Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 1273/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.05.1998 - 1 Ca 407/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. den Kläger für die Zeit des Berufschulunterrichts (Blockunterricht) von den betriebsüblichen Ausbildungszeiten

- Montag und Dienstag 8.15 Uhr - 17.00 Uhr,

- Mittwoch und Donnerstag 8.15 Uhr - 16.45 Uhr,

- Freitag 8.15 Uhr - 13.30 Uhr

wie folgt freizustellen:

- Montag und Mittwoch bis 15.15 Uhr,

- Dienstag bis 12.40 Uhr,

- Donnerstag bis 11.40 Uhr,

- freitags ganztägig;

2. es zu unterlassen, den Kläger über die betriebsübliche Ausbildungszeit gemäß Antrag zu 1. auszubilden oder anderweitig zu beschäftigen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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