 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten,
59festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.04.1988 die persönliche Zulage zu zahlen,
60die Beklagte zu verurteilen, den Differenzbetrag zwischen den Vergütungsgruppe IV b und IV a BAT seit dem Ol.02.1989 mit 4 % zu verzinsen.
61Die Beklagte hat beantragt,
62die Klage abzuweisen.
63Die Beklagte hat vorgetragen:
64Der begehrte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der Klagevortrag sei unschlüssig. Die in ihrer Bewertung vom 06.07.1989 zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung, die Tätigkeiten unter Ziffer 1 Bauvoranfragen - lO % -, unter Ziffer 8 Widersprüche - 15 % -, sowie unter Ziffer 12 Ablöseverträge - 1 % - seien besonders schwierig und bedeutsam, könne nicht aufrechterhalten bleiben. Bei den Tätigkeitsmerkmalen handele es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Disposition der Parteien stünden und daher auch nicht unstreitig gestellt werden könnten. Den Schilderungen des Klägers sei an keiner Stelle zu entnehmen, daß er für seine Tätigkeit Fachkenntnisse benötige, die über gründliche und umfassende Fachkenntnisse hinausgingen. Dabei müsse man sich vergegenwärtigen, daß nach der von den Tarifvertragsparteien gegebenen Klammerdefinition gründliche und umfassende Fachkenntnisse gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach erforderten. Ein vertieftes Wissen - breite Fachkenntnisse vorausgesetzt - könne jedoch nur angenommen werden, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen zahlreichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt und wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müßten. Ein Fachwissen, das sich auf Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränke, reiche für stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge, wie sie für die Vergütungsgruppe V b BAT typisch seien, nicht aus.
65Die Einstufung in die Vergütungsgruppe IV a BAT setze darüber hinaus voraus, daß die Tätigkeiten besonders schwierig seien. Es werde somit der Einsatz hervorragender Fachkenntnisse verlangt. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein. Darüber hinaus sei nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, daß sämtliche Widersprüche und sämtliche Bauvoranfragen den gleichen hohen Schwierigkeitsgrad beinhalteten. Bei funktional gleichen, aber tariflich unterschiedlich zu bewertenden Arbeitsvorgängen sei eine Zusammenfassung zu einem Arbeitsvorgang jedoch nicht zulässig.
66Erhebliche technische Kenntnisse würden von dem Kläger nicht gefordert. Wenn dies so wäre, hätte die Stelle für einen technisch ausgebildeten Mitarbeiter ausgewiesen werden müssen. Daß der Kläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Sachgebiet über technische Kenntnisse verfüge, sei unbestritten, aber auch bei ordnungsgemäßer Aufgabenwahrnehmung unbedingt zu erwarten. Diese Kenntnisse entsprächen jedoch nicht denen im Rahmen eines technischen Fachhochschul-Studiums erworbenen Fachkenntnissen eines Ingenieurs. Auch für die Zahlung einer Zulage bestehe kein Raum. Der Kläger übe eben nicht zu 26 % Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung aus. Er habe auch nicht die vollständige Vertretung des ehemaligen Mitarbeiters Kirchmann übernommen. Darüber hinaus entsprächen die übernommenen Tätigkeiten nicht den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT. Schließlich stehe der rückwirkenden Geltendmachung der Zulage die Ausschlußfrist des § 70 BAT entgegen.
67Durch Urteil vom 31.10.1990 ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger auferlegt. Der Streitwert ist auf 16.800,— DM festgesetzt worden.
68- io -
69Gegen dieses ihm am 09.01.1991 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 08.02.1991 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.04.1991 am 22.03.1991 begründet.
70Mit der Berufung greift der Kläger das arbeitsgerichtliche Urteil in vollem Umfang an, im wesentlichen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Er rügt, daß das Arbeitsgericht zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast gestellt habe. Der Kläger ist auch weiterhin der Auffassung, daß die von ihm verrichteten Arbeitsvorgänge den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechen.
71Der Kläger beantragt,
72das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 31.10.1990 - 1 Ca 244/9O - abzuändern und
73feststellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.02.1989 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten,
74festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, vom Ol.04.1988 bis zum Ol 02.1989 die persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütungsgruppe IV b und IV a BAT zu zahlen,
75hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab dem Ol.04.1988 die persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütungsgruppe IV b und IV a BAT zu zahlen,
76festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den jeweilig fällig gewordenen Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe IV b und IV a BAT mit 4 % zu verzinsen.
77Die Beklagte beantragt,
78die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Iserlohn vom 31.10.1990 - 1 Ca 244/90 - zurückzuweisen.
79Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
80Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
81Entscheidungsgründe
82A
83Die Berufung ist zulässig.
84Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).
85B
86In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
87I.
88Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Kläger erstrebt die Zuordnung zu der Vergütungsgruppe IV a BAT mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegneten keinen prozeßrechtlichen Bedenken (vgl. z.B.: BAG AP Nr. 52, 115, 146 und 147 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch die Zinsforderung als Nebenforderung kann im Wege einer Eingruppierungsfeststellungsklage zugleich mit erhoben werden (vgl. BAG AP Nr. 6, 28, 29, 49, III und 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
89II.
90Die Klage ist aber unbegründet.
91Wie das Arbeitsgericht richtig entschieden hat, steht dem Kläger der begehrte Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe IV a BAT nicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu
921. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als Vertragsrecht Anwendung.
932. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm für sich beanspruchten Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
94a) Dabei ist von dem von dem Bundesarbeitsgericht entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, nach dem darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten zu verstehen (BAG AP Nr. 115, 116, 120 und 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ist.
95Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen (vgl BAG AP Nr 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Unter Zusammenhangstätigkeiten sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tarifrechtlichen Bewertung der Arbeitseinheit nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind, um eine dem Tarifvertrag entgegenstehende Zerstückelung zu verhindern (BAG AP Nr 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zur Vermeidung einer tarifwidrigen Atomisierung sind weiter wiederkehrende gleichartige Arbeiten, die also die gleichen Einzeltätigkeiten umfassen und das gleiche Arbeitsziel haben, bei gleicher rechtlicher Wertigkeit jeweils grundsätzlich zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht einzeln rechtlich zu bewerten (vgl BAG AP Nr. 8, 11, 16 und 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
96b) Nach diesen Grundsätzen sind die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.12.1988 aufgegliederten Arbeitsvorgänge der Bewertung zugrundezulegen einschließlich der dort angeführten Prozentanteile in bezug auf die Gesamttätigkeit. Über die Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung besteht zwischen den Parteien kein Streit. Grundsätzlich ist Arbeitsergebnis der einzelne Antrag, der unterschriftsreif zu bearbeiten ist. Im vorliegenden Fall können aber, wie in der Arbeitsplatzbeschreibung vorgenommen, alle Anträge im Rahmen eines der dem Kläger zugewiesenen Verfahren zusammengefaßt werden, da jeweils die gleiche tarifliche Wertigkeit vorliegt.
973. Zur tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge des Klägers sind die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den kommunalen Verwaltungsdienst (VKA) heranzuziehen.
98a) Der Kläger ist kein technischer Angestellter. Technische Angestellte sind solche Angestellte, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erfordert und nach Art und Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (BAG AP Nr. 93, 10l und 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Kläger gehört nicht zu den technischen Angestellten. Die von ihm vorgenommene Antragsbearbeitung im Rahmen des Bauordnungsrechts gehört zum allgemeinen Verwaltungsdienst.
99b) Nach den allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für den kommunalen Verwaltungsdienst sind zu vergüten:
100nach der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 a:
101Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert;
102nach der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a:
103Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist; nach der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 a:
104Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt; aus der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 b:
105Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
1064. Die Fallgruppen bauen aufeinander auf, so daß zunächst - wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat - zu überprüfen ist, ob die Arbeitsvorgänge des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 a entsprechen. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob die jeweils qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppen erfüllt werden (BAG AP Nr. 12O zu §§ 22, 23 BAT 1975).
107Ob die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale unter den Parteien unstreitig ist, spielt keine Rolle, da die Parteien über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen und diese auch nicht unstreitig stellen können (vgl. z. B.: BAG AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Allerdings wird hier eine pauschale rechtliche Überprüfung im Regelfall ausreichend sein (vgl. BAG AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
108a) Bei den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 a fordern die Tarifvertragsparteien gründliche, umfassende Fachkenntnisse, aa) Zu den Fachkenntnissen sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerläßlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können (BAG AP Nr. 87 zu § 3 TOA). Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragenen Tätigkeiten benötigt (BAG AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT). Nicht als Fachkenntnisse anzusehen sind die bloße Lebenserfahrung, die unabhängig von der speziellen Tätigkeit des Angestellten erworben wird, und Allgemeinwissen (vgl. BAG AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wie sich der Angestellte die für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat, ist unerheblich.
109bb) Nach dem Klammersatz der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V b BAT bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Breite und Tiefe nach. Die für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale geforderte Steigerung der Qualität der Fachkenntnisse läßt sich nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Breite der geforderten Fachkenntnisse prüfen. Sofern das Fachwissen der Breite nach einen größeren Umfang besitzt, kann sich daraus gleichzeitig eine Vertiefung der Kenntnisse der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften ergeben. Umfassende Fachkenntnisse sind mithin dann anzunehmen, wenn ein breites, dem quantitativen Umfang der Kenntnisse nach bedeutsames Wissen auf den für den Aufgabenkreis des Angestellten in Betracht kommenden Gebieten der Verwaltung gefordert wird (BAG AP Nr. 86 und 103 zu § 3 TOA; BAG AP Nr. 12 zu § 23 a BAT; BAG AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT). Aus der Breite des für die Tätigkeit des Angestellten geforderten Fachwissens kann und darf also auf eine Vertiefung des Fachwissens zurückgeschlossen werden, da es an anderen brauchbaren Anhaltspunkten aller Erfahrung nach sehr häufig fehlt.
110cc) Diese Voraussetzungen erfüllen alle 12 von dem Kläger verrichteten Arbeitsvorgänge. Für die Tätigkeit des Klägers reichen nur vielseitige Fachkenntnisse nicht aus. Der Kläger muß das gesamte Bauordnungsrecht beherrschen. Dazu gehört die Kenntnis der Vorschriften, die unter Ziffer 2 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.12.1988 im einzelnen angeführt werden. Mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen lassen sich die ihm übertragenen Arbeitsvorgänge nicht unterschriftsreif bearbeiten (vgl. auch Kuss, Arbeitsplatzbewertung nach dem BAT, 3. Auflage, VI, Nr. 11 G Nr. 2, Seite 79).
111dd) Die Tätigkeit des Klägers erfordert auch selbständige Leistungen. Selbständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe Vorausgesetzen Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und der zu findenden Ergebnisse eine eigene Beurteilung mit eigener Entschließung enthält. Es muß sich um das selbständige Erarbeiten eines eigenen Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu fordern ist. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird vorausgesetzt, ein gewisser wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestal- tungs- oder Beurteilungsspielraum ist bei der Bearbeitung des Arbeitsergebnisses kennzeichnend (vgl. BAG AP Nr. 6, 2O, 22, 46, 53, 59, 62, 79, 94, 108, 109 und 121 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
112ee) Der Kläger erfüllt diese zwischen den Parteien unstreitig vorliegende Voraussetzung. Bei allen Arbeitsvorgängen bearbeitet er den Vorgang bis zur Entscheidungsreife. Daß er selbst den abschließenden Vorgang nicht unterzeichnet, schadet nicht.
113b) Die Arbeitsvorgänge des Klägers bis auf die Ziffer lO der Arbeitsplatzbeschreibung "Nachforderung der nach dem Reichsheimstättengesetz ersparten Gebühren" heben sich auch dadurch aus der Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 a heraus, daß sie besonders verantwortungsvoll sind.
114aa) Zur Klarstellung des Begriffs der Verantwortung ist auf die Bedeutung des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. In diesem allgemeinen Sinne verstehen die Tarifvertragsparteien unter Verantwortung die Verpflichtung des Angestellten, dafür einzustehen, daß die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (vgl. BAG AP Nr. 116, 120, 129 und 146 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tarifvertragsparteien fordern eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung, weil sie ausdrücklich eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit verlangen. Die Verantwortung, die begriffsnotwendig schon in der nächst niedrigen Vergütungsgruppe in Rede steht, muß beträchtlich überschritten sein (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 70 BAT). Dagegen kann eine herausragende Verantwortung nicht verlangt werden.
115bb) Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsvorgänge mit Ausnahme des Arbeitsvorganges Nr. lO ist nach diesen Kriterien besonders verantwortungsvoll. Die besondere Verantwortung ergibt sich daraus, daß der Kläger den Vorgang bis zur Unterschriftsreife bearbeitet und daß er für fehlerhafte Entscheidungen selbst einzustehen hat. Eine generelle Kontrolle findet nicht statt.
116c) Entgegen der Auffassung des Klägers und in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht heben sich die von ihm verrichteten Arbeitsvorgänge nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a heraus. Die tariflichen Anforderungen werden von keinem der von ihm verrichteten Arbeitsvorgänge erfüllt. Damit liegen weder die tariflichen Voraussetzungen für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 a und 1 b der Vergütungsgruppe IV a BAT vor, noch sind die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage nach § 24 BAT gegeben.
117aa) Die Schwierigkeit einer Tätigkeit betrifft die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten, die Bedeutung betrifft ihre Auswirkungen (BAG AP Nr. 91 und 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
118Die Tarifvertragsparteien sind bei der Schwierigkeit der Tätigkeit von dem damit identischen Begriff sowohl des allgemeinen Sprachgebrauchs als auch des Gesetzesrechts (vgl. § 3 Abs. 2 ZuSEG) ausgegangen.
119Schwierige Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren dann vor, wenn sie den Einsatz qualifizierter Fähigkeiten des Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, verlangen.
120Besonders schwierige Tätigkeiten müssen sich durch besondere und über die entsprechenden Erfordernise der niedrigeren Vergütungsgruppe hinausgehende fachliche Anforderungen hervorheben (vgl. BAG AP Nr. 56 und 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie müssen durch den Einsatz erhöhter fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten gekennzeichnet sein, höhere Anforderungen stellen, als sie normalerweise von einem Angestellten der niedrigeren Vergütungsgruppe verlangt werden können (vgl. BAG AP Nr. 39 und 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit ist gegenständlich in keiner Weise beschränkt (vgl. BAG AP Nr. 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
121Die erhöhte Qualifkation kann zum Beispiel in einem höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit, in der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, in der Kompliziertheit der Materie, in Spezialkenntnissen, außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation liegen (vgl. BAG AP Nr. 56, 91, 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Besonders schwierige Tätigkeiten stehen dann nicht in Rede, wenn es sich um eine spezielle Materie mit eng begrenztem Umfang handelt (vgl. BAG AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
122Fachlich herausragende Anforderungen werden nicht verlangt (vgl. BAG AP Nr. 36, 61 und 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
123Erforderlich ist eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung (vgl. BAG AP Nr. 2, 3, 4, 8, 23, 33, 34, 36, 39, 45, 49, 52, 64, 77, 82, 85, 93, 115 und 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Schwierigkeitsgrad muß beträchtlich denjenigen übersteigen, der den Tätigkeiten der niedrigeren Vergütungsgruppen immanent ist (vgl. BAG AP Nr. 77, 82, 85 und 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tätigkeit muß den gestellten fachlichen Anforderungen nach erheblich schwieriger sein (vgl. BAG AP Nr. 77 zu §§ 22, 23 BAT). Die Tätigkeit muß in erhöhter, herausgehobener Weise gesteigert sein (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ist die Tätigkeit nur geringfügig oder nur in unerheblichem Ausmaße schwieriger als die eines vergleichbaren Mitarbeiters, so reicht das nicht (vgl. BAG AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT).
124Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist etwas "von Bedeutung", wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, wenn es gewichtige Nachwirkungen hat.
125Die Tarifvertragsparteien verwenden den Begriff der "Bedeutung" in der gleichen Weise, ohne ihn selbst zu definieren. Auch sehen sie davon ab, den Rechtsbegriff der "Bedeutung der Tätigkeit" gegenständlich oder inhaltlich zu begrenzen, so daß grundsätzlich jede Art der Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten geeignet ist, die Bedeutung des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen (vgl. BAG AP Nr. 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; auch BAG AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
126Die Bedeutung kann sich etwa aus der konkreten außergewöhnlichen Aufgabenstellung, der zu bearbeitenden Materie, der Größe des Aufgabenkreises,
127der Vorgesetztenfunktion, der Zahl der unterstellten Bediensteten, den Auswirkungen der Tätigkeit auf den innerdienstlichen Bereich, die Öffentlichkeit und die Lebensverhältnisse Dritter, aber auch aus den Folgen - etwa den finanziellen - für den Dienstherrn und für die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAG AP Nr. 2, 3, 4, 8, 23, 33, 34, 36, 46, 47, 48, 49, 54, 56, 90, 91, 93, 106 und 107 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
128Die Tätigkeit muß sich durch ihre Bedeutung lediglich deutlich wahrnehmbar, also nicht beträchtlich und gewichtig, aus der Summe der Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen herausheben, die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten müssen - aus welchem Grund auch immer - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sein (vgl. BAG AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975), wobei freilich die Folgewirkungen über das den vorhergehenden Gruppen immanente Maß hinausgehen müssen (vgl. auch BAG AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT 1975), so daß ein Vergleich mit den niedrigeren Gruppen erforderlich ist.
129bb) Eine solche Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a liegt nicht vor. Auch in der zweiten Instanz hat es der Kläger nicht vermocht, Tatsachen darzulegen, aus denen sich der rechtliche Schluß ziehen läßt, daß die von ihm verrichteten 12 Arbeitsvorgänge sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a herausheben.
130Es fehlt schon an der Heraushebung durch die Bedeutung des Aufgabengebietes.
131Keiner der dem Kläger übertragenen Arbeitsvorgänge hebt sich deutlich wahrnehmbar hinsichtlich der Bedeutung aus der Summe der Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen heraus.
132Bei der jeweiligen Aufgabenstellung handelt es sich nicht um außergewöhnliche Aufgabenstellungen. Der Kläger erledigt typische Sachbearbeitertätigkeiten, die im Rahmen des Bauordnungsrechts anfallen. Bei den Arbeitsvorgängen 1 bis 7 handelt es sich um Tätigkeiten in gesetzlich geregelten Antragsverfahren. Tätigkeiten, die sich ständig wiederholen. Der Arbeitsvorgang Nr. 8 betrifft die entsprechenden Widerspruchsverfahren.
133-2 O -
134Daß von der Organisation der Beklagten her gesehen hinsichtlich der Größe des Sachbearbeitungsgebiets des Klägers Besonderheiten bestehen, hat er nicht vorgetragen. Die Auswirkungen der Arbeitsergebnisse seiner Tätigkeit im innerdienstlichen Bereich rechtfertigen eine Heraushebung nicht. Dem Kläger sind keine Bediensteten unterstellt. Auch in der Hierarchie der Beklagten ist er als Sachbearbeiter eingestuft und arbeitet auch als Sachbearbeiter.
135Die Auswirkungen auf die Öffentlichkeit und auf die Lebensverhältnisse Dritter liegen nicht über den Auswirkungen, die typischerweise mit Sachbearbeitertätigkeit verbunden sind, die sich mit der Bescheidung von Anträgen der Bürger befaßt. Soweit der Kläger über Widersprüche entscheidet, handelt es sich um zweitinstanzliche Sachbearbeitertätigkeit. Diese Sachbearbeitertätigkeit ist verantwortungsvoller als die erstinstanzliche Sachbearbeitertätigkeit, rechtfertigt aber keine Heraushebung durch die besondere Bedeutung.
136Im Rahmen des Arbeitsvorganges 11 begrenzt sich die Tätigkeit des Klägers in Vorbereitungstätigkeit und Mitwirkungstätigkeiten. Dies gilt auch für die Bearbeitung von Ablöseverträgen. Daß diese Tätigkeiten deutlich wahrnehmbarer bedeutungsvoller sind in ihren Auswirkungen als Tätigkeiten als Sachbearbeitertätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a, ist nicht ersichtlich.
137Auch die Vertretungstätigkeit des Klägers im Rahmen der Ordnungswidrigkeits- verfahren beim Amtsgericht begründet nicht die tariflich geforderte Bedeutung. Der Kläger tritt in diesem Verfahren nicht als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten auf, sondern als Vertreter der beteiligten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 76 OWiG. Hier geht es um die Anhörung der Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde selbst und insoweit auch der Vertreter der Verwaltungsbehörde hat in diesem Verfahren kein selbständiges Frage- und Antragsrecht (vgl. Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 76 Rz. 19).
138Allenfalls von der tariflich geforderten Bedeutung ist die Führung des Baulastenverzeichnisses durch den Kläger (§ 78 Abs. 4 BauO-NRW), da hierdurch Auswirkungen auf Dritte unmittelbar begründet werden.
139Da der Arbeitsvorgang Nr. 9 lediglich 2O % der Gesamttätigkeit des Klägers
140umfaßt, erübrigt sich die weitere Prüfung, ob die Arbeitsvorgänge des Klägers
141sich durch die besondere Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a herausheben.
142C
143Nach alledem konnte der Klage nicht stattgegeben werden.
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