Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Sa 1256/96
Tenor
Die Berufung des beklagten Verbandes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25.04.1996 (4 Ca 3846/95) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.950, -- DM festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Verband verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.04.1994 nach VergGr. Ib BAT/BL zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. IIa BAT/BL nachzuzahlen.
3Der beklagte Verband ist ein kommunaler Zweckverband, der sich mit Erziehungsberatung befaßt. Als solcher ist er Träger der Erziehungsberatungsstellen I............., H......... und M.........., die vormals von der A......................... Kreis-verband M............... K........ betrieben worden ist. Am 31.03.1993 schlossen der Kreisverband M............... K........ der A........................... und der beklagte Verband einen Personalüberleitungsvertrag nachfolgenden Inhalts:
4§ 1
51. Dieser Überleitungsvertrag gilt für die in der Anlage 1) genannten Personen und regelt die Personalüberleitung aus Anlaß des Übergangs der Trägerschaft für die Erziehungsberatungsstellen I............., H......... und M.......... und für die schulpsychologische Fachkraft in I............. von der A........................... M............... K........ auf den Zweckverband für psychologische Beratungen und Hilfen.
62. Zweckverband und A........................... M............... K........ sind sich darüber einig, daß dem genannten Personenkreis, durch die Überleitung unter Wahrung des bisherigen Besitzstandes keine Rechtsnachteile entstehen dürfen.
7§ 2
81. Der Zweckverband tritt unter Anerkennung der bisher erworbenen Dienst- und Beschäftigungszeiten in alle Arbeitsverträge mit den Arbeitern und Angestellten ein, die am Stichtag (§ 5) bestanden haben.
92. Der Zweckverband für psychologische Beratungen und Hilfen wendet für alle bei ihm Beschäftigten den BAT und alle sonstigen bestehenden Tarifverträge, die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen sind, in der jeweils geltenden Fassung an.
10Beschäftigungszeiten und Bewährungszeiten werden nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen des BAT angerechnet.
113. Die von der A........................... M............... K........ bisher gezahlte monatliche Kontoführungsgebühr entfällt.
12§ 3
13Der Zweckverband verpflichtet sich weiterhin, zum Stichtag Mitglied der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe in Münster zu werden.
14§ 4
151. Soweit dieser Überleitungsvertrag Rechte für die übergeleiteten Beschäftigten vorsieht, erwerben diese durch den Vertrag unmittelbar das Recht, die Leistungen zu fordern (§ 328 BGB).
162. Jedem übergeleiteten Arbeitnehmer wird ein Exemplar dieses Überleitungsvertrages ausgehändigt, je ein weiteres Exemplar wird dem bisher bestehenden Arbeitsvertrag in der Personalakte beigefügt.
17§ 5
18Stichtag im Sinne dieses Vertrages ist der 1. April 1993.
19§ 6
201. Sollten Tatbestände, die mit der Personalüberleitung zusammenhängen, durch diesen Überleitungsvertrag nicht geregelt sein, sich aber als regelungsbedürftig erweisen, verpflichten sich die A........................... M............... K........ und der Zweckverband für psychologische Beratungen und Hilfen, eine Regelung zu treffen, die den Grundsätzen dieses Vertrages entspricht.
212. Sofern eine Bestimmung dieses Überleitungsvertrages unwirksam sein sollte, wird davon die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, für diesen Fall eine Neuregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck entspricht.
223. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
23Der am 28.05.1950 geborene Kläger hat am 04.10.1976 an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen das Studium für Psychologie mit der Diplomhauptprüfung mit der Note "gut" abgeschlossen. Mit Wirkung vom 01.04.1977 ist er in die Dienste der A..........................., Bezirk westliches Westfalen, getreten und war als Leiter der psychologischen Beratungsstelle in l........ tätig, die mit finanzieller Unterstützung des L...................................... Westfalen-Lippe vom Kreisverband M............... K........ der A......................... betrieben wurde. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.03.1977 zwischen dem Kläger, der Mitglied mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ist, und der A..........................., Bezirk westliches Westfalen, heißt es unter anderem:
24§ 2
25Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen und Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages, der zwischen der A..........................., der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestelltengewerkschaft abgeschlossen ist, mit dem dazu ergangenen und noch ergehenden Zusatzbestimmungen Anwendung, soweit der Arbeitnehmer seine Tarifgebundenheit nachweisen kann.
26§ 3
27Die Vergütung erfolgt nach den zur Zeit gültigen Bestimmungen des Vergütungs und Lohntarifvertrages unter Einreihung in die Vergütungsgruppe/Lohngruppe BMT III für die ersten 6 Monate anschl. Anhebung nach BMT IIb.
28Über die Berechnung der Vergütung/des Lohnes ergeht besonderer Bescheid.
29Gemäß der Regelung in § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erhielt der Kläger zunächst eine Vergütung nach VergGr. III BMT-AW I, ab 01.10.1977 nach VergGr. IIb BMT-AW I und ab 01.01.1987 nach VergGr. IIa BMT-AW II. Dieser Höhergruppierung hat der Betriebsrat am 20.01.1987 zugestimmt.
30Der Bundesverband der A........................... schloß mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestelltengewerkschaft am 01.11.1977 einen neuen Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A........................... (abgekürzt: BMT-AW II) ab, der hinsichtlich der Eingruppierung unter anderen folgende Bestimmungen enthält:
31§ 22 � Eingruppierung
32(1) Der Arbeitnehmer ist nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmalen in die Vergütungs bzw. Lohngruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
33(2) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs bzw. Lohngruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs bzw. Lohngruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
34Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 1 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
35Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
36Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Arbeitnehmers bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.
37(3) Die Vergütungs bzw. Lohngruppe des Arbeitnehmers ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
38Protokollerklärung zu Absatz 2:
391. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
402. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 1 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungs bzw. Lohngruppe.
41Der Tarifvertrag vom 01.11.1977 über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der A........................... ist durch Änderungstarifvertrag vom 03.02.1992 geändert worden und sieht in seinem Teil I folgende Vergütungsordnungen vor:
42� A. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale.
43� 1. Geschäftsstellen und Verwaltung,
44� 2. Hausmeisterinnen, Hausmeister,
45� B. Sozial und Erziehungsdienst,
46� 1. Sozial und Erziehungsdienst,
47� 2. Ambulante Sozial und Gesundheitsdienste,
48� C. Ärztlicher Dienst,
49� Angestellte im medizinischen Assistenzberufen und medizinisch-technischen Berufen,
50� E. Wirtschaftspersonal.
51Im Teil I Abschnitt A Unterabschnitt 1 sind für die Angestellten in Geschäftsstellen und Verwaltung unter anderen folgende Vergütungs und Fallgruppen vorgesehen:
52| Vergütungsgruppe IVa 1. Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen und mit erhöhter Verantwortung oder Koordinationsaufgaben verbundenen sind. (Erhöhte Verantwortung liegt dann vor, wenn die Angestellte dafür einstehen muß, daß in dem ihr übertragenen Arbeitsbereich die dort zu erledigenden aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Koordinationsaufgaben liegen dann vor, wenn die Angestellte zur Erreichung eines Arbeitsergebnisses die Arbeitsabläufe, inhalte oder ergebnisse anderer Angestellter aufeinander abstimmen oder miteinander in Einklang bringen muß.) | ||
| 2. Angestellte mit Tätigkeiten, die den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1 entsprechen und Durchführungsverantwortung verlangen. (Die Durchführungsverantwortung setzt Kompetenzen im Sinne der 2. Delegationsstufe voraus. Danach hat die Angestellte die Aufgabe, fachpolitische, betriebswirtschaftliche oder organisatorische Vorgaben zu treffen, die Personalführung für ihr zugeordnete Angestellte auszuüben sowie die Außenvertretung für ihren Fachbereich wahrzunehmen. Sie trägt damit die Verantwortung für einen komplexen Arbeitsbereich sowie für das Arbeitsergebnis anderer Mitarbeiter.) | ||
| Vergütungsgruppe III 1. Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen und mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung verbundenen sind. (Die besondere Schwierigkeit liegt dann vor, wenn die zu erledigenden Arbeitsleistungen den Einsatz eines verbreiterten Kenntnisstandes z.B. in Form von besonderen Erfahrungen oder Spezialkenntnissen erfordern. Die Bedeutung der Tätigkeit kann sich z.B. aus der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerbetrieblichen Bereich oder Dritte ergeben). | ||
| 2. Angestellte mit Tätigkeiten, die den Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1 entsprechen und Durchführungsverantwortung verlangen. (Vgl. Klammerzusatz zu VergGr. IVa Fallgr. 2) | ||
| Vergütungsgruppe IIa 1. Angestellte mit Tätigkeiten, die nach Art und Umfang eine besondere Bedeutung für die Unternehmensentwicklung haben. (Die Tätigkeit liegt z.B. vor, wenn zur Ausübung üblicherweise eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderlich ist) | ||
| 2. Angestellte mit Tätigkeiten, die den Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 1 entsprechen und Durchführungsverantwortung verlangen. (Vgl. Klammerzusatz zu VergGr. IVa Fallgr. 2) | ||
| Vergütungsgruppe Ib 1. Angestellte mit Tätigkeiten, die nach Art und Umfang eine besondere Bedeutung für die Unternehmensentwicklung haben und mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind. | ||
| 2. Angestellte mit Tätigkeiten, die den Anforderungen der VergGr. IIa Fallgr. 1 entsprechen und Durchführungsverantwortung verlangen. (Vgl. Klammerzusatz zu VergGr. IVa Fallgr. 2) | ||
| Vergütungsgruppe Ia 1. Angestellte mit Tätigkeiten, die den Anforderungen der VergGr. Ib Fallgr. 1 entsprechen und Durchführungsverantwortung verlangen. (Vgl. Klammerzusatz zu VergGr. IVa Fallgr. 2) |
In den Vorbemerkungen zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der A........................... heißt es:
541. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen und den Vorbemerkungen für die Bezeichnung der Angestellten die weibliche Form gewählt ist, gilt diese in gleicher Weise für männliche Angestellte.
552. Auf der Grundlage von § 22 BMT-AW II wird die auszuübende Tätigkeit schriftlich festgehalten.
56Hierfür erstellt der Arbeitgeber folgende Unterlagen:
571. Organisationsplan
582. Stellenplan
593. Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit für jede Stelle (Stellenbeschreibung) mindestens mit folgenden Angaben:
603.1. Einordnung in die betriebliche Aufbau und Ablauforganisation gemäß Organisationsplan;
613.2. Nähere Beschreibung der Aufgaben einschließlich ihrer qualitativen Anforderungen;
623.3. Beschreibung von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.
63Der Kläger erhielt vom Oberkreisdirektor des M............... K.........es unter dem 18.05.1989 die Erlaubnis, als Dipl.-Psych. nach den Richtlinien des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.10.1985 (MBl. NW. S. 1592) heilkundlich-psychotherapeutisch tätig zu sein und der Berufsbezeichnung den Zusatz "zur heilkundlich-psychologischen Tätigkeit in der Fachrichtung Gesprächspsychotherapie zugelassen" hinzuzufügen. Unter dem Datum des 31.03.1993 erteilte der Kreisverband M............... K........ der A........................... dem Kläger nachfolgendes Zeugnis:
64Zeugnis
65Herr Dipl.-Psychologe L.......... S.................., wohnhaft G............... ...., .......... I............, war in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum 31. März 1993 bei der A........................... M............... K........ als Leiter der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche, A.... L....................... ......, in ............ I............ beschäftigt.
66Herr S.................. übernahm die Leitung der Beratungsstelle nach einer Zeit häufigen personellen Wechsels und arbeitete sich fundiert und gewissenhaft in diese vielschichtigen Aufgaben ein.
67Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Psychologe lag in der Durchführung von kurzfristigen und langfristigen Beratungen und Behandlungen von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern unter Einbeziehung der Bezugspersonen und des weiteren sozialen Umfeldes.
68Im Einzelnen umfaßte dies:
69� diagnostische Maßnahmen wie Anamneseerhebung, testpsychologische Untersuchungen im Intelligenz- und Leistungsbereich, Persönlichkeitsdiagnostik u.a. mit dem Einsatz projektiver Verfahren, Familien und Beziehungsdiagnostik, Diagnostik von Teilfunktionsstörungen unter Einsatz neuropsychologischer Testverfahren, Verhaltensbeobachtung u.a. im sozialen Umfeld,
70� Beratung, hauptsächlich von Eltern und Jugendlichen in Form von Erstkontakten, Kurz- und Mehrfachberatungen,
71� Einzeltherapie von Kindern, Jugendlichen und Eltern. Hierzu gehörten Gesprächstherapie, Kinderspieltherapie, übende Verfahren wie Entspannungsübungen, autogenes Training, verhaltenstherapeutische und kognitiv-umstrukturierende Verfahren,
72� familientherapeutische Interventionen,
73� Auswertung diagnostische Verfahren und daraufhin Einleitung ev. notwendiger anderer diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen , wie z.B. neurologische Untersuchung, heilpädagogische Förderung. Erstellung eines Behandlungsplanes in Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen im Team und bedarfsweise mit allen anderen involvierten Fachdiensten. Hier sind v.a. zu nennen: Jugendamt, Gesundheitsamt, schulärztlicher Dienst, Kinderärzte, Kinderklinik, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie, soziale Dienste freier Träger und andere Beratungseinrichtungen,
74� Beratung, Kooperation und ev. Supervision im sozialen Umfeld des Indexpatienten, z.B. mit dem Team einer Kindertageseinrichtung,
75� Koordinierung und Organisation der Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen im multiprofessionellen Team der Beratungsstelle - zuletzt bestehend aus einer Sozialarbeiterin, einer Heilpädagogin, einem Schulpsychologen, einer Sekretärin und einer Honorarkraft.
76Als Leiter vertrat Herr S.................. die Beratungsstelle kompetent und engagiert in der Öffentlichkeit. So arbeitete er langjährig in der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft und im Arbeitskreis 'Sexueller Mißbrauch' mit.
77Großes Engagement zeigte Herr S.................. beim Aufbau und Ausbau vernetzter Arbeitsweise in Kooperation mit anderen Fachdiensten.
78Beispielhaft sind hier zu nennen sein großes Engagement für von Mißhandlung und sexuellem Mißbrauch betroffene Kinder. Durch die Organisierung von Fachveranstaltungen, die eine große Resonanz in der Öffentlichkeit fanden und die Schaffung von Strukturen der Zusammenarbeit mit Ärzten, der ortsansässigen Kinderklinik und anderen Fachdiensten war er wesentlich an der Entstehung eines Netzwerkes der Hilfe für diesen Personenkreis beteiligt.
79Im von ihm angeregten Projekt �Früherfassung von Verhaltensproblemen im Vorschulalter� ging es darum, Art und Umfang der Verhaltensprobleme in Kindergärten und -tageseinrichtungen aller Träger in I............ festzustellen und daran ansetzend, vor Ort in den Einrichtungen konkrete Hilfen anzubieten in Form von Beratung der Erzieherinnen, motopädischer Betreuung schwieriger Kinder, Anregung und Aufbau bewegungstherapeutischer Hilfen durch Fortbildung von Erzieherinnen. Für dieses Projekt waren zwei AB-Stellen bewilligt, eine Dipl-Psychologenstelle und eine Stelle für eine bewegungstherapeutische Fachkraft.
80Nur durch das große Engagement Herrn S..................s, der durch die Initiative zur Gründung eines Fördervereins und die Gewinnung erheblicher Spendenbeträge die materiellen Voraussetzung für die Durchführung dieser Maßnahmen schuf, konnten dies Projekte ohne Einsatz von Mitteln des Trägers durchgeführt werden.
81In Folge gelang es ihm, in Verhandlungen mit L................................ und Kommune als Zuschußgebern zu erreichen, daß die dort beschäftigten MitarbeiterInnen in Dauerarbeitsverhältnisse übernommen wurden.
82So ist auch die Schaffung des Schulpsychologischen Dienstes in Anbindung an unsere Beratungsstelle mit einer Vollzeitplanstelle für einen Dipl.-Psychologen mit seiner Initiative zu verdanken.
83Seine therapeutische Tätigkeit sah Herr S.................. verankert im personenzentrierten Ansatz nach Rogers. Berufsbegleitend absolvierte er eine Therapieausbildung in personenzentrierter Psychotherapie. Immer war er bereit, seinen Kenntnisstand durch die Teilnahme an Fortbildungen z.B. in Familientherapie, neuropsychologischer Diagnostik bei Teilfunktionsstörungen zu vertiefen und weiterzuentwickeln.
84Weiterhin gelang es ihm sehr gut, in seiner Arbeit andere psychotherapeutische Verfahren zu einem methodenübergreifenden Ansatz zu integrieren und in der praktischen Arbeit mit Klienten adäquat umzusetzen.
85Die Ratsuchenden erlebten in Herrn S.................. einen fachlich kompetenten, engagierten, menschlich warmen und einfühlsamen Berater, dem es sehr gut gelang, Vertrauen und eine dem Veränderungsprozeß förderliche Atmosphäre zu schaffen.
86Im Rahmen der teaminternen Zusammenarbeit zeichneten ihn Verantwortungsbewußtsein, profunde Fachkenntnisse, Selbstkritik und Zuverlässigkeit aus.
87Die ihm zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung übertragenen Aufgaben als Berater und Leiter der Beratungsstelle versah Herr S.................. stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.
88Da die A........................... M............... K........ zum 1. April 1993 die Trägerschaft der Beratungsstelle abgibt, scheidet Herr S.................. zu diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der A........................... M............... K........ aus.
89Wir bedauern den Weggang dieses engagierten, aktiven und innovationsfreudigen Mitarbeiters und wünschen ihm für seinen beruflichen Werdegang das Beste.
90In der Anlage 1) zum Personalüberleitungsvertrag vom 31.03.1993 ist der Kläger in der Funktion "Dipl.-Psychologe" und der VergGr. IIa BAT Land aufgeführt. Der Kläger ist Leiter der Erziehungsberatungsstelle I............., in der der Angestellte M-------- S......... als weiterer Dipl.-Psychologe (VergGr. IIa BAT/BL), die Angestellte V..... W........... als Erzieherin/Heilpädagogin (VergGr. Vb BAT/BL), die Angestellte S------ S==== als Sekretärin (VergGr. VIb) sowie die Arbeiterin G....... Z............. als Raumpflegerin (LohnGr. 2 MTL) beschäftigt sind.
91Zwischen den Parteien besteht Streit, nach welcher Vergütungsordnung des BMT-AW II der Kläger seine Vergütung erhalten hat und welcher Vergütungsordnung des BAT/BL er zuzuordnen und wie die Regelung des § 2 Nr. 2 des Personalüberleitungsvertrages, wonach "Beschäftigungszeiten und Bewährungszeiten � nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen des BAT angerechnet" werden, zu verstehen ist.
92Im Teil I der allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages vom 24.06.1975 ist für den allgemeinen Verwaltungsdienst in Bezug auf Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung unter anderem bestimmt:
93| Vergütungsgruppe I 1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens acht Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6) | ||
| 3 Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Fallgruppe 1a. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 7) | ||
| Vergütungsgruppe Ia 1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6) | ||
| 3. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Fallgruppe 1a. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 7) | ||
| Vergütungsgruppe Ib 1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe IIa durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6) 1c. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 1d. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 1e. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1c. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) | ||
| 2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe IIa eingruppiert sind, nach 11jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IIa, wenn sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, im übrigen nach 15jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IIa. (Den Zeiten in Vergütungsgruppe IIa stehen Zeiten gleich, die vor dem 01.01. 1966 in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe III zurückgelegt worden sind. Der zweiten Staatsprüfung stehen gleich: a) die Bestallung als Arzt, b) die Hauptprüfung für Lebensmittelchemiker, c) die zweite theologische Prüfung für evangelische Geistliche, d) das Presbyteriatsexamen für katholische Geistliche.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 12) | ||
| 5. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Fallgruppe 1a oder 1d. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 7) | ||
| Vergütungsgruppe IIa 1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 1a heraushebt.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 1c. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) | ||
| 3. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Fallgruppe a. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 7) |
Mit Schreiben vom 30.06.1993 hat der Kläger von dem beklagten Verband seine Höhergruppierung nach VergGr. Ib BAT/BL begehrt und mit Schreiben vom 23.12. 1994 um einen schriftlichen Zwischenbescheid gebeten.
95Der beklagte Verband hat dem Kläger daraufhin zunächst eine Arbeitsplatzbeschreibung mit nachfolgenden Inhalt zukommen lassen:
96| 1. Organisatorische Einordnung des Arbeitsplatzes: | ||
| 1.1. Dienststelle: Beratungsstelle I............. | ||
| 1.2. Abteilung: Beratungsdienst für Eltern, Kinder und Jugendliche (Erziehungsberatung). | ||
| 1.3. Sachgebiet: Psychologische Diagnostik, Beratung und Therapie. | ||
| 2. Stelle: | ||
| 2.1. Bezeichnung: Dipl.-Psychologe. | ||
| 2.2. jetzige Bewertung: BAT IIa. | ||
| 3. Funktionsbezeichnung: Leiter der Beratungsstelle für Eltern, Kinder u. Jugendliche, I............. | ||
| 4. Tätigkeiten: | ||
| 4.1. | ||
| Kurzfristige und langfristige Beratung, Betreuung und Behandlung von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern unter Einbeziehung der Bezugspersonen und des weiteren sozialen Umfeldes. | ||
| Hierzu gehören im Einzelnen: |
| � diagnostische Maßnahmen, wie u.a. Anamneseerhebung, psychosoziale Diagnose, testpsychologische Untersuchungen im Intelligenz- und Leistungsbereich, Persönlichkeitsdiagnostik u.a. mit dem Einsatz projektiver Verfahren, Familien- und Beziehungsdiagnostik, Diagnostik von Teilfunktionsstörungen unter Einsatz neuropsychologischer Testverfahren, Verhaltensbeobachtung u.a. im sozialen Umfeld. | |||
| � Beratung, hauptsächlich von Eltern und Jugendlichen, in Form von Erstkontakten, Kurz- und Mehrfachberatungen. | |||
| � Einzeltherapie von Kindern, Jugendlichen und Eltern. Hierzu zählen Gesprächstherapie, Kinderspieltherapie, übende Verfahren, wie Entspannungsübungen, autogenes Training, verhaltenstherapeutische und kognitiv-umstrukturierende Interventionen. | |||
| � familientherapeutische Interventionen. | |||
| � Auswertung diagnostischer Verfahren und daraufhin Einleitung ev. notwendiger anderer diagnostischer oder therapeutischer, z.B. heilpädagogischer Maßnahmen. Erstellung eines Behandlungsplans in Zusammenarbeit mit der heilpädagogischen Mitarbeiterin in Hause und bedarfsweise mit allen anderen involvierten Fachdiensten. Hier sind v.a. zu nennen: Jugendamt, Gesundheitsamt, schulärztlicher Dienst, Kinderärzte, Kinderklinik, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie, soziale Dienste freier Träger, andere Beratungseinrichtungen. | |||
| � Beratung, Kooperation und ev. Supervision im sozialen Umfeld des Indexpatienten, z. B. mit dem Team eines Kindergartens. |
| Gemeinsam mit den anderen Mitarbeitern der Beratungsstelle: |
| Durchführung von Teambesprechungen einmal wöchentlich zur Abklärung organisatorischer Entscheidungen über den Einsatz adäquater Hilfen im Einzelfall, Fallbesprechungen, die der gegenseitigen Supervision und Hilfe dienen. Interne Fortbildungen z.B. zur Einführung neuer Testverfahren oder über spezielle Störungen und deren Hintergründe. |
| Als Leiter Träger der fachlichen Verantwortung für alle im Rahmen der Erfüllung des Dienstauftrages in der Beratungsstelle durchgeführten Tätigkeiten. |
| Im Einzelnen bedeutet dies Anleiten, Begleiten und Kontrollieren der Mitarbeiter. Die spezifische teambezogene Arbeitsweise einer Beratungsstelle führt dazu, daß dies Aufgabe im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich auf den Teamsitzungen stattfindet. Auf Grund seiner umfassenden Fachlichkeit gibt die Stimme des Leiters bei Dissens den Ausschlag. |
| Vertretung der Beratungsstelle in der Öffentlichkeit u.a. im AK Sexueller Mißbrauch, der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft. | ||
| Übernahme organisatorischer Aufgaben wie Beschaffungen, Dienstbesprechung mit der Geschäftsführung. | ||
| Aktenführung: Berichte, Protokolle über Therapie und Beratung, schriftliche Stellungnahmen |
| 4.2. | ||
| Die anteilige Gewichtung der Tätigkeitsanteile richtet sich nach den Anforderungen, die sich aus der jeweils wechselnden Problemlage des zu betreuenden Klientels sowie der besonderen individuellen Schwerpunktsetzung und des Arbeitsstils des Psychologen ergeben. Aus diesem Grund ist eine zeitliche Fixierung der einzelnen Tätigkeitsanteile nicht möglich, da sie notwendigerweise einem dauernden Wechsel unterworfen sind. | ||
| 4.3. Rechtsvorschriften: | ||
| Kinder- und Jugendhilfegesetz. (KJHG), Datenschutz- und Schweigepflichtsbesfimmungen, Richtlinien für Erziehungsberatungsstellen des Landes NRW, familienbezogene Rechtsvorschriften des BGB, Heilpraktikergesetz bis zur Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes. | ||
| 5. Der Arbeitsplatzinhaber hat in nachstehendem Umfang Befugnisse: | ||
| 5.1. Weisungs und Aufsichtsbefugnis gegenüber folgenden Dienstkräften: |
| Fr. H. H....................., Dipl.-Sozialarbeiterin, Fr. V. W..........., Heilpädagogin, Fr. S. S,,,,,,,,,,,,, Sekretärin, Fr. G. Z............, Raumpflegerin, Honorarkräfte und ev. Praktikanten der Beratungsstelle. |
| 5.2. Unterschrifts, Feststellungs, Bestell und Anordnungsbefugnisse: | ||
| Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Rechnungen, Abrechnungen und Tätigkeitsnachweisen, Koordinierung von Arbeitsabläufen, Bestellungen, Praktikumsbescheinigungen | ||
| 5.3. Sonstige Befugnisse des Arbeitsplatzinhabers: | ||
| Selbständige Stellungnahme, Darstellung und Vertretung fachlicher Belange in der Öffentlichkeit. | ||
| Ausübung des Hausrechts im Auftrage. | ||
| 6. Der Arbeitsplatzinhaber ist unmittelbar unterstellt (Fach- und Dienstaufsicht): | ||
| Verbandsvorsteher des Zweckverbandes. | ||
| 7. Vertreter für: | ||
| Kollegiale Vertretung der Psychologen untereinander im Bedarfsfall. | ||
| 8. Besondere Anforderungen: | ||
| Eine Tätigkeit im beraterischen und therapeutischen Bereich erfordert eine Qualifikation, die mit dem Hochschulabschluß noch nicht ausreichend nachgewiesen ist.. So verlangt z.B. der L................................ als Förderungsvoraussetzung für Dipl.-Psychologen in Erziehungsberatungsstellen mindestens 1 Jahr Vollzeitberufserfahrung im klinischen Bereich und entsprechende Zusatzqualifikationen im therapeutischen Bereich. | ||
| Diese befähigen den Psychologen in jedem Einzelfall folgende Entscheidungen zu treffen: | ||
| In der Diagnose ist selbständig und eigenverantwortlich festzustellen, ob eine ambulante Behandlung ausreicht, ob das Störungsbild eine fachärztliche Behandlung erfordert, ob andere Maßnahmen (z.B. des Gesundheitsamtes, des Jugendamtes) einzuleiten sind, welche Form der Behandlung in der Beratungsstelle indiziert ist (z.B. Spieltherapie, Familientherapie, Fördermaßnahmen, Entspannungsübungen, Gruppen-, Elterntherapie). | ||
| Diese Entscheidungen sind im Einzelfall von existentieller Bedeutung und können weitreichende Folgen haben. Es müssen so Suizidalität oder psychotische Entwicklungen rechtzeitig erkannt und darauf angemessen reagiert werden. Bei psychosomatischen Störungen ist eine intensive fallbezogene Zusammenarbeit mit Ärzten und Kliniken notwendig und u.U. die Kontaktaufnahme mit anderen Vorbehandlern. | ||
| In der Arbeit mit Fällen von Kindesmißhandlung und/oder sexuellem Mißbrauch - einem Tätigkeitsfeld, das gegenwärtig einen großen Teil meiner Arbeit ausfüllt - müssen im besonderen Maße zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein: Die Fähigkeit zur flexiblen diensteübergreifenden fallbezogenen Kooperation, verbunden mit der Fähigkeit, eigenes Handeln selbstkritisch zu reflektieren und der Fähigkeit sich im beruflichen Handeln nicht durch eigene emotionale Betroffenheit verleiten zu lassen. | ||
| Voraussetzungen hierfür werden erworben in langjähriger beruflicher Praxis, vertiefter Auseinandersetzung mit fachlichen Fragen und eigenen Persönlichkeitsanteilen in regelmäßiger Fortbildung, Therapieausbildung, Supervision, Eigentherapie. (siehe hierzu Anlage 2) |
Der beklagte Verband hat das Höhergruppierungsbegehren des Klägers mit Schreiben vom 25.10.1995 mit der Begründung zurückgewiesen, seine Stelle sei der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL zuzuordnen. Den Widerspruch des Klägers hiergegen vom 07.11.1995 hat der beklagte Verband mit Schreiben vom 20.11.1995 als unzulässig zurückgewiesen und den Kläger auf den Rechtsweg verwiesen.
107Mit seiner am 19.12.1995 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage hat der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren gerichtlich weiter verfolgt.
108Er hat die Auflassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Ib Fallgr. 1c BAT/BL.
109Der Kläger hat beantragt,
110festzustellen, daß der Zweckverband für psychologische Beratungen und Hilfen verpflichtet ist, ihn ab 01.04.1993 nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT zu vergüten.
111Der Beklagte hat beantragt,
112die Klage abzuweisen.
113Er hat die Auflassung vertreten, der Kläger sei richtigerweise in die VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL eingruppiert. Die Bewährungsfrist von 15 Jahren für einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. Ib Fallgr. 2 BAT/BL sei noch nicht erfüllt.
114Das Arbeitsgericht Iserlohn hat durch Urteil vom 25.04.1996 (4 Ca 3846/95) festgestellt, daß der beklagte Verband verpflichtet ist, den ab 01.04.1993 nach der VergGr. Ib BAT/BL zu vergüten, dem beklagten Verband die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 16.200, DM festgesetzt.
115Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, denn es handele sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich sei und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestünden. Die Klage sei auch begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Ib BAT/BL gem. § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und dem Personalüberleitungsvertrag zustehe. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fänden aufgrund der Vorschritten des Personalüberleitungsvertrages die Vorschritten des BAT/BL Anwendung. Es könne dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung auszeichnet und somit gegebenenfalls die Voraussetzungen der Fallgr. 1a und 1c der VergGr. Ib BAT/BL erfüllt seien. Jedenfalls erfülle der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. Ib Fallgr. 2 BAT/BL. Er übe seit mehr als 15 Jahren eine Tätigkeit der mit dem Hinweis * versehenen VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL aus.
116Der Kläger verfüge über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung, da er das Studium der Psychologie mit dem Titel des Diplompsychologen abgeschlossen habe. Er übe auch eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit aus. Dieses Eingruppierungsmerkmal setze voraus, daß zeitlich mindestens zu 50% der Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge anfielen, deren Erledigung eine wissenschaftliche Hochschulbildung voraussetze. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müsse gerade ein Wissen erforderlich sein, wie es durch die von dem betroffenen Arbeitnehmer konkret absolvierte Hochschulbildung vermittelt werde. Die Tätigkeit müsse schlechthin die Fähigkeit erfordern, entsprechend der einschlägigen akademischen Ausbildung Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Dabei könne es ausreichen, wenn die von der Wissenschaft gefundenen Erkenntnisse praktisch anzuwenden seine. Eine der wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit setze aber nicht nur fachliche Kenntnisse voraus, sondern auch die Befähigung, Zusammenhänge zu übersehen und Ergebnisse so selbständig zu entwickeln, wie es eine wissenschaftliche Hochschulbildung erst ermögliche.
117Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Dabei genüge eine pauschale Überprüfung, da die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansähen und der beklagte Verband dieses Tätigkeitsmerkmal als erfüllt erachte. Der Kläger kann die von ihm ausgeübte Tätigkeit nur auf der Grundlage der ihm im Studium vermittelten Kenntnisse erledigen. Testung, Diagnose, Behandlung und Prävention im Rahmen der Beratung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der Eltern und Bezugspersonen erforderten Kenntnisse, die der Kläger nur durch ein Studium der Psychologie und darauf aufbauender psychotherapeutischer Ausbildungsgänge habe erlangen können. Dies sei nicht nur zwischen den Parteien unstreitig, sondern entspreche auch den einschlägigen Richtlinien anderer Träger entsprechender Einrichtungen.
118Der Kläger habe die erforderliche Bewährungszeit erfolgreich zurückgelegt. Der beklagte Verband könne nicht damit gehört werden, daß der Kläger erst seit 1987 Vergütung der VergGr. IIa BAT/BL erhalte. Vielmehr sei darauf abzustellen, daß der Kläger seit 1977 eine seiner wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausübe. Der Angestellte müsse wahrend der vorgeschriebenen Bewährungszeit nicht auch Vergütung aus dieser Vergütungsgruppe oder nach dieser Fallgruppe erhalten haben. Die tatsächliche und nicht nur vorübergehende Ausübung der Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe (und dieser Fallgruppe) genüge, um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Dies ergäbe sich aus der ab 01.01.1975 gültigen Neufassung der §§ 22, 23a BAT/BL. Hier sei unter anderem festgelegt, daß der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert sei, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspreche. Es handele sich hierbei um eine Tarifautomatik, die unabhängig davon eingreift, ob der Arbeitgeber die zutreffende Eingruppierung vornehme. Es sei unerheblich, ob der Angestellte auch die Vergütung erhalten habe, die der Vergütungsgruppe entspreche, deren Tätigkeitsmerkmale er erfülle. Erforderlich sei vielmehr nur (und zwar ohne Rücksicht auf die gewährte Vergütung), daß der Angestellte die geforderte Tätigkeit tatsächlich auszuüben habe.
119Gegen das ihm am 20.06.1996 zugestellte Urteil hat der beklagte Verband am 19.07.1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.09.1996 am 03.09.1996 begründet.
120Der beklagte Verband trägt vor, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers hätten ursprünglich nach Maßgabe des § 2 des Arbeitsvertrages vom 10.03.1977 mit der A........................... die Vorschriften des BMT-AW II Anwendung gefunden. Deshalb sei vorrangig zu prüfen, ob § 2 Ziff. 2 des Personalüberleitungsvertrages 31.03. 1993 dazu führe, daß die Vorschriften des BAT-BL kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung als Vertragsrecht Anwendung fänden. Mangels Tarifbindung scheide die unmittelbare Anwendung des BAT-BL aus. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei für eine Höhergruppierung des Klägers im Wege des Bewährungsaufstieges unter Bezugnahme auf die VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL kein Raum. Der Anspruch auf den begehrten Bewährungsaufstieg setze voraus, daß der Kläger an dem Tage, von dem an er die höhere Vergütung im Wege des Bewährungsaufstieges begehre, nämlich ab 01.04. 1993, die tariflichen Voraussetzungen der Ausgangseinstufung, nämlich der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL, erfülle, eine Bewährungszeit von 15 Jahren abgelaufen sei und der Klägers sich während der fünfzehnjährigen Bewährungszeit bei der Erledigung von Arbeitsvorgängen bewährt habe, die der Ausgangsvergütungsgruppe zuzuordnen seien. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht.
121Bislang habe der Kläger in keiner Weise dargetan, welche Arbeitsvorgänge er im Rahmen des ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereiches zu erbringen gehabt habe. Bei Anwendung des BAT/BL wäre die tarifliche Mindestvergütung des Klägers nach §§ 22, 23 BAT davon abhängig, ob die Hälfte der seine Arbeitszeit ausfüllenden "Arbeitsvorgänge" den Merkmalen der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL entspräche. Dabei sei im Sinne der Rechtsprechung als "Arbeitsvorgang" eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Vorliegend fehle es bislang an ausreichenden Tatsachfeststellungen zu den dem Kläger übertragenen Aufgaben und zu den von ihm erledigten Arbeitsvorgängen. Selbst wenn man deshalb, weil der Kläger über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung verfüge, damit das subjektive Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL als erfüllt annehmen sollte, sei bislang ausreichender Tatsachenvortrag dazu zu vermissen, daß der Kläger durch die Erledigung der ihm konkret aufgetragenen Einzelaufgaben eine "entsprechende Tätigkeit" im Sinne der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL ausübe. Eine solche müsse sich nämlich nach dem im Tarifwortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien sowie nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang jeweils auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung des betreffenden Angestellten beziehen und könne daher nur dann bejaht werden, wenn die betreffende Tätigkeit schlechthin die Fähigkeit erfordere, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständige Ergebnisse zu entwickeln habe. Mit anderen Worten, neben dem subjektiven Merkmal der abgeschlossenen Hochschulausbildung werde ein weiteres objektives Tätigkeitsmerkmal, nämlich des sogenannten "akademischen Zuschnitts" der Tätigkeit, gefordert. Hingegen sei es nicht ausreichend, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht seien. Sie müßten vielmehr im zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sein. Letztlich könne dahinstehen, ob der Kläger heute eine Tätigkeit nach VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL ausübe. Für einen Bewährungsaufstieg nach Maßgabe von § 23a BAT sei allein deshalb kein Raum, weil der Kläger sich � zumal am 01.04.1993 � noch nicht mehr als 15 Jahre in einer Tätigkeit der VergGr. IIa BAT/BL bewährt gehabt habe.
122Das Arbeitsgericht habe verkannt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers allenfalls mit Wirkung ab 31.03.1993 infolge des Personalüberleitungsvertrages die tariflichen Bestimmungen des BAT Anwendung fänden. Das Arbeitsgericht habe ferner verkannt, daß insbesondere die Voraussetzungen des § 23a Ziff. 3 BAT/BL vorliegend nicht erfüllt seien. Wenn die vorgeschriebene Bewährungszeit danach auch nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt zu sein brauche, müsse sie doch zumindest bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt worden seien, die vom BAT erfaßt seien oder als Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendeten. Die A..........................., Kreisverband M............... K......, sei keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Die A......................... habe auch weder am Einstellungstag des Klägers noch in der späteren zeitlichen Folge einen dem BAT wesentlich inhaltsgleichen Tarifvertrag angewandt. Im Gegenteil: Die Regelungen der §§ 22, 22 a und 22 b BMT-AW II hätten die begehrte Höhergruppierung des Klägers zum 01.04.1993 gerade nicht zugelassen. Die tariflichen Eingruppierungsmerkmale nach dem BMT-AW II und dem BAT/BL seien nicht identisch. Im Tarifwerk der A.......-.................... gäbe es neben den Vergütungsgruppen im allgemeinen Verwaltungsdienst einen besonderen Abschnitt b für die Beschäftigten im Sozial und Erziehungsdienst. Die jeweiligen Einstufungsmerkmale unterschieden sich erheblich voneinander. Dennoch beschränke sich das angefochtene Urteil mit dem bestrittenen Hinweis, daß der Kläger seit 1977 eine seiner wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe, ohne zu berücksichtigen, daß der Kläger nach dem erstinstanzlichen Vorbringen von ihm, dem beklagten Verband, erstmals seit 1987 in die VergGr. IIa BMT-AW II höhergruppiert worden sei. Wegen der unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmale im BMT-AW II und BAT/BL sei der vom Arbeitsgericht bejahte Bewährungsaufstieg nach VergGr. Ib BAT/BL nach Maßgabe von § 23a Ziff. 3 BAT/BL verschlossen. Dies gelte um so mehr, als durch § 2 Ziff. 2 des Personalüberleitungsvertrages ersichtlich keine Besserstellung des Klägers im Vergleich zum bis dahin anwendbaren Tarifwerk des BMT-AW II habe erfolgen sollen, wobei der Kläger nach diesem Tarifwerk gerade nicht nach VergGr. Ib BAT/BL zu bezahlen wäre.
123Bezeichnenderweise knüpfe das Schreiben des L...................................... Westfalen-Lippe vom 07.03.1993 dann auch an das Vorhandensein von � hier nicht vorliegenden � Qualifizierungsmerkmalen an. Die erstinstanzlich ebenfalls ohne jede nähere Substantiierung angesprochene Schwierigkeit der Tätigkeit betreffe dabei die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten, und die Bedeutung ihrer Auswirkungen. Besonders schwierige Tätigkeiten müssen sich durch besondere und über die entsprechenden Erfordernisse der niedrigeren Vergütungsgruppe hinausgehende fachliche Anforderungen hervorheben. Sie müßten durch den Einsatz erhöhter fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten gekennzeichnet sein, höhere Anforderungen stellen, als sie normalerweise von einem Angestellten der niedrigeren Vergütungsgruppe verlangt werden könnten. Vorliegend kranke das gesamte Vorbringen des Klägers schon daran, daß bislang noch nicht einmal dargelegt worden sei, welche Eingangsgruppierung der Tätigkeit des Klägers überhaupt ursprünglich zugrundezulegen sei. Es werde ausdrücklich die Rüge mangelnder Substantiierung auf das gesamte bisherige Klagevorbringen erhoben. Allein die Tatsache, daß der Kläger zunächst nach VergGr. III BMT-AW und dann ab 1977 nach VergGr. IIb BMT-AW, ab 1987 nach VergGr. IIa BMT-AW bezahlt werde, gäbe ihm keinen Anspruch auf Höhergruppierung im Rahmen des Bewährungsaufstieges. Hierfür komme es nämlich nicht auf die formale Eingruppierung an. Entscheidend sei vielmehr, ob der Angestellte mit der übertragenen Tätigkeit die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe auch während der Zeit der Bewährung materiell erfüllt habe.
124Nach seinem Kenntnisstand beruhe die Höhergruppierung des Klägers zum 01.01.1987 nicht auf eine entsprechende Eingruppierung in einen Vergütungstarifvertrag der früheren Arbeitgeberin, nämlich der A........................... (Bezirk Westliches Westfalen). Da der Tarifvertrag der A...... eine Eingruppierung von Psychologen gerade nicht vorgesehen habe, sei in § 3 des Arbeitsvertrages vom 10.03.1977 ausdrücklich vereinbart worden:
125""Unter Einreihung in die Vergütungsgruppe/Lohngruppe BMT III für die ersten sechs Monate anschließend Anhebung nach BMT IIb.""
126Weil eine tarifvertragliche Regelung zur Eingruppierung des Klägers gefehlt habe, sei das Arbeitsverhältnis in der Folgezeit auf der Basis der individuell vereinbarten Vergütungsgruppe abgerechnet worden. Erst nachdem der L................................ sich bereit erklärt habe, die Personalkosten des Klägers ab dem 01.08.1987 auf der Basis einer Vergütung nach VergGr. IIa BMT-AW zu fördern, sei das Arbeitsverhältnis auf der Basis dieser Vergütungsgruppe abgerechnet worden. Die "Höhergruppierung" des Klägers beruhte also nicht auf einer tarifvertraglich notwendigen Änderung der Eingruppierung, sondern allein auf der Entscheidung des L...................................... zur Förderung der vom Kläger besetzten Stelle. Eine Zuordnung des Klägers zu einer bestimmten Vergütungsordnung des BMT-AW II dürfte danach gerade nicht erfolgt sein. Im übrigen halte er, der beklagte Verband, daran fest, daß darlegungs� und beweispflichtig für die Eingruppierung des Klägers bei der A...... dieser selbst sei, der Ansprüche aus § 613a BGB geltend mache. Da der BMT-AW II keine Regelungen zur Eingruppierung von Psychologen enthalte und auch keinen Bewährungsaufstieg für sie kenne, wäre � wie die A...... zwischenzeitlich mitgeteilt habe � bei ihr eine Eingruppierung des Klägers in die VergGr. Ib BMT-AW nicht möglich gewesen. Dies habe die A...... mit Schreiben vom 16.04.1997 mitgeteilt.
127Er, der beklagte Verband, wende � wie im § 2 des Personalüberleitungsvertrages vom 31.03.1993 vereinbart � den BAT/BL auf die bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse an. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 25.10.1995 mitgeteilt worden, daß seine Stelle als Psychologe der VergGr. IIa Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT/BL (Allgemeine Vergütungsordnung) zugeordnet werde. Folgerichtig heiße es unter Ziffer 2.2 der Arbeitsplatzbeschreibung:
128"Jetzige Bewertung: BAT IIa."
129An dieser Bewertung lasse er, der beklagte Verband, sich vorbehaltlich einer späteren Prüfung für den Zeitraum ab Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers nach § 613a BGB festhalten. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß für die Zuordnung zu den verschiedenen Vergütungsgruppen des BAT/BL allein die jeweils ausgeübte tatsächliche Tätigkeit maßgeblich sei, nicht aber eine � möglicherweise falsche � Bewertung durch den Arbeitgeber. Vorsorglich bestreite er, der beklagte Verband, daß der Arbeitsplatz des Klägers vor dem 01.04.1993 der VergGr. IIa BAT/BL zuzuordnen gewesen wäre, wenn bereits damals die allgemeine Vergütungsordnung des BAT/BL maßgeblich gewesen wäre. Konkrete Tatsachen, aus denen eine entsprechende Eingruppierung abzuleiten wäre, habe der Kläger bis jetzt ohnehin nicht vorgetragen.
130Auf der Basis des ursprünglich zwischen dem Kläger und der A...... geschlossenen Arbeitsvertrages, der mit dem Betriebsübergang am 01.04.1993 auf ihn, den beklagten Verband, nach § 613a BGB übergegangen sei, bestehe kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib weder nach den Regelungen des BAT/BL noch des BMT-AW II. Insoweit sei wesentlich, daß auf der Basis des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages eine Eingruppierung in die VergGr. Ib BMT-AW II nicht möglich gewesen und deshalb auch nicht erfolgt wäre. Der BMTAW II sehe den vom Kläger jetzt geltend gemachten Bewährungsaufstieg von der VergGr. IIa BAT/BL nach VergGr. Ib BAT/BL eben nicht vor. Ohne Übernahme des Arbeitsvertrages durch ihn, den beklagten Verband, wäre der Arbeitsplatz des Klägers demgemäß immer weiter der VergGr. IIa BMT-AW II zugeordnet geblieben. Folgerichtig schließe des Antwortschreibens des L...................................... vom 07.03.1991 in Beantwortung der Anfrage nach einer "Höhergruppierung" der Stellenleiter der einzelnen Erziehungsberatungsstellen mit den Worten:
131"Ich bitte zu prüfen, welche Möglichkeiten der Tarifvertrag der A........................... für einen Bewährungsaufstieg vorsieht."
132Dabei sei nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Frage der Förderung einer Stelle durch den L................................ mit der Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine bestimmte Vergütung habe, nichts zu tun habe. Für das Verhältnis zwischen dem Kläger und der A...... sei allein der Arbeitsvertrag und der dort � mangels Tarifbindung � ergänzend in Bezug genommene Tarifvertrag maßgebend.
133Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren könnte folglich allenfalls der Personalüberleitungsvertrag vom 31.03.1993 sein. Dort heiße es unter § 2 Abs. 2 aber nur:
134"Beschäftigungszeiten und Bewährungszeiten werden nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen des BAT angerechnet."
135Zu den insoweit geltenden Bestimmungen gehöre insbesondere § 23a BAT. Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt vor dem 01.04.1993 eine Tätigkeit ausgeübt habe, die der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL zuzuordnen gewesen wäre, was weiterhin nachhaltig bestritten werde, seien die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg nach § 23a Ziff. 3 BAT/BL in keiner Weise erfüllt. Unabhängig davon, daß bis jetzt jedes Vorbringen des Klägers dazu fehle, warum er glaube, daß sein Arbeitsplatz (ab wann?) der VergGr. IIa BAT/BL zuzuordnen sein solle, scheide eine Höhergruppierung jedenfalls vor Ablauf einer Bewährungszeit von 15 Jahren ab dem 01.04.1993 ohne weiteres aus. Der Kläger solle froh sein, daß ihm durch den Betriebsübergang und dem in diesem Zusammenhang geschlossenen Personalüberleitungsvertrag überhaupt die Chance einer - bei der A...... überhaupt nicht möglich - Höhergruppierung eröffnet werde.
136Der beklagte Verband beantragt,
137unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen sowie die Revision zuzulassen.
138Der Kläger beantragt,
139die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25.04. 1996 (4 Ca 3846/96) zurückzuweisen.
140Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, nach dem unstreitigen Inhalt des Überleitungsvertrages vom 31.03.1993 fänden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nunmehr die Bestimmungen des BAT/BL Anwendung, wobei von dem beklagten Verband ausdrücklich die Anrechnung der Beschäftigungs� und Bewährungszeiten nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen des BAT/BL zugesagt worden sei. Indem er, der Kläger, über eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Bereich der Psychologie verfüge und eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausübe, erfülle er nach richtiger Ansicht der Arbeitsgerichts die Voraussetzung der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL. Unter Anrechnung der Bewährungszeiten entsprechend den Bestimmungen des BAT/BL gemäß den Vereinbarungen im Personalüberleitungsvertrag sei von daher auch die Zuerkennung der fünfzehnjährigen Bewährung und mithin der Anspruch auf eine Vergütung nach VergGr. Ib BAT/BL durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden.
141Der beklagte Verband könne nicht damit gehört werden, daß er, der Kläger, es verabsäumt habe, den zeitlich erforderlichen Umfang der Tätigkeit anhand einzelner Arbeitsvorgänge vorzutragen bzw. zu bewerten. Die Gegenseite übersehe dabei, daß nach der Rechtsprechung die Tätigkeiten in Leitungsfunktionen als ein einheitlicher, nicht mehr aufzuspaltender Arbeitsvorgang im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT anerkannt sei. Die Tätigkeit von "Leitern" sei auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Leitung und Überwachung des ihnen zugewiesenen Bereiches gerichtet und habe demgemäß Funktionscharakter. Die einzelnen von dem "Leiter" auszuübenden Tätigkeiten seien daher nicht zu trennen und tarifrechtlich als Zusammenhangstätigkeiten zu behandeln. Dem Einwand des fehlenden Erfordernisses nach § 23a Abs. 3 BAT durch den beklagten Verband stehe darüber hinaus zum einen die Anrechnungsbestimmungen des § 2 Abs. 2 des Personalüberleitungsvertrages entgegen, zum anderen die Tatsache, daß die tariflichen Bestimmungen der A........................... spätestens seit dem Änderungstarifvertrag vom 03.02.1992 als dem BAT/BL vergleichbar anerkannt werden müßten, wenngleich es hierauf vorliegend nicht ankommen könne.
142Soweit sich der beklagte Verband darauf berufe, daß der BMT-AW II einer Eingruppierung in VergGr. Ib nicht vorsehe, beantworte er weder die Frage, an welcher tariflichen Bestimmung sich die A......, Kreisverband M.............. K........, sowohl im Arbeitsvertrag als auch noch bei der ab 01.01.1987 gewährten Vergütung nach VergGr. IIb BMT-AW II orientiert habe. Allerdings bestätige der beklagte Verband mit dem Hinweis auf die jeweilige Förderung indes selbst eine vom BMT-AW unabhängige Inbezugnahme des BAT/BL. Die Förderungsrichtlinien des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen orientierten sich unabhängig von Tarifwerk des jeweiligen Leistungsträgers (A......, DPWV, Caritas, Diakonie etc.) ausschließlich an dem für die Tarifgemeinschaft des Bundes und der Länder gültigen BAT. Dies werde bestätigt einerseits durch die "tarifunabhängige" Vergütung in der Vergangenheit und andererseits durch den Schriftwechsel zwischen der A......, Kreisverband M............... K........, und dem L................................ Westfalen-Lippe. Dem stehe das Schreiben der A......, Bezirk Westliches Westfalen, vom 16.04.1997 nicht entgegen, da darin lediglich die tarifrechtliche Möglichkeit einer Eingruppierung gemäß BMT-AW II wiedergegeben werde.
143Der zwischen der A......, Kreisverband M............... K........, und dem beklagten Verband am 31.03.1993 geschlossene Personalüberleitungsvertrag bestimme gemäß § 2 Ziff. 2 Abs. 2 eine Anrechnung der Beschäftigungs- und Bewährungszeiten
144"nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen des BAT."
145Damit bestehe sowohl nach dem Wortlaut der Vereinbarung als auch nach deren Gesamtzusammenhang kein Zweifel, daß die Vertragsparteien den dort unter § 1 Ziff. 1 des Personalüberleitungsvertrages näher bezeichneten Personenkreis hinsichtlich der Beschäftigungs- und Bewährungszeiten so stellen wollten, als sei dieser Personenkreis von Anbeginn an nach den Bestimmungen des BAT/BL beschäftigt gewesen. Der von dem beklagten Verband gefolgerte Umkehrschluß würde die zugesicherte Anrechnung sinnentleeren und ad absurdum führen.
146Soweit der beklagte Verband unter Protest der Beweislast erneut die Voraussetzung zur Erfüllung der Merkmale der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL sowohl den Tätigkeitsinhalten als auch den Zeitanteilen nach bestreite, werde ausdrücklich auf das bisherige Vorbringen nebst Beweiserbietens Bezug genommen und nochmals darauf hingewiesen, daß Leistungstätigkeiten zeitlich zusammenhängend zu bewerten seien. Danach dürfte er, der Kläger, eine seinem wissenschaftlichen Hochschulstudium entsprechende Tätigkeit gemäß VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL ausüben. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages sei er als Diplom-Psychologe eingestellt und laut Arbeitsplatzbeschreibung unstreitig in dieser Tätigkeit in der Funktion des Leiters der Erziehungsberatungsstelle I............. beschäftigt. Der beklagte Verband halte dem außer einem nachhaltigen Bestreiten konkret nichts entgegen. Im Gegenteil, er vergüte ihn, den Kläger, ohne jeden Erklärungsversuch bzw. ohne den Anschein einer Irrtumsbegründung nach VergGr. IIa BAT/BL, weshalb das Arbeitsgericht auch zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem pauschalen Überprüfungserfordernis verwiesen habe. Ebensowenig wende der beklagte Verband ein, er, der Kläger, habe sich in der ihm übertragenen Tätigkeit nicht bewährt, so daß die Schlußfolgerung der Vorinstanz hinsichtlich des Bewährungsaufstieges gemäß VergGr. Ib Fallgr. 2 BAT/BL nicht zu beanstanden sei. Zu guter Letzt sei auf die gönnerhafte Schlußbemerkung der Gegenseite vermerkt, daß der BMT-AW II in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 12.03.1994 in den Vergütungsgruppen IIa/Ib der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dem bisherigen Fehlen der "Hochschulabsolventen mit entsprechender Tätigkeit" Rechnung trage. Ihm, dem Kläger, stünde danach aufgrund seiner Qualifikation und einer sogenannten Durchführungverantwortung für den Arbeitsbereich seit dem 01.01. 1994 auch ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib BMT-AW II zu.
147Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden Bezug genommen.
148E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
149Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig ordnungsgemäß begründete Berufung des beklagten Verbandes hat keinen Erfolg und führt deshalb zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
1501. Die Klage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Kläger erstrebt die Zuordnung zur VergGr. IVb BMT-AW II mit einer sog. Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen in dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen im öffentlichen Dienst allgemein üblich und begegnen keinen prozeßrechtlichen Bedenken nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG vom 02.12.1981, AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 19.03.1986, AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 20.02.1991, AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 29.09. 1994, AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Eingruppierungsfeststellungklagen sind aber auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig (BAG vom 20.06.1984, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG vom 17.04. 1985, AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse; BAG vom 15.03.1989, AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).
1512. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Ib BAT/BL zu. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden ausweislich der Regelung des § 2 Nr. 2 Abs. 1 des Personalüberleitungsvertrages vom 31.03.1993 (abgekürzt: PersÜbLtgV) die tariflichen die Bestimmungen und Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23.02.1961 (abgekürzt: BAT/BL) und alle sonstigen bestehenden Tarifverträge, die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen sind, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Personalüberleitungsvertrag vom 31.03.1993 ist zwar nur zwischen dem Kreisverband M............... K........ der A....................... und dem beklagte Verband abgeschlossen worden, es handelt sich jedoch hierbei um einen Vertrag (auch) zugunsten der Beschäftigten, die seinerzeit in den Erziehungsberatungsstellen I............., H......... und M.......... und als schulpsychologische Fachkraft in I.....-........ tätig waren und deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Ziff. 1 PersÜbLtgV auf den beklagten Verband übergeleitet worden sind, "daß dem genannten Personenkreis, durch die Überleitung unter Wahrung des bisherigen Besitzstandes keine Rechtsnachteile entstehen dürfen" (§ 1 Ziff. 2 PersÜbLtgV). Außerdem ist in § 4 Ziff. 1 PersÜbLtgV ausdrücklich bestimmt, daß die übergeleiteten Beschäftigten durch den Personalüberleitungsvertrag unmittelbar das Recht erwerben, die Leistungen zu fordern (§ 328 BGB), wenn und soweit dieser Überleitungsvertrag Rechte für sie vorsieht. Die Anwendung des BAT/BL ist eine solche Rechtsposition, aus der die übergeleiteten Beschäftigten Rechte ableiten können. Die Eingruppierung der Angestellten im Verwaltungsdienst des beklagten Verbandes richtet sich deshalb kraft vertraglicher Bindung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teiles I der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BAT/BL). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BAT/BL).
1522.1. Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BAT/BL). Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt dieses Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 BAT/BL). Entspricht die tatsächliche Eingruppierung nicht den vorgenannten Grundsätzen, sondern erfüllen die Tätigkeitsmerkmalen die Voraussetzungen einer höheren Vergütungsgruppe, dann hat der Angestellte einen Anspruch auf entsprechende Höhergruppierung und Bezahlung aus dieser Vergütungsgruppe. Zu bewerten ist nicht die Tätigkeit der Klägerin insgesamt, sondern maßgeblich ist auf die Wertigkeit der einzelnen Arbeitsvorgänge bzw. vorgangsgruppen abzustellen. Unter "Arbeitsvorgang" ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen praktischen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG vom 29.01.1986, AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 [Brox]; BAG vom 19.03. 1986, AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 16.04. 1986, AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine entsprechende Qualifikation kann sich gemäß § 22 Abs. 2 UnterAbs. 2 Satz 2 BAT/BL und der Protokollerklärung zu dieser Vorschrift auch aus der zusammenfassenden Beurteilung aller Arbeitsvorgänge des Angestellten ergeben (BAG vom 07.10.1981, AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = EzBAT §§ 22,23 BAT B.3 Angestellte mit Forschungsaufgaben VergGr. Ia Nr. 1). Die gesamte Tätigkeit des Angestellten kann dann einen Arbeitsvorgang bilden, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (BAG vom 04.09.1996, AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG vom 25.09.1996, AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG vom 20.10.1993, AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = EzBAT §§ 22, 23 BAT A Allgemein Nr. 45; BAG vom 10.07.1996, AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG vom 28.05.1997, AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
1532.2. Für die Darlegungs- und Beweislast des Klägers gelten auch bei der Eingruppierungsfeststellungsklage nach §§ 22, 23 BAT die allgemeinen Grundsätze des materiellen und des Verfahrensrechts (BAG vom 24.10.1984, AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975): Danach hat der Kläger einer solchen Klage die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie sämtliche Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zur rechtlichen Bestimmung der "Arbeitsvorgänge" kennen muß (BAG vom 28.02.1979, AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975 [Zängl] = EzA §§ 22?23 BAT Nr. 22). Der Kläger hat also diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG vom 24.09.1980, AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Für die Anforderungen an die Darlegungs und Beweislast ist zu beachten, daß es sich bei den Vergütungsgruppen des Teiles I (Allgemeiner Verwaltungsdienst) um sog. Aufbaufallgruppen handelt. Die VergGr. IIa Fallgr. 1a, VergGr.,Ib Fallgr.,1a, VergGr.,Ia Fallgr.,1a und VergGr. I Fallgr.m1a BAT/BL sowie die VergGr. IIa Fallgr.,1a und VergGr. Ib Fallgr. 1d BAT/BL bauen aufeinander auf. Gleiches gilt für den Bewährungsaufstieg aus VergGr. IIa Fallgr. 1b nach VergGr. Ib Fallgr. 1c BAT/BL bzw. aus VergGr. IIa Fallgr. 1c nach VergGr. Ib Fallgr. 1e BAT/BL. Des weiteren ist ein Angestellter in VergGr. Ib Fallgr. 1b BAT/BL einzugruppieren, wenn ihm mindestens drei Angestellte mindestens der VergGr. IIa BAT/BL durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Mithin sind verschiedene Wege zur Eingruppierung in die VergGr. Ib BAT/BL ( wenn auch in verschiedene Fallgruppen ( möglich.
1542.2.1. Allen Eingruppierungsmöglichkeiten ist gemeinsam, daß der Angestellte bestimmte persönliche Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen muß. Nach VergGr. II Fallgr. 1a BAT/VkA, der Grundeinstufung für das wissenschaftliche Personal, sind Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, einzugruppieren. Der Kläger hat eine wissenschaftliche Hochschulausbildung genossen. Er hat am 04.10.1976 an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen das Studium für Psychologie mit der Diplomhauptprüfung mit der Note "gut" abgeschlossen. Diese subjektiven Voraussetzungen allein genügen nicht, der Kläger muß auch "Entsprechende Tätigkeiten" ausüben. Bei dem Tarifmerkmal "entsprechende Tätigkeit" handelt es sich um ein objektives Tätigkeitsmerkmal (BAG vom 25.10.1978, AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Angestellte muß eine Tätigkeit ausüben, die ein wissen und Können erfordert, wie es normalerweise gerade durch diese vom Angestellten erworbene Hochschulausbildung vermittelt wird. Es wird gerade eine Tätigkeit verlangt, die auch dem durch die Hochschulausbildung und dem durch den Hochschulabschluß erworbenen und nachgewiesenen Wissen und Können entsprechen (BAG vom 10.12.1958, AP Nr. 46 zu § 3 TOA [Neumann-Duesberg]; BAG vom 28.07.1965, AP Nr. 116 zu § 3 TOA [Spiertz]). Die zu leistende Tätigkeit muß einen entsprechenden akademischen Zuschnitt haben (BAG vom 09.09.1981, AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie muß ihrerseits die Befähigung erfordern, die ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln (BAG vom 29.10.1980, AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975). "Akademischer Zuschnitt" als objektives Tätigkeitsmerkmal ist bei einer Tätigkeit dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit ein Wissen und Können erfordert, wie es durch das entsprechende Hochschulstudium vermittelt zu werden pflegt (BAG vom 18.05.1977, AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT). Hingegen fordern die tariflichen Tätigkeitsmerkmale darüber hinaus nicht auch noch die Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Arbeitsmethode oder den Zwang zu wissenschaftlicher Arbeitsweise (BAG vom 25.10.1972, AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT). Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale können auch erfüllt sein, wenn die von der Wissenschaft gefundenen Kenntnisse praktisch anzuwenden sind. Dies ist vorliegend der Fall, wie der Inhalt des dem Kläger von der A..........................., Kreisverband M............... K........, unter dem Datum des 31.03.1993 erteilten Zeugnisses zeigt, denn diagnostische Maßnahmen und "Auswertung diagnostische Verfahren und daraufhin Einleitung ev. notwendiger anderer diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen" sind eine akademische Tätigkeiten, die dem Kläger als diplomiertem Psychologen vorbehalten waren und sind. Soweit der beklagte Verband dem entgegen hält, es sei nicht ausreichend, "wenn die entsprecheden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind", setzt er sich zu der dem Kläger gegebenen Arbeitsplatzbeschreibung in Widerspruch. Unter Punkt 8. hat der beklagte Verband unter "Besondere Anforderungen" das Anforderungsprofil an den Arbeitsplatzinhaber wie folgt umschrieben:
155"Eine Tätigkeit im beraterischen und therapeutischen Bereich erfordert eine Qualifikation, die mit dem Hochschulabschluß noch nicht ausreichend nachgewiesen ist.. So verlangt z.B. der L................................ als Förderungsvoraussetzung für Dipl.-Psychologen in Erziehungsberatungsstellen mindestens 1 Jahr Vollzeitberufserfahrung im klinischen Bereich und entsprechende Zusatzqualifikationen im therapeutischen Bereich."
156Der beklagte Verband einem Angestellten, der das Qualifikationsprofil, das "mit dem Hochschulabschluß noch nicht ausreichend nachgewiesen ist", tatsächlich erfüllt, nicht entgegenhalten, seine Tätigkeit habe keinen "akademischen Zuschnitt". Das ist auch deshalb widersprüchlich, weil nur Personen mit der Qualifikation des Klägers den Förderungsvoraussetzung des L................................ Westfalen-Lippe entsprechen.
1572.2.2. Bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ist unabhängig davon, ob und inwieweit das Tatsachengeschehen streitig oder unstreitig ist, zunächst das Vorliegen der allgemeinen und darauf das der qualifizierenden Merkmale festzustellen (BAG vom 21.01.1970, AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT [Spiertz]; BAG vom 28.02.1973, AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT [Spiertz]; BAG vom 19.03. 1980, AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975 [Jesse] = EzA §§ 22-23 BAT Nr. 23), wobei je nach den Umständen auch eine pauschale Überprüfung ausreichen kann (BAG vom 09.11.1973, AP Nr. 77 zu §§ 22, 23 BAT [Göller]; BAG vom 06.06.1984, AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ausweislich des Punktes 4.1. der Stellenbeschreibung ist der Kläger als Leiter der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche in I............ "Träger der fachlichen Verantwortung für alle im Rahmen der Erfüllung des Dienstauftrages in der Beratungsstelle durchgeführten Tätigkeiten". Ob "kurzfristige und langfristige Beratung, Betreuung und Behandlung von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern unter Einbeziehung der Bezugspersonen und des weiteren sozialen Umfeldes" mit den diagnostischen Maßnahmen, der Auswertung diagnostischer Verfahren und der Einleitung ev. notwendiger anderer diagnostischer oder therapeutischer, z.B. heilpädagogischer Maßnahmen zusammen mit den übrigen in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Aufgaben Tätigkeiten sind,
158� die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. II Fallgr. 1a Teil II BAT/BL herausheben (VergGr. Ib Fallgr. 1a Teil II BAT/BL), oder
159� sich dadurch aus der VergGr. II Fallgr. 1a Teil II BAT/BL herausheben, daß sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordern (VergGr. Ib Fallgr. 1c Teil II BAT/BL),
160erscheint zwar zweifelhaft, ist aber nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat dazu jedoch nicht ausreichend vorgetragen, so daß entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden können. In Eingruppierungsstreitigkeiten hat die Rechtsprechung (BAG vom 14.12. 1994, AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter = EzBAT §§ 22, 23 BAT Nr. 5 = ZTR 1995, 271; BAG vom 08.10.1997, AP Nr. 42 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter = NZA-RR 1998, 236 = ZTR 1998, 178, jeweils m.w.N.) zwar regelmäßig einen großen Arbeitsvorgang angenommen, wenn die gesamte Tätigkeit eines Angestellten die Leitungsfunktion ausmacht. Die Tätigkeit von "Leitern" ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Leitung und Überwachung des ihnen zugewiesenen Bereiches gerichtet. Ihre Tätigkeit hat demgemäß Funktionscharakter. Die einzelnen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten sind tatsächlich nicht zu trennen und tariflich einheitlich zu behandeln (BAG vom 14.12.1994, a.a.O.; BAG vom 08.10.1997, a.a.O.). Die Feststellung, daß der Kläger der Leiter der Erziehungsberatungsstelle I............ ist, ist kein Indiz dafür, daß sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr II Fallgr. 1a Teil II BAT/BL heraushebt. Die Erziehungsberatung, also der Beratungsdienst für Eltern, Kinder und Jugendliche, allein spricht noch nicht dafür, daß sich die diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten dadurch aus der VergGr. II Fallgr. 1a Teil II BAT/BL herausheben, daß sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordern. Ein Bewährungsaufstieg nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. II Fallgr. 1b oder 1c Teil II BAT/BL scheidet damit aus.
1612.2.3. Es gibt jedoch neben dem Bewährungsaufstieg noch einen Tätigkeitsaufstieg. So können Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe IIa eingruppiert sind, nach 11jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr.IIa BAT/BL, wenn sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, im übrigen nach 15jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. IIa BAT/BL in die VergGr. Ib Fallgr. 2 BAT/BL aufsteigen. Daß der Kläger über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügt und damit das subjektive Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT/BL erfüllt, ist bereits dargelegt. Daß seine Tätigkeiten objektiv "akademischen Zuschnitts" sind, ist ebenfalls zuvor festgestellt worden. Der Kläger hat keine zweite Staatsprüfung abgelegt, so daß er erst nach 15jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. IIa BAT/BL in die VergGr. Ib Fallgr. 2 BAT/BL aufsteigen kann. Nach § 23a Abs. 1 BAT/BL ist ein Angestellter, der ein in der Anlage 1a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert.
1622.2.3.1. Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein (§ 23a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BAT/BL). Sie kann auch zurückgelegt sein
163� bei anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O erfaßt werden, oder
164� bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
165wie es in § 23a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BAT/BL ausdrücklich heißt. Der beklagte Verband meint nun, das Arbeitsgericht habe verkannt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers allenfalls mit Wirkung ab 31.03.1993 infolge des Personalüberleitungsvertrages die tariflichen Bestimmungen des BAT Anwendung fänden und daß die A........................., Kreisverband M............... K........, keine Körperschaft, Antalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sei und auch weder am Einstellungstag des Klägers noch in der späteren zeitlichen Folge einen dem BAT wesentlich inhaltsgleichen Tarifvertrag angewandt habe. Im Gegenteil: Die Regelungen der §§ 22, 22 a und 22 b BMT-AW II hätten die begehrte Höhergruppierung des Klägers zum 01.04.1993 gerade nicht zugelassen. Die tariflichen Eingruppierungsmerkmale nach dem BMT-AW II und dem BAT/BL seien nicht identisch. Im Tarifwerk der A........................... gäbe es neben den Vergütungsgruppen im allgemeinen Verwaltungsdienst einen besonderen Abschnitt b für die Beschäftigten im Sozial und Erziehungsdienst. Die jeweiligen Einstufungsmerkmale unterschieden sich erheblich voneinander. Dennoch beschränke sich das angefochtene Urteil mit dem bestrittenen Hinweis, daß der Kläger seit 1977 eine seiner wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe, ohne zu berücksichtigen, daß der Kläger nach dem erstinstanzlichen Vorbringen von ihm, dem beklagten Verband, erstmals seit 1987 in die VergGr. IIa BMT-AW II höhergruppiert worden sei. Wegen der unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmale im BMT-AW II und BAT/BL sei der vom Arbeitsgericht bejahte Bewährungsaufstieg nach VergGr. Ib BAT/BL nach Maßgabe von § 23a Ziff. 3 BAT/BL verschlossen. Dies gelte um so mehr, als durch § 2 Ziff. 2 PersÜbLtgV ersichtlich keine Besserstellung des Klägers im Vergleich zum bis dahin anwendbaren Tarifwerk des BMT-AW II habe erfolgen sollen, wobei der Kläger nach diesem Tarifwerk gerade nicht nach VergGr. Ib BAT/BL zu bezahlen wäre. Auf der Basis des ursprünglich zwischen dem Kläger und der A...... geschlossenen Arbeitsvertrages, der mit dem Betriebsübergang am 01.04.1993 auf ihn, den beklagten Verband, nach § 613a BGB übergegangen sei, bestehe kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib weder nach den Regelungen des BAT/BL noch des BMT-AW II. Insoweit sei wesentlich, daß auf der Basis des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages eine Eingruppierung in die VergGr. Ib BMT-AW II nicht möglich gewesen und deshalb auch nicht erfolgt wäre. Der BMTAW II sehe den vom Kläger jetzt geltend gemachten Bewährungsaufstieg von der VergGr. IIa BAT/BL nach VergGr. Ib BAT/BL eben nicht vor. Ohne Übernahme des Arbeitsvertrages durch ihn, den beklagten Verband, wäre der Arbeitsplatz des Klägers demgemäß immer weiter der VergGr. IIa BMT-AW II zugeordnet geblieben.
1662.2.3.2. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und meint, unter Anrechnung der Bewährungszeiten entsprechend den Bestimmungen des BAT/BL gemäß den Vereinbarungen im Personalüberleitungsvertrag sei von daher auch die Zuerkennung der fünfzehnjährigen Bewährung und mithin der Anspruch auf eine Vergütung nach VergGr. Ib BAT/BL durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden. Der § 2 Ziff. 2 Abs. 2 PersÜbLtgV bestimme eine Anrechnung der Beschäftigungs- und Bewährungszeiten
167"nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen des BAT."
168Damit bestehe sowohl nach dem Wortlaut der Vereinbarung als auch nach deren Gesamtzusammenhang kein Zweifel, daß die Vertragsparteien den dort unter § 1 Ziff. 1 PersÜbLtgV näher bezeichneten Personenkreis hinsichtlich der Beschäftigungs- und Bewährungszeiten so stellen wollten, als sei dieser Personenkreis von Anbeginn an nach den Bestimmungen des BAT/BL beschäftigt gewesen. Der von dem beklagten Verband gefolgerte Umkehrschluß würde die zugesicherte Anrechnung sinnentleeren und ad absurdum führen. Dieser Ansicht schließt sich die erkennende Kammer vollinhaltlich an. Die Klausel des § 2 Ziff. 2 Abs. 2 PersÜbLtgV, wonach
169"Beschäftigungszeiten und Bewährungszeiten � nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen des BAT angerechnet"
170werden, ergibt nur dann einen Sinn, wenn der von § 1 Ziff. 1 PersÜbLtgV erfaßte Personenkreis, nämlich die Beschäftigten der Erziehungsberatungsstellen I............., H......... und M.......... und die schulpsychologische Fachkraft in I............., der von der A....................., Kreisverband M............... K........, auf den beklagten Verband übergeleitet worden sind, als Besitzstand die Beschäftigungszeiten und Bewährungszeiten tarif und eingruppierungsrechtlich als Bewährungszeiten angerechnet bekommen. In § 2 Ziff. 1 PersÜbLtgV ist nämlich bestimmt, daß der beklagte Verband "unter Anerkennung der bisher erworbenen Dienst- und Beschäftigungszeiten in alle Arbeitsverträge mit den Arbeitern und Angestellten (eintritt), die am Stichtag (§ 5 [= 01.04.1993]) bestanden haben". Mit anderen Worten, die bei der A......................., Kreisverband M....-......... K........, zurückgelegten Beschäftigungszeiten gelten kündigungsrechtlich als Vordienstzeiten, was sich im übrigen auch aus der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, wonach der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen des Betriebsveräußerers eintritt. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie zwar Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Regelung hilft dem von § 1 Ziff. 1 PersÜbLtgV erfaßten und übergeleiteten Personenkreis eingruppierungsrechtlich, wegen der Regelung des § 23a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BAT/BL nicht, wie der beklagte Verband selbst zutreffend ausführt, denn A..........................., Kreisverband M.............. K........, ist keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Hier entfaltet die Klausel des § 2 Ziff. 2 Abs. 2 PersÜbLtgV ihre Wirkung: Wenn die "Beschäftigungszeiten und Bewährungszeiten � nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen des BAT angerechnet" werden sollen, dann heißt das im Klartext, daß in Abweichung von der Regelung des § 23a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BAT/BL die bei der A..........................., Kreisverband M............. K........, zurückgelegten Beschäftigungszeiten und Bewährungszeiten tarif und eingruppierungsrechtlich als Vordienstzeiten gelten. Wie bei einzelvertraglichen Vereinbarungen über die Anrechnung anderweitig zurückgelegter Vordienstzeiten kann auch in einem Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), als welcher der Personalüberleitungsvertrag zu qualifizieren ist (§ 4 Ziff. 1 PersÜbLtgV), eine von § 23a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BAT/BL abweichende (günstigere) Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart werden.
1712.2.3.3. Wegen der Vordienstzeitenanrechnung gemäß § 2 Ziff. 2 Abs. 2 PersÜbLtgV ist die Fallgr. 2 der VergGr. Ib BAT/BL vorliegend wie folgt zu lesen:
172"Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der VergGr. IIa BAT oder VergGr. IIa BMT-AW II eingruppiert sind, nach 15jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. IIa BAT oder VergGr. IIa BMT-AW II."
173Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, denn er erhielt gemäß der Regelung in § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 10.03.1977 zunächst mit Wirkung vom 01.04.1977 eine Vergütung nach VergGr. III BMT-AW I, ab 01.10.1977 nach VergGr. IIb BMT-AW I und ab 01.01.1987 nach VergGr. IIa BMT-AW II. Der beklagte Verband meint nun, die jeweiligen Einstufungsmerkmale zwischen BAT/BL und BMT-AW II unterschieden sich erheblich voneinander. Der Kläger sei zudem erst seit 1987 in die VergGr. IIa BMT-AW II höhergruppiert worden. Wegen der unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmale im BMT-AW II und BAT/BL sei der vom Arbeitsgericht bejahte Bewährungsaufstieg nach VergGr. Ib BAT/BL nach Maßgabe von § 23a Ziff. 3 BAT/BL verschlossen. Dem ist entgegenzuhalten, daß den Zeiten in VergGr. IIa BAT/BL Zeiten gleichstehen, die vor dem 01.01.1966 in einer Tätigkeit der VergGr. III BAT/BL zurückgelegt worden sind, wie es im Klammersatz heißt. Mit anderen Worten, die Vergütungsordnung des BAT/BL berücksichtigt, daß die VergGr. III BAT/BL vor dem 01.01.1966 heute der VergGr. IIa BAT/BL entspricht. Eine Regelung über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach VergGr. IIb Fallgr. 1 und 2 BAT/BL, die für Redakteure galt, oder nach VergGr. IIb Fallgr. 3 BAT/BL, die für Betriebsprüfer der Steuerverwaltung galt, oder nach VergGr. IIb Fallgr. 4 BAT/BL, die für Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben galt, sieht die VergGr. Ib Fallgr. 2 BAT/BL nicht vor. Einer solchen Regelung bedarf es auch nicht, nachdem für den vorgenannten Personenkreis eigenständige Vergütungsordnungen geschaffen worden sind. Diese sehen nunmehr allesamt eine Einstufung in die VergGr. IIa BAT/BL und eigenständige Aufstiegsregelungen vor. Die Vordienstzeitenanrechnung des § 2 Ziff. 2 Abs. 2 PersÜbLtgV ist im Hinblick auf die VergGr. IIb BMT-AW I so zu lesen, daß auch die in dieser Vergütungsgruppe zurückgelegten Beschäftigungszeiten und Bewährungszeiten im Rahmen der VergGr. Ib Fallgr. 2 BAT/BL anzusehen sind. Die Anrechnung ist deshalb geboten, weil die VergGr. IIb, VergGr. IIa, VergGr. Ib und VergGr. Ia BMT-AW I nach der Änderung des Tarifvertrages vom 01.11.1977 über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II durch den Änderungstarifvertrag vom 03.02.1992 nicht nur weitgehend inhaltlich an die Tätigkeitsmerkmale des Teiles I (Allgemeiner Verwaltungsdienst) der Vergütungsordnung der Anlage 1a des BAT/BL angeglichen, sondern auch in ihrer Bezeichnung angepaßt worden sind. Die VergGr. IIb BMT-AW I gibt es nicht mehr. Die übrigen Vergütungsgruppen entsprechen nunmehr als VergGr. IIa, VergGr. Ib und VergGr. Ia BMT-AW II den VergGr. IIa, VergGr. Ib und VergGr. Ia BAT/BL. Von daher ist es geboten, auch die Beschäftigungszeiten und Bewährungszeiten, die er in VergGr. IIb BMT-AW I verbracht hat, anzurechnen. Mithin ist er seit 01.10.1977 in einer Tätigkeit vergleichbar der VergGr. IIa BAT/BL tätig gewesen. Nach dem ihm unter dem Datum des 31.03.1993 vom Kreisverband M............... K........ der A........................... erteilten Zeugnis hat der Kläger sich außerordentlich bewährt, denn es heißt in der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung:
174"Die ihm zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung übertragenen Aufgaben als Berater und Leiter der Beratungsstelle versah Herr S.................. stets zu unserer vollsten Zufriedenheit."
175Diese Bewertung heißt im Klartext, die Leistungen des Klägers sind mit der Note "sehr gut" zu bewerten (vgl. dazu LAG Hamm vom 13.02.1992, LAGE § 630 BGB Nr. 16; LAG Hamm vom 27.02.1997, NZA-RR 1998, 151, 159).
1762.2.3.4. Der beklagte Verband meint, auf der Basis des ursprünglich zwischen dem Kläger und der A...... geschlossenen Arbeitsvertrages, der mit dem Betriebsübergang am 01.04.1993 auf ihn nach § 613a BGB übergegangen sei, bestehe kein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. Ib weder nach den Regelungen des BAT/BL noch des BMT-AW II. Insoweit sei wesentlich, daß auf der Basis des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages eine Eingruppierung in die VergGr. Ib BMT-AW II nicht möglich gewesen und deshalb auch nicht erfolgt wäre. Da der BMT-AW II keine Regelungen zur Eingruppierung von Psychologen enthalte und auch keinen Bewährungsaufstieg für sie kenne, wäre � wie die A........................... zwischenzeitlich mit Schreiben vom 16.04.1997 mitgeteilt habe � bei ihr eine Eingruppierung des Klägers in die VergGr. Ib BMT-AW nicht möglich gewesen. Der BMTAW II sehe den vom Kläger jetzt geltend gemachten Bewährungsaufstieg von der VergGr. IIa BAT/BL nach VergGr. Ib BAT/BL eben nicht vor. Ohne Übernahme des Arbeitsvertrages durch ihn, den beklagten Verband, wäre der Arbeitsplatz des Klägers demgemäß immer weiter der VergGr. IIa BMT-AW II zugeordnet geblieben. Folgerichtig schließe des Antwortschreibens des L...................................... Westfalen-Lippe vom 07.03.1991 in Beantwortung der Anfrage nach einer "Höhergruppierung" der Stellenleiter der einzelnen Erziehungsberatungsstellen mit den Worten:
177"Ich bitte zu prüfen, welche Möglichkeiten der Tarifvertrag der A........................... für einen Bewährungsaufstieg vorsieht."
178Die Regelungen der §§ 22, 22 a und 22 b BMT-AW II hätten die begehrte Höhergruppierung des Klägers zum 01.04.1993 gerade nicht zugelassen. Wegen der unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmale im BMT-AW II und BAT/BL sei der vom Arbeitsgericht bejahte Bewährungsaufstieg nach VergGr. Ib BAT/BL nach Maßgabe von § 23a Ziff. 3 BAT/BL verschlossen. Dies gelte um so mehr, als durch § 2 Ziff. 2 des Personalüberleitungsvertrages ersichtlich keine Besserstellung des Klägers im Vergleich zum bis dahin anwendbaren Tarifwerk des BMT-AW II habe erfolgen sollen, wobei der Kläger nach diesem Tarif werk gerade nicht nach VergGr. Ib BAT/BL zu bezahlen wäre.
1792.2.3.5. Einziger Unterschied ist in der Tat, daß der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II im Gegensatz zu den Vergütungsordnungen der Anlage 1a zum BAT/BL keinen Bewährungsaufstieg im höheren Dienst kennt. Eingangsvergütungsgruppe für Hochschulabsolventen ist die VergGr. IIa BMT-AW II, die für Angestellte mit Tätigkeiten, die nach Art und Umfang eine besondere Bedeutung für die Unternehmensentwicklung haben, einschlägig ist. Nach dem Klammersatz liegen solche Tätigkeiten vor, wenn zur Ausübung üblicherweise eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderlich ist. Solche Angestellte können bereits dann in VergGr. Ib Fallgr. 2 BMT-AW II eingruppiert werden, wenn ihre Tätigkeiten Durchführungsverantwortung verlangen. Die Durchführungsverantwortung setzt Kompetenzen im Sinne der zweiten Delegationsstufe voraus. Danach hat der Angestellte die Aufgabe, fachpolitische, betriebswirtschaftliche oder organisatorische Vorgaben zu treffen, die Personalführung für ihm zugeordnete Angestellte auszuüben sowie die Außenvertretung für seinen Fachbereich wahrzunehmen. Er trägt damit die Verantwortung für einen komplexen Arbeitsbereich sowie für das Arbeitsergebnis anderer Mitarbeiter. Diese Voraussetzungen liegen bei Angestellten in Leitungsfunktionen vor, so daß es unter der Fortgeltung des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II auf die Frage des Bewährungsaufstieg überhaupt nicht angekommen wäre. Was die A......- ............. dem beklagten Verband mit Schreiben vom 16.04.1997 mitgeteilt, stellt sich nach der hier vertretenen Rechtsauffassung als eine unzutreffende Rechtsauskunft dar. Auch aus dem Schreiben des L...................................... Westfalen-Lippe vom 07.03.1991 in Beantwortung der Anfrage nach einer "Höhergruppierung" der Stellenleiter der einzelnen Erziehungsberatungsstellen mit den Worten:
180"Ich bitte zu prüfen, welche Möglichkeiten der Tarifvertrag der A........................... für einen Bewährungsaufstieg vorsieht",
181kann der beklagte Verband nichts für sich herleiten, denn es kommt für eine Eingruppierung in VergGr. Ib Fallgr. 2 BMT-AW II gerade nicht auf eine Bewährung des Angestellten an, sondern maßgeblich ist, ob er Durchführungsverantwortung hat. Diese ist bei Angestellten in Leitungsfunktionen zu bejahen. Als Leiter der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche in I............ war und ist der Kläger "Träger der fachlichen Verantwortung für alle im Rahmen der Erfüllung des Dienstauftrages in der Beratungsstelle durchgeführten Tätigkeiten" (vgl. auch Punkt 4.1. der Arbeitsplatzbeschreibung). Soweit der beklagte Verband meint, durch § 2 Ziff. 2 PersÜbLtgV habe ersichtlich keine Besserstellung des Klägers im Vergleich zum bis dahin anwendbaren Tarifwerk des BMT-AW II erfolgen sollen, übersieht er, daß er mit der Klausel des § 2 Ziff. 2 Abs. 2 PersÜbLtgV, wonach
182"Beschäftigungszeiten und Bewährungszeiten � nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen des BAT angerechnet"
183werden, gerade die Möglichkeit des Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT/BL eröffnet hat, und zwar unter Anrechnung der bei der A........................... zurückgelegten Vordienstzeiten. Wenn ein Bewährungsaufstieg nicht gewünscht gewesen sein sollte, hätte der beklagte Verband § 2 Ziff. 2 Abs. 1 PersÜbLtgV bspw. wie folgt fassen können:
184"Der Zweckverband für psychologische Beratungen und Hilfen wendet für alle bei ihm Beschäftigten den BAT und alle sonstigen bestehenden Tarifverträge, die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen sind, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen über den Bewährungsaufstieg an."
185Des weiteren hätte er die Regelung § 2 Ziff. 2 Abs. 2 PersÜbLtgV über die Anrechnung der Vordienstzeiten als Beschäftigungszeiten und Bewährungszeiten nicht vereinbaren dürfen. Damit wird nämlich der hier so stark bekämpfte Bewährungsaufstieg erst ermöglicht.
1863. Nach alledem bleibt die Berufung ohne den gewünschten Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, "daß der Kläger seit 1977 eine seiner wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt". Daß hier einfach auf das Kalenderjahr und nicht auf den Kalendermonat bzw. auf das genaue Datum (hier: 01.10.1977) abgestellt wird, wirkt sich im Ergebnis nicht aus, da die geforderten 15 Jahre Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. IIa BMT-AW II am Stichtag (§ 5 PersÜbLtgV), auch bei genauerer Berechnung abgelaufen waren.
1873.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
1883.2. Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 25 Abs. 1 GKG, § 9 BRAGO in Verbindung mit § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und begehrten Vergütung festzusetzen. Wegen des 13. Monatsgehaltes war deshalb nicht der 36fache, sondern der 39fachen monatliche Differenzbetrag, den sich auf 767,95 DM beläuft, anzusetzen. Der Streitwertbeschluß hat mit der Urteilsformel verbunden werden können.
1893.3 Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 1 ArbGG ist nicht ersichtlich, denn es handelt sich bei Auslegung des § 2 Ziff. 2 Abs. 2 PersÜbLtgV um eine Einzelfallgestaltung, der darüber hinaus keine weitere Bedeutung zukommt. Im übrigen sind die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen bereits sämtlich beantwortet bzw. haben dahingestellt bleiben können. Die Nichtzulassung der Revision war in den Urteilstenor aufzunehmen, da die Parteien bereits nach Verkündung des Urteils wissen müssen, ob der zwischen ihnen bestehende Konflikt entschieden ist oder nicht.
190gez.
191| Berscheid | Grimm | Palsbröker |
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