Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 151/99
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 29.09.1999 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Dortmund - 9 BV 122/99 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I
3Der antragstellende Betriebsrat will dem am Verfahren beteiligten Arbeitgeber untersagen lassen, in der Abteilung Rotation Schichten mit weniger als vier Druckern zu besetzen.
4Im Betrieb des Arbeitgebers werden Druckerzeugnisse hergestellt. Es werden etwa 80 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitnehmer arbeiten in drei Schichten. In der Abteilung Rotation, um deren Besetzung vorliegend gestritten wird, werden neunzehn Drucker beschäftigt.
5Unter dem 05.06.1998 schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat eine „Betriebs-vereinbarung über die Grundsätze der Schichtplanung in der Abteilung Rotation“. In dieser Betriebsvereinbarung heißt es u.a.:
6„II
7Es werden drei Schichten gebildet:
81. Die Frühschicht
9a) Die Frühschicht deckt an den Wochentagen Montag bis Freitag die Zeit von 6.00 Uhr bis 14.30 Uhr ab.
10b) Die Frühschicht wird mit vier Mitarbeitern besetzt, davon verfahren drei Mitarbeiter feste Schichtzeiten. Ein Mitarbeiter arbeitet nach den betrieblichen Notwendigkeiten auch in der Mittagsschicht.
112. Die Mittagsschicht
12a) Die Mittagsschicht deckt an den Werktagen Montag bis Freitag die Zeit von 13.30 Uhr bis 22.00 Uhr ab.
13b) Die Mittagsschicht wird mit vier Mitarbeitern besetzt.
14c) Jeweils zwei von ihnen arbeiten auch am Sonntag in der Zeit von 19.00 Uhr bis 4.00 Uhr. Sie haben am folgenden Montag frei.
15d) Die vier Mitarbeiter der Mittagsschicht decken jährlich rund 103 Sonntagsschichten ab.
163. Die Nachtschicht
17a) Die Nachtschicht deckt an den Wochentagen Montag bis Freitag und am Sonntag die Zeit von 19.00 Uhr bis 6.30 Uhr ab.
18b) Die Nachtschicht wird mit 11 bis 12 Druckern besetzt.
19c) Die Mitarbeiter der Nachtschicht decken insgesamt rund 312 Sonntagsschichten ab.
20d) Zwei Drucker decken in der Sonntagsschicht die Zeit von 19.00 Uhr bis 4.00 Uhr ab, die übrigen die Zeit von 22.00 Uhr bis 4.00 Uhr.
21...
22V.
23Bei zwingender betrieblicher Notwendigkeit, die anders nicht zu beheben ist, können Mitarbeiter einer Schicht auch in einer anderen Schicht eingesetzt werden. Gesundheitliche Gründe und soziale Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen.“
24Unter dem 09.02.1999 schlossen die Parteien eine weitere „Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Aufstellung des Jahresschichtplans 1999 für die Drucker der Abteilung Rotation“. Dort heißt es u.a.:
25„Die Betriebsvereinbarung vom 05.06.1998 wird wie folgt geändert und ergänzt:
261. zu II 2 b:
27Für die Mittagsschicht wird eine Besetzung mit fünf Druckern geplant, von denen drei der Mittagsschicht fest zugeordnet werden. Von diesen drei Druckern haben zwei Drucker im Wechsel je eine S1-Schicht und eine S2-Schicht; der dritte Drucker arbeitet ständig in der S1-Schicht.
282. Ergänzung zu 2 und 3:
2912 Drucker rollieren in der Weise, daß zwei Drucker ständig der Mittagsschicht zugeordnet werden. Von diesen beiden Druckern nimmt ein Drucker die S2-Schicht und ein Drucker die SS-Schicht (Ergänzungsschicht) wahr. Die übrigen Druckerrollieren in die Nachtschichten; der Schichtführer rolliert ausschließlich in die Nachtschichten.“
30Am 25.02.1999 erstellten die Beteiligten mit Hilfe einer Einigungsstelle den Jahresschichtplan für die Zeit vom 28.02. bis 31.12.1999 (Bl. 10 d.A.).
31Im Juni 1999 schied der Drucker B1 aus, der zuvor personelle Engpässe zwischen Früh- und Mittagsschicht ausgleichen sollte. Im Juli 1999 waren in der Frühschicht nur drei Drucker anwesend. In der Mittagsschicht waren am 05., 12. und 28.07. sowie am 02.08.1999 nur zwei Drucker anwesend. Am 01.08.1999 wurde der zuvor als Helfer beschäftigte Arbeitnehmer U1 als Drucker in die Tagschicht übernommen.
32Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei verpflichtet, an den Wochentagen Montag bis Freitag in der Frühschicht und in der Mittagsschicht jeweils vier Drucker einzusetzen.
33Der Betriebsrat hat beantragt,
341. dem Arbeitgeber zu untersagen, in der Abteilung Rotation die Frühschicht an den Wochentagen Montag bis Freitag mit weniger als vier Druckern zu besetzen, sofern nicht ein Mitarbeiter wegen betrieblicher Notwendigkeiten in der Mittagsschicht arbeiten muß;
352. dem Arbeitgeber weiterhin zu untersagen, in der Abteilung Rotation an den Wochentagen Montag bis Freitag die Mittagsschicht mit weniger als vier Druckern zu besetzen;
363. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern 1 oder 2 ein Ordnungsgeld bis zu 20.000,-- DM festzusetzen.
37Der Arbeitgeber hat beantragt,
38die Anträge zurückzuweisen.
39Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarungen vom 05.06.1998 und 09.02.1999 beträfen nur die Planung der Schichten, sie regelten aber nicht, wieviele Mitarbeiter anwesend sein müßten. Da der Arbeitgeber die in den Betriebsvereinbarungen enthaltene Zahl von Arbeitnehmern eingeplant habe, habe er nicht gegen die Betriebsvereinbarungen verstoßen.
40Durch einen am 29.09.1999 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen mit der Begründung, aus den Betriebsvereinbarungen ergäbe sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern in den einzelnen Schichten tatsächlich einzusetzen. Der Arbeitgeber müsse diese in den Betriebsvereinbarungen enthaltene Anzahl von Arbeitnehmern zwar einplanen, er sei aber nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß diese Anzahl von Arbeitnehmern dann auch körperlich anwesend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
41Gegen diesen Beschluß wendet sich der Betriebsrat mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde.
42Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, die Betriebsvereinbarung vom 05.06.1998 enthalte eine Besetzungsregelung und nicht nur eine Planungsgrundlage. Auch die Betriebsvereinbarung vom 09.02.1999 widerspreche dieser Auffassung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 04.02.2000 Bezug genommen.
43Der Betriebsrat beantragt,
44den Beschluß des Arbeitsgerichts Dortmund - 9 BV 122/99 - vom 29.09.1999 abzuändern und entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen des Betriebsrats zu entscheiden.
45Der Arbeitgeber beantragt,
46die Beschwerde zurückzuweisen.
47Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags des Arbeitgebers wird auf den Schriftsatz vom 08.03.2000 Bezug genommen.
48II
49Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses und sieht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
50Der zweitinstanzliche Vortrag der Beteiligten gibt Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
51Die Betriebsvereinbarungen vom 05.06.1998 und 09.02.1999 regeln nur die Grundsätze der Schichtplanung. Dies zeigt sich schon sehr deutlich in den Überschriften der Betriebsvereinbarungen. Danach behandelt die Betriebsvereinbarung vom 05.06.1998 die „Grundsätze der Schichtplanung in der Abteilung Rotation“ und die Betriebsvereinbarung vom 09.02.1999 die „Grundsätze der Aufstellung des Jahresschichtplans 1999 für die Drucker der Abteilung Rotation“. Zwar ist in II 1 b und II b der Betriebsvereinbarung vom 05.06.1998 die Rede davon, daß die Schicht „mit vier Mitarbeitern besetzt“ werde. Die Regelung der Ziffer II 2 b dieser Betriebsvereinbarung wurde aber in der Betriebsvereinbarung vom 09.02.1999 ersetzt durch die Regelung, es werde „eine Besetzung mit fünf Druckern geplant“. Diese Formulierung zeigt, daß es in den Betriebsvereinbarungen nicht um eine Festsetzung der Mindestbesetzung von Schichten geht, sondern lediglich darum, welche Zahl von Druckern der Arbeitgeber bei seiner Planung zugrunde legen muß. Denn insoweit enthält die neue Regelung in der Betriebsvereinbarung vom 09.02.1999 keine Änderung in der Sache, sondern allenfalls eine Klarstellung, daß es nur um eine Regelung der Schichtplanung geht, nicht aber um eine Besetzungsregelung. Bei der Schichtplanung hält sich aber der Arbeitgeber an die Betriebsvereinbarungen, wie sich aus dem Vortrag des Betriebsrats ergibt, der Arbeitgeber setze alles daran, die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Besetzung zu gewährleisten.
52Hätten die Betriebsparteien gewollt, daß nicht nur die Schichtplanung geregelt wird, sondern darüber hinaus die (Mindest-)Besetzung von Schichten, so hätten sie dies deutlicher machen müssen.
53Die Kammer hat geprüft, ob die Rechtsbeschwerde zuzulassen war. Es bestand jedoch kein Anlaß zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.