Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Sa 1773/96
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.1996 - 1 Ca 4/96 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe einer der Klägerin für das Kalenderjahr 1995 zustehenden tariflichen Jahressonderzahlung.
3Seit 1990 ist die Klägerin bei der Beklagten als Kartonagenarbeiterin beschäftigt. Bis zum 10.09.1995 bestand zwischen den Parteien ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit 26 Wochenstunden. Seit dem 11.09.1995 ist die Klägerin als Vollzeitbeschäftigte mit 37 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von 14,59 DM burtto bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Fassung vom 27.05.1991 - MTV - Anwendung.
4Mit der Lohnabrechnung für November 1995 zahlte die Beklagte an die Klägerin auf die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 8 MTV einen Betrag in Höhe von 1.737,00 DM brutto. Bei der Berechnung dieses Betrages legte die Beklagte für vier Monate eine Beschäftigung mit 37 Wochenstunden und für sieben Monate eine Beschäftigung mit 26 Stunden zugrunde. Der Monat März 1995 blieb bei der Berechnung der tariflichen Jahressonderzahlung unberücksichtigt, da die Klägerin in diesem Monat lediglich einen Lohnanspruch für fünf Tage hatte.
5Mit der am 02.01.1996 beim Arbeitgericht eingegangenen und am 30.01.1996 zugestellten Klage machte die Klägerin die Zahlung eines Differenzbetrages von 402,87 DM brutto geltend.
6Die Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die tarifliche Jahressonderzahlung aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bis zum 10.09.1995 anteilig zu reduzieren. Die Beklagte müssen vielmehr gemäß § 8 I Ziff. 4 und 8 MTV die Jahressonderzahlung unter Zugrundelegung einer Vollzeittätigkeit der Klägerin für elf Monate berechnen. Den tariflichen Bestimmungen, insbesondere § 8 I Ziff. 4 MTV sei zu entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien erkennbar die Höhe der Jahressonderzahlung von der tariflichen Vergütung des Arbeitnehmers am Auszahlungstag hätten abhängig machen wollen. Zum Auszahlungstag habe sich die Klägerin jedoch in einem Vollzeitarbeitsverhältnis befunden. Auf § 8 I Ziff. 5 MTV könne die Beklagte sich nicht berufen. In dieser Bestimmung sei lediglich der Fall geregelt, daß ein Arbeitnehmer das gesamte Jahr hindurch durchgehend teilzeitbeschäftigt sei.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 402,87 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 30.01.1996 zu zahlen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat die Auffassung vertreten, daß bei der Berechnung der tariflichen Jahressonderzahlung die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin für die Monate Januar bis August 1995 zu berücksichtigen sei. § 8 I Ziff. 4 MTV treffe gerade keine Regelung für die Frage, wie die Jahressonderzahlung bei einem Wechsel von einer Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung und umgekehrt zu berechnen sei. Dieser Bestimmung sei lediglich zu entnehmen, daß nur der jeweils aktuelle Stundenlohn zugrunde gelegt werden solle. Entscheidend für die Berechnung der tariflichen Sonderzahlung sei vorliegend § 8 I Ziff. 5 MTV, der die Höhe der Jahressonderzahlung vom Anteil der persönlichen Arbeitzeit abhängig mache. Der Umfang der Arbeitsleistung sei allein in § 8 I Ziff. 5 und 6 MTV geregelt. Sowohl eine systematische Auslegung wie auch der Sinn und Zweck des § 8 MTV, der in erster Linie die vergangene Betriebstreue belohnen wolle, rechtfertige die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Jahressonderzahlung.
12Die Beklagte hat behauptet, daß sie in der Vergangenheit bei einem Wechsel von Mitarbeitern von Vollzeit zu Teilzeit und umgekehrt die Monate der Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt und die Teilzeitbeschäftigung nur anteilig in Ansatz gebracht habe. Eine Mitarbeiterin habe im Jahre 1993 die Arbeitszeit ab 01.11.1993 von 37 Stunden auf 20 Stunden reduziert. Die Jahressonderzahlung ausschließlich unter Berücksichtigung der 20-Stunden-Woche hätte 1.194,00 DM betragen; tatsächlich seien jedoch 2.039,00 DM brutto ausgezahlt worden (Blatt 20 d.A.). Eine andere Mitarbeiterin habe im Jahre 1994 die Arbeitszeit ab 01.07.1994 von 37 Stunden auf 34,5 Stunden reduziert. Die Jahressonderleistung ausschließlich unter Berücksichtigung der 34,5-Stunden-Woche hätte 2.168,00 DM betragen; dieser Mitarbeiterin seien jedoch 2.747,00 DM brutto ausgezahlt worden (Blatt 21 d.A.).
13Durch Urteil vom 24.04.1996 hat das Arbeitsgericht unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Regelung in § 8 I Ziff. 4 MTV nicht entnommen werden könne, daß der Berechnung der tariflichen Jahressonderzahlung unabhängig von einer vorangegangenen Teilzeitbeschäftigung jeweils die am Auszahlungstag maßgebliche Arbeitszeit für das gesamte Jahr zugrunde zu legen sei. § 8 I Ziff. 4 MTV regele gerade nicht die Arbeitszeit, demgegenüber stelle § 8 I Ziff. 5 MTV eine Regelung bei Teilzeitbeschäftigten dar und stelle dabei auf den Anteil persönlichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit ab. Hieraus könne nur der Rückschluß gezogen werden, daß bei einem Wechsel von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt eine Quotelung vorzunehmen sei.
14Gegen das der Klägerin am 13.08.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.09.1996 Berufung eingelegt und diese mit dem am 11.10.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
15Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Höhe der Jahressonderzahlung in § 8 I Ziff. 4 MTV ausdrücklich davon abhängig gemacht worden sei, welchen tariflichen Monatsverdienst der betreffende Arbeitnehmer nach dem „im Auszahlungszeitpunkt“ jeweils gültigen Lohntarfvertrages hat. Insoweit liege eine Stichtagsregelung vor, es komme allein auf den Auszahlungszeitpunkt an. Wer zum Auszahlungszeitpunkt vollzeitig tätig sei, habe einen Anspruch auf eine volle Jahressonderzahlung. Wer zum Auszahlungszeitpunkt in Teilzeit arbeite, erhalte gemäß § 8 I Ziff. 5 MTV nur die anteilige Zahlung. Nur wenn ein Arbeitnehmer im Auszahlungszeitpunkt teilzeitbeschäftigt sei, sei § 8 I Ziff. 5 MTV einschlägig.
16Dieses Ergebnis werde gestützt durch einen Vergleich mit den tariflichen Regelungen im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie. Dort seien in § 9 prinzipiell identische Regelungen getroffen worden. Nach der Protokollnotiz Ziff. II zu § 9 MTV Druckindustrie seien aber für die Errechnung der tariflichen Jahresleistung die am Fälligkeitstag gegebenen arbeitsvertraglichen Bedingungen zugrunde zu legen. Dies gelte insbesonder bei einem Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt.
17Da die einschlägigen tariflichen Bestimmungen in der Druckindustrie mit denen in der Papierverarbeitung inhaltlich übereinstimmten, sei kein Grund ersichtlich, bei der Berechnung der Jahressonderzahlung nach § 8 MTV zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
18Die Kläger beantragt,
19das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.1996 - 1 Ca 4/96 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 402,87 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 30.01.1996 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, daß die Klägerin sich nicht auf die im Tarifvertrag der Druckindustrie enthaltene Protokollnotiz berufen könne. Die Tarifverträge seien nicht wortgleich. Wenn die Tarifvertragsparteien der Druckindustrie eine Protokollnotiz für nötig gehalten hätten, spreche dies gerade dafür, daß im vorliegenden Manteltarifvertrag die streitige Frage nicht im Sinne der Klägerin geregelt sei.
23Richtig sei zwar, daß in § 8 I Ziff. 4 MTV eine Stichtagsregelung enthalten sei. Dieser Stichtag sei aber nur für den Tariflohn und für die Altersgruppe von Bedeutung. Die Stichtagsregelung betreffe aber nicht den Umfang der Arbeitsleistung. Dieser sei vielmehr in § 8 I Ziff. 5 und 6 MTV geregelt. In beiden Bestimmungen sei die Jahressonderzahlung an eine bestimmte Arbeitsleistung gekoppelt worden. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien solle die Jahressonderzahlung auch als zusätzliche Prämie für die Arbeitsleistung gezahlt werden. Deshalb werde in den Vorschriften des § 8 I Ziffer 5 und 6 MTV gerade auf die Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers Bezug genommen. Auch wenn die tarifliche Jahressonderzahlung ein Arbeitsentgelt mit Mischcharakter sei, könne die von den Tarifvertragsparteien gewollte Zwecksetzung nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Im übrigen habe die Beklagte die von ihr für richtig gehaltene Auslegung auch praktiziert.
24Im übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
27Sie ist kraft ausdrücklicher Zulassung im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils an sich statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO.
28Die Berufung ist aber unbegründet.
29Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 1995 in der eingeklagten Höhe. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß die Beklagte die der Klägerin zustehende tarifliche Jahressonderzahlung zutreffend mit 1.737,00 DM brutto berechnet hat. Sie war berechtig, die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin vom 01.01.1995 bis zum 10.09.1995 bei der Berechnung der tariflichen Jahressonderzahlung anteilig zu berücksichtigen.
30I.
31Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer Jahressonderzahlung nach § 8 des kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 27.05.1991 - MTV - zusteht.
32Die Klägerin stand am Auszahlungstag - nach § 8 I Ziff. 8 MTV war dies der 15.12.1995 - in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die Klägerin hat auch die Wartezeit des § 8 I Ziff. 3 Satz 1 MTV erfüllt. Sie gehörte dem Betrieb der Beklagten mindestens seit dem 04.01.1995 ununterbrochen an.
33Unstreitig ist zwischen den Parteien ferner, daß die Beklagte die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 8 I Ziff. 6 MTV um 1/12 gemindert hat, weil die Klägerin im Monat März 1995 lediglich einen Lohnanspruch für fünf Tage gehabt hat.
34II.
35Der Höhe nach stand der Klägerin lediglich eine Jahressonderzahlung von 1.737,00 DM brutto zu. Die Beklagte war berechtigt, die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 01.01. bis zum 10.09.1995 bei der Berechnung der tariflichen Jahressonderzahlung anteilig zu berücksichtigen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin stand ihr keine Jahressonderzahlung, berechnet auf der Grundlage eines tariflichen Monatsverdienstes einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin zu. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Bestimmungen des § 8 I MTV.
361. Die Auslegung eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 12.09.1984 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG, Urteil vom 23.06.1992 - AP Nr. 33 zu § 11 BUrlG = NZA 1993, 85; BAG, Urteil vom 16.05.1995 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie = NZA 1996, 548; BAG, Urteil vom 25.10.1995 - AP Nr. 57 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel = NZA 1996, 988; BAG, Urteil vom 20.03.1996 - AP Nr. 36 zu § 23 a BAT = NZA 1996, 1161; BAG, Urteil vom 24.04.1996 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Waldarbeiter = NZA 1997, 50; BAG, Urteil vom 10.07.1996 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bühnen = NZA 1996, 1328 m.w.N.).
372. Aus dem bloßen Wortlaut der tariflichen Bestimmungen in § 8 I MTV kann nicht entnommen werden, daß der Berechnung der tariflichen Jahressonderzahlung im vorliegenden Fall lediglich ein Vollzeitbeschäftigung der Klägerin zugrunde zu legen sei. Der bloße Wortlaut der tariflichen Bestimmungen läßt nach Auffassung der Berufungskammer jedenfalls kein eindeutiges Auslegungsergebnis zu.
38Richtig ist zwar, daß in § 8 I Ziff. 2 und Ziff. 4 MTV jeweils ausdrücklich auf den Auszahlungstag abgestellt worden ist. Insbesondere § 8 I Ziff. 4 MTV stellt hinsichtlich der Zusammensetzung des tariflichen Monatsverdienstes ausdrücklich auf den Auszahlungszeitpunkt ab.
39Es kann jedoch nicht übersehen werden, daß § 8 I Ziff. 2 MTV nicht die Höhe und auch nicht die Berechnung der tariflichen Sonderzahlung regelt. In § 8 I Ziff. 2 MTV ist nur für den Grund des Anspruches auf die tarifliche Jahressonderzahlung auf den Auszahlungstag Bezug genommen worden. § 8 I Ziff. 2 MTV enthält hinsichtlich des Grundes des Anspruches ein Stichtagsprinzip. Die Höhe und die Berechnung der tariflichen Jahressonderzahlung ist in § 8 I Ziff. 2 MTV nicht geregelt.
40Die Bezugnahme auf den Auszahlungszeitpunkt in § 8 I Ziff. 4 MTV betrifft zwar den tariflichen Monatsverdienst. In § 8 I Ziff. 4 MTV ist geregelt, wie sich der tarifliche Monatsverdienst des Anspruchsinhabers zusammensetzt. Nach dem Wortlaut des § 8 I Ziff. 4 MTV ist der Auszahlungstag aber nur von Bedeutung für die Errechnung des tariflichen Monatsverdienstes. Die Stichtagsregelung in § 8 I Ziff. 4 MTV ist schon ihrem Wortlaut nach begrenzt auf die jeweilige Lohnhöhe. Nur der am Auszahlungstag geltende Tariflohn und die entsprechende Altersgruppe sind der Errechnung des tariflichen Monatsverdienstes zugrunde zu legen. § 8 I Ziff. 4 MTV regelt hingegen nicht den Umfang der Arbeitsleistung, der bei der Berechnung der Jahressonderzahlung von Bedeutung sein kann.
41Zum Umfang der jeweiligen Arbeitsleistung enthalten vielmehr die Ziff. 5 und 6 des § 8 I MTV Regelungen. In § 8 I Ziff. 5 MTV ist bestimmt, daß Teilzeitbeschäftigte die Jahressonderzahlung in einer Höhe enthalten, die dem Anteil ihrer persönlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Nach § 8 I Ziff. 6 MTV ist eine Minderung des Anspruches auf die Jahressonderzahlung für den Kalendermonat vorgesehen, in dem nicht für mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn oder Lohnfortzahlung bestanden hat. Bereits hieraus ist ersichtlich, daß der Umfang der Arbeitsleistung für die Berechnung der Jahressonderzahlung von Bedeutung ist. Allerdings enthält auch § 8 I Ziff. 5 MTV keine Regelung darüber, wie die Jahressonderzahlung beim Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung während des laufenden Bezugsjahres oder umgekehrt zu berechnen ist. § 8 I Ziff. 5 MTV enthält jedenfalls seinem Wortlaut nach kein Stichtagsprinzip. In § 8 I Ziff. 5 MTV ist auf den Auszahlungstag nicht Bezug genommen worden. Nur wenn auch § 8 I Ziff. 5 MTV - ebenso wie § 8 I Ziff. 2 und 4 MTV - ein Stichtagsprinzip enthalten und auch auf den Auszahlungszeitpunkt Bezug nehmen würde, könnte der von der Klägerin gezogene Schluß gerechtfertigt sein, daß derjenige, der zum Auszahlungszeitpunkt vollzeitig tätig ist, einen Anspruch auf eine volle Jahressonderzahlung hat. Eine derartige Bezugnahme auf den Auszahlungszeitpunkt ist in § 8 I Ziff. 5 MTV aber gerade nicht enthalten. Die Bestimmungen in § 8 I Ziff. 5 und 6 MTV sehen allerdings keine ausdrückliche Regelung darüber vor, wie die Jahressonderzahlung beim Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt zu berechnen ist.
423. Nach Auffassung der Berufungskammer läßt sich hingegen aus den tariflichen Bestimmungen der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, daß der Umfang der Arbeitsleistung im Bezugsjahr auch bei der Berechnung der tariflichen Jahressonderleistung zu berücksichtigen ist. Der tarifliche Gesamtzusammenhang der in § 8 I MTV enthaltenen Regelungen ergibt, daß bei einem geringeren Umfang der Beschäftigung als einer Vollzeitbeschäftigung die tarifliche Jahressonderzahlung entsprechend gemindert werden soll. Aus § 8 I Ziff. 5 MTV läßt sich der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, daß die Jahressonderzahlung bei einer Teilzeitbeschäftigung gemindert werden soll. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine Jahressonderzahlung lediglich in einer Höhe, die dem Anteil einer persönlichen Arbeitszeit im Verhältnis zu regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Gerade weil in § 8 I Ziff. 5 - im Gegensatz zu § 8 I Ziff. 4 MTV - keine Bezugnahme auf den jeweiligen Auszahlungszeitpunkt enthalten ist, spricht dies dafür, daß auch bei einem Wechsel von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitbeschäftigung die Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung der Jahressonderzahlung anteilig zu berücksichtigen ist. Dieses Ergebnis wird durch die in § 8 I Ziff. 6 MTV enthaltene Regelung gestützt. Hiernach tritt bei einer Arbeitsleistung von weniger als zwei Wochen im Kalendermonat eine Minderung der Jahressonderzahlung ein. Aus diesen Bestimmungen kann nur entnommen werden, daß es Absicht der Tarifvertragsparteien gewesen ist, den Umfang der Arbeitsleistung des jeweiligen Arbeitnehmers im Bezugszeitraum bei der Errechnung der Jahressonderzahlung nicht unberücksichtigt zu lassen. Immerhin handelt es sich um eine, wie bereits die Überschrift zeigt, J a h r e s sonderzahlung. Diese Sonderzahlung wird für das Kalenderjahr gewährt, § 8 I Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV. Die Klägerin war jedoch zum überwiegenden Teil im Kalenderjahr 1995 teilzeitbeschäftigt.
43Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Protokollnitz Ziffer II zu § 9 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie berufen. Zwar ist dort ausdrücklich festgelegt, daß u.a. bei einem Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt für die Errechnung der tariflichen Jahresleistung die am Fälligkeitstag gegebenen arbeitsvertraglichen Bedingungen zugrunde zu legen sind. Eine derartige tarifliche Regelung ist im vorliegend anzuwendenden Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie jedoch nicht enthalten. Bereits dieser Umstand zeigt, daß die Tarifvertragsparteien des vorliegend anzuwendenden Manteltarifvertrages eine Regelung, wie sie im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vorliegt, gerade nicht herbeiführen wollten. Einen Rückgriff auf die Protokollnotiz Ziff. II zu § 9 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie ist schon deshalb nicht möglich, weil der vorliegend anwendbare Manteltarifvertrag einen anderen fachlichen Geltungsbereich hat. Eine tarifvertragsübergreifende Auslegung kommt nicht in Betracht, wenn ein bestimmter Begriff in mehreren Tarifverträgen eines unterschiedlichen fachlichen und betrieblichen Geltungsbereiches vorkommt oder die Tarifverträge sogar von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen sind. Bei der Auslegung von Tarifverträgen sind nämlich regelmäßig nur die sich aus der Urkunde selbst ergebenden Umstände zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 23.02.1994 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen = NZA 1995, 239; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage 1996, § 198 III 3 c) m.w.N.).
44Die hier vorgenommene Auslegung der tariflichen Bestimmungen des § 8 I MTV steht auch in Übereinstimmung mit dem von den Tarifvertragsparteien erkennbar gewollten Zweck der tariflichen Jahresleistung. Sinn und Zweck der tariflichen Jahresleistung erfordert auch im vorliegenden Fall keine volle Jahressonderzahlung berechnet allein nach einer Vollzeitbeschäftigung. Auch wenn es sich bei der tariflichen Jahressonderzahlung gemäß § 8 I MTV um eine sogenannte Gratifikation mit Mischcharakter handelt, war die Beklagte berechtigt, nach dem Sinn und Zweck der Jahressonderzahlung die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bei der Berechnung anteilig zu berücksichtigen. Zwar deuten die in § 8 I Ziff. 2 und 3 MTV enthaltenen Voraussetzungen für die Jahressonderzahlung - Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit seit dem 04. Januar des Bezugsjahres - darauf hin, daß es sich bei der Jahressonderzahlung nicht um reines Arbeitsentgelt handelt, das als Gegenleistung für die tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt wird. Auch die in § 8 II Ziff. 2 MTV niederglegte Rückzahlungsklausel stellt ein wesentliches Indiz dafür dar, daß mit der Jahressonderzahlung nicht nur die in der Vergangenheit geleisteten Dienste, sondern auch die zukünftige Betriebstreue belohnt werden soll. Die Belohnung der in der Vergangenheit geleisteten und zukünftig zu erbringenden Betriebstreue ist jedoch nicht der alleinige Zweck der tariflichen Jahressonderzahlung. Dies ergibt sich schon daraus, daß nach § 8 I Ziff. 5 und 6 MTV auch der Umfang der Arbeitsleistung für die Jahressonderzahlung von Bedeutung ist. Mit der tariflichen Jahressonderleistung sollen damit mindestens auch die in der Vergangenheit geleisteten Dienste zusätzlich vergütet werden. Auch das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß jedenfalls in der Regel mit der Zahlung einer Gratifikation oder sonstigen Sonderleistung mindestens auch die im Bezugszeitraum für den Betrieb geleistete Arbeit eines Arbeitnehmers zusätzlich anerkannt und vergütet werden soll (BAG, Urteil vom 23.02.1983 - DB 1983, 1662; BAG, Urteil vom 08.06.1983 - DB 1983, 2252; BAG, Urteil vom 07.09.1989 - AP Nr. 129 zu § 611 BGB Gratifikation = NZA 1990, 498; BAG, Urteil vom 05.08.1992 - AP Nr. 143 zu § 611 BGB Gratifikation = NZA 1993, 130; BAG, Urteil vom 07.12.1994 - 10 AZR 285/94 - n.v.; ebenso: BGH, Urteil vom 07.05.1996 = NJW 1996, 2296 = NZA 1996, 972; LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.1996 - NZA - RR 1996, 441 m.w.N.). Soll aber mit der tariflichen Jahressonderzahlung mindestens auch die im Bezugszeitraum für den Betrieb geleistete Arbeit eines Arbeitnehmers zusätzlich vergütet werden, kann die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in dem Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 10.09.1995 bei der Berechnung der Jahressonderzahlung nicht unberücksichtigt bleiben.
454. Die von der Berufungskammer für richtig gehaltene Auslegung des § 8 I MTV steht auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Berechnung einer tariflichen Sonderzuwendung beim Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung gewechselt ist, eine Sonderzuwendung, berechnet allein nach der Vollzeitbeschäftigung, zugesprochen (BAG, Urteil vom 31.10.1975 - AP Nr. 87 zu § 611 BGB Gratifikation; vgl. auch Lipke/Vogt/Steinmeyer, Sonderleistungen im Arbeitsverhältnis, 2. Auflage 1995, Rz. 224). Dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall lagen jedoch andere tarifliche Vorschriften, nämlich die Bestimmungen des Zuwendungstarifvertrages für den öffentlichen Dienst, zugrunde. § 2 Abs. 1 des Zuwendungstarifvertrages stellt - anders als § 8 I MTV - zur Ermittlung der Höhe der Zuwendung ausschließlich auf einen bestimmten Refferenzzeitraum, nämlich auf die Vergütung für den Monat September, ab und nicht auf ein durchschnittliches Monatseinkommen. In § 2 Abs. 1 des Zuwendungstarifvertrages haben sich die Tarifvertragspartner aus Gründen der Praktikabilität ausschließlich auf einen bestimmten Bezugsmonat festgelegt, mit der Folge, daß inhaltliche Änderungen des Arbeitsvertrages, Änderungen der Vergütung oder der Arbeitszeit, für die Berechnung der Zuwendung grundsätzlich ohne Bedeutung sind. Die Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren § 8 I MTV sehen eine derartige Regelung nicht vor. In § 8 I Ziff. 5 MTV ist demgegenüber sogar ausdrücklich festgelegt, daß Teilzeitbeschäftigte eine geringere Jahressonderzahlung als Vollzeitbeschäftigte erhalten, nämlich in einer Höhe, die dem Anteil ihrer persönlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.
46III.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
48Wegen der Besonderen Bedeutung der Rechtssache hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.
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