Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Sa 1018/99

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bie-lefeld vom 21.04.1999 (2/4 Ca 379/99) teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des un¬ter dem 30.06.1998 erteilten Zeugnisses der Klägerin mit gleichem Datum ein neues Zeugnis zu erteilen, das folgenden Wortlaut ent-hält:

Frau E.... S......... , geb. am .............., war vom 01.07.1996 bis zum 30.06.1998 in unserem Unternehmen als kaufmänni-sche Angestellte beschäftigt.

Das Aufgabengebiet von Frau S......... umfaßte folgende Tä-tigkeiten:

– Einkauf aller Produkte und Optimierung der Lieferbereit-schaft,

– Auftragsbearbeitung,

– unterstützende Tätigkeit im Bereich von Marketing, wie z. B. Gestaltung der Etiketten in Anlehnung an das beste-hende Firmen Logo, Textgestaltung,

– Auflagenfestlegung und Erstellung der Verkaufsunterla¬gen für den Außendienst,

– Klärung aller Belange und Ansprechpartner für den Außen-dienst,

– Statistik und Controlling,

– Organisation von Meetings und Feierlichkeiten,

– Organisation von Bewerbungen bis hin zur Bewerbervor-auswahl,

– Erstellen und Vervielfältigung von Informations und Schu-lungsunterlagen,

– beauftragte Person für Gefahrgut.

Frau S......... hat entscheidende Beiträge zum Aufbau des Innendienstes unseres jungen Unternehmens geleistet.

Sie konnte durch ihre hervorragenden EDV Kenntnisse in Word und Excel sowohl im Bereich Lagerhaltung als auch im Bereich Statistik die betrieblichen Abläufe stark vereinfachen.

Frau S......... führte die ihr übertragenen Aufgaben stets ge-wissenhaft und zu unserer vollen Zufriedenheit aus.

Ihr Verhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und Kunden war stets einwandfrei.

Frau S......... ist eine freundliche und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin. Sie scheidet aus eigenem Wunsch aus unse¬rem Unternehmen aus.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ¾ und die Be-klagte zu ¼ zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im allge-mei¬nen auf 6.000,00 DM = 3.067,75 c festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen


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