Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 (5) Sa 1081/01 I
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.01.2001 - 4 Ca 274/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem beklagten Land auferlegt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
3Die am 01.02.12xx geborene Klägerin hat eine Berufsausbildung als Arzthelferin erfolgreich 1978 abgeschlossen. Seit dem 26.03.1979 ist sie als Verwaltungsangestellte in dem Versorgungsamt D3xxxxxx tätig. Seit dem 01.12.1985 bezieht sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT/BL.
4Zunächst wurde die Klägerin als Zuarbeiterin in der Rentengruppe 9 des Versorgungsamts eingesetzt.
5In der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1996 nahm die Klägerin mit Erfolg an einer Fortbildungsmaßnahme teil, die inhaltlich abgestellt war auf einen künftigen Einsatz in Tätigkeiten des mittleren Dienstes (s. Teilnahmebescheinigung vom 31.05.1996, Bl. 75 d.A.).
6Durch Verfügung vom 14.08.1996 (Bl. 76 d.A.) teilte das Versorgungsamt D3xxxxxx der Klägerin u.a. Folgendes mit:
7"Betr.: Einarbeitung von Angestellten in eine höherwertige Tätigkeit
8Sehr geehrte Frau B3xxxxxx,
9mit sofortiger Wirkung setze ich Sie unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Einarbeitung unter Aufsicht und Anleitung als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes ein. Für die Zeit der Einarbeitung werden Sie der Abteilung 3 - SER 8 - Herrn Regierungsoberinspektor Z1xx zugewiesen.
10Ich bitte Sie, sich mit allen Aufgaben, die für eine Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes anfallen, vertraut zu machen.
11Ihre Aufgaben ersehen Sie aus dem beigefügten Geschäftsverteilungsplan, Ziffer 5, für die Abteilung 3 "Schwerbehindertengesetz" für die Zeit bis zur Einführung eines neuen DV-Verfahrens (Übergangszeit).
12Das Zeichnungsrecht für Sachbearbeiter des mittl. Dienstes ist mit dieser Einarbeitungsphase nicht verbunden.
13Im Übrigen teile ich Ihnen mit, dass die Übertragung der Tätigkeit auf Dauer nur nach Maßgabe freier und besetzbarer Stellen der Vergütungsgruppe V b/V c und auf Dauer freier Dienstposten erfolgen kann."
14Die Einarbeitung erfolgte bis zum 31.07.1997.
15In der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 27.04.1999 wurde die Klägerin als Sachbearbeiterin im Fachdienst der Abteilung Schwerbehindertenrecht eingesetzt unter Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BAT.
16Die Klägerin nahm hier folgende Tätigkeiten wahr:
171. Bearbeitung von Anträgen 55 % Anteil an der
18nach §§ 3, 4 SchwbG auf Gesamtarbeitszeit
19Feststellung einer Behinde-
20rung, des Grades der Behin-
21derung (GdB) und weiterer
22gesundheitlicher Merkmale
23sowie Ausweisausstellung
24Erstanträge)
25- Bearbeitung von Ände- 35 % Anteil an der
rungsanträgen (§ 48 SGB X) Gesamtarbeitszeit
27- Bearbeitung von sonsti- 10 % Anteil an der
gen Ausweis- und Beiblatt- Gesamtarbeitszeit
29angelegenheiten
30Wegen der Einzeltätigkeiten und der Bewertung der Arbeitsvorgänge wird auf die von dem beklagten Land gefertigte Arbeitsplatzbeschreibung Stand 02/01 verwiesen.
31Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass diese Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/BL entsprechen.
32Die Übertragung dieser Aufgaben erfolgte aufgrund von vier Verfügungen des beklagten Landes.
33Mit Schreiben vom 23.07.1997 (Bl. 5 d.A.) teilte das beklagte Land der Klägerin u.a. Folgendes mit:
34"hiermit übertrage ich Ihnen mit Wirkung ab 01.08.1997 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c - Fallgruppe 1 a - des Teils I der Anlage 1 a zum BAT entsprechende Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 - Schwerbehindertenrecht - vorübergehend gem. § 24 Abs. 1 BAT bis zur endgültigen Besetzung des Sachbearbeiterdienstpostens, längstens jedoch bis zum 31.03.1998."
35Die Übertragung wurde durch die Verfügung vom 19.03.1998 (Bl. 6 d.A.) bis zum 31.08.1998, durch die Verfügung vom 21.08.1998 (Bl. 7 d.A.) bis zum 31.12.1998 und durch die Verfügung vom 09.12.1998 (Bl. 8 d.A.) bis zum 30.06.1999 verlängert.
36In den Verfügungen wurde ein Grund für die Übertragung nicht angegeben.
37Das beklagte Land hatte zuvor mit Schreiben vom 18.07.1997 (Bl. 90 d.A.) den Personalrat wie folgt um Zustimmung gebeten:
38 39"Sehr geehrte Damen und Herren,
40für die Dauer der Ausbildung der Regierungsinspektor-Anwärterin S6xx-A3x beabsichtige ich, der Angestellten B3xxxxxx vorübergehend die Tätigkeiten einer Schwb-Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes unter Gewährung einer persönlichen Zulage gem. § 24 Abs. 1 BAT zu übertragen.
41Zu dieser Maßnahme erbitte ich Ihre Zustimmung."
42Die erbetene Zustimmung erfolgte am 18.07.1997 (Bl. 91 d.A.).
43In den Planstellenüberwachungslisten der Haushaltsjahre 1997 (Bl. 26 d.A.) und 1998 (Bl. 27 d.A.) ist in der Spalte Änderungen und Bemerkungen bei der Klägerin jeweils angegeben "seit dem 01.08.1997 Zulage gem. § 24, 1 nach V c, 1 a für Ass.Anw. P2xxxxxxxx".
44In der Zeit vom 28.04.1999 bis zum 31.12.2000 wurde die Klägerin als Sachbearbeiterin in der Abteilung Erziehungsgeld eingesetzt.
45Als Sachbearbeiterin in der Erziehungsgeldkasse hatte die Klägerin folgende Aufgaben wahrzunehmen:
461. Bearbeitung von Anträgen 60 %
47auf Gewährung von Erziehungs-
48geld nach dem Bundeser-
49ziehungsgeldgesetz
50 51- Erteilung von Änderungs- 35 %
oder Aufhebungsbescheiden
53- Bearbeitung sonstiger An- 5 %
gelegenheiten
55Wegen der Einzeltätigkeiten und der Bewertung der Arbeitsvorgänge wird auf die von dem beklagten Land gefertigte Arbeitsplatzbeschreibung Stand 03/01 verwiesen.
56Beide Parteien sind der Auffassung, dass die Arbeitsvorgänge einer Bearbeiterin in der Erziehungsgeldkasse, die die Klägerin ausgeübt hat, den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/BL entsprechen.
57Die Zuweisung der Tätigkeit in der Erziehungsgeldkasse erfolgte durch vier Verfügungen des beklagten Landes.
58In dem Schreiben vom 28.04.1999 (Bl. 9.d.A.) verfügte das beklagte Land Folgendes:
59"Vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 24 Abs. 2 BAT
60Sehr geehrte Frau B3xxxxxx,
61hiermit übertrage ich Ihnen mit sofortiger Wirkung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c - Fallgruppe 1 a - des Teils I der Anlage 1 a zum BAT entsprechende Tätigkeit einer Bearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 4 - BErzGG - vertretungsweise gem. § 24 Abs. 2 BAT.
62Ihre Aufgaben ersehen Sie aus dem als Anlage beigefügten Geschäftsverteilungsplan für die Abteilung 4 - BErzGG -."
63Verlängerungen erfolgten durch die Verfügung vom 30.06.1999 (Bl. 10 d.A.) bis zum 30.09.1999 und durch Verfügung vom 30.09.1999 (Bl. 11 d.A.) bis zum 31.12.1999.
64Grundlage des Einsatzes in der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 war die Verfügung vom 22.12.1999 mit folgendem Inhalt:
65"Sehr geehrte Frau B3xxxxxx,
66hiermit übertrage ich Ihnen ab 01.01.2000 für die Dauer der Vertretung des Angestellten B5xxxxx für die Zeit der Abordnung des ROI W4xxx - längstens jedoch bis zum 31.12.2000 - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (z.B. für den Fall der Streichung oder anderweitigen Besetzung der dem Amt D3xxxxxx zugestandenen Dienstposten im mittleren Dienst) vorübergehend gem. § 24 Abs. 2 BAT die höherwertigen Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 4 - Bundeserziehungsgeldgesetz -.
67Ihre Aufgaben ersehen Sie aus dem Ihnen ausgehändigten Geschäftsverteilungsplan. Mit der Übertragung der Aufgaben ist, soweit nichts Abweichendes vermerkt ist, das Zeichnungsrecht verbunden.
68Bei der Höhe der Zulage nach Verg.-Gr. V c, Fallgruppe 1 a BAT, die Ihnen bereits gewährt wird, tritt keine Änderung für die Dauer der Vertretung ein.
69Ich mache Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Zulage jederzeit widerrufen werden kann, und ein Anspruch durch die Gewährung der Zulage auf eine spätere feste Eingruppierung nicht besteht."
70Die nächste Übertragung höherwertiger Tätigkeiten erfolgte mit Schreiben vom 16.03.2001. In diesem Schreiben teilte das beklagte Land der Klägerin u.a. Folgendes mit:
71"Sehr geehrte Frau B3xxxxxx,
72in dem Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.01.2001 wurde wie folgt für Recht erkannt:
73"Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet wird, an die Klägerin ab 01.08.2000 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen."
74In Ausführung dieses Urteils erhalten Sie rückwirkend ab 01.08.2000 Bezüge nach der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 c des Teils I der Anlage 1 a zum BAT.
75Mit Wirkung ab 05.03.2001 setze ich Sie als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 - SchwbG - ein. Die Rechtskraft des Urteils bleibt abzuwarten. Soweit das Urteil keine Rechtskraft erlangt, weise ich Sie darauf hin, dass die Bezüge für den Zeitraum vom 01.08.2000 bis 21.12.2000 - Unterschiedsbetrag zwischen V c und V c BAT - und vom 01.01.2001 bis zum 01.03.2001 - Unterschiedsbetrag zwischen VI b und V b BAT - zurückgefordert werden können."
76Die streitigen Vergütungsansprüche hat die Klägerin erstmals schriftlich mit der vorliegenden, am 19.01.2000 erhobenen Klage geltend gemacht.
77Zur Stützung der Klage hat die Klägerin vorgetragen:
78Seit dem 01.08.1997 sei sie auf Dauer in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/BL und nach Ablauf der Bewährungszeit ab 01.08.2000 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT/BL eingruppiert.
79Die Berufung des beklagten Landes auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 BAT sei rechtsmissbräuchlich, da sie seit dem 01.08.1997 ununterbrochen mit Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes beschäftigt worden sei. Ihr vorübergehender Einsatz auf einem Arbeitsplatz mit höherwertigen Tätigkeiten sei insgesamt sieben Mal nahtlos verlängert worden. Ein sachlicher Grund für die verfügten vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten liege nicht vor. Es handele sich nicht um Vertretungstätigkeiten, sondern um Daueraufgaben. Es bestehe ständiger Vertretungsbedarf.
80Die Klägerin hat beantragt,
81- festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie seit dem 01.08.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen,
- hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie seit dem 01. 08.1997 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen,
- hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie seit dem 01.04.1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen,
- hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie seit dem 01.09.1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen,
- hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie seit dem 01.01.1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen,
- hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie seit dem 01.07.1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen,
- hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie seit dem 01.10.1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen,
- hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie seit dem 01.01.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen.
- hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie über den 31.12.2000 hinaus eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen und einen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Das beklagte Land hat beantragt,
83die Klage abzuweisen.
84Das beklagte Land hat vorgetragen:
85Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei jeweils vorübergehend erfolgt. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 BAT seien bei jeder Übertragung gegeben gewesen. Zu dem vertretungsweisen Einsatz der Klägerin sei es gekommen, weil entsprechender Bedarf bestanden habe und noch bestehe. Die befristeten Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten seien daher der Personalnot gehorchend und bedingt durch eine eindeutige Zunahme der Sonderurlaubsfälle und Teilzeitregelungen aufgrund beamtenrechtlicher und tarifvertraglicher Regelungen, Frauenförderprogramme und familienfreundlicher Verfahrensweisen erfolgt. Keinesfalls sei die Klägerin mit Daueraufgaben betraut worden.
86Durch Urteil vom 24.01.2001 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land auferlegt. Den Streitwert hat es auf 18.000,-- DM festgesetzt.
87Das am 24.01.2001 verkündete Urteil ist weder in vollständiger Form abgefasst noch dem beklagten Land zugestellt worden.
88Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land am 20.07.2001 Berufung eingelegt und diese am 17.08.2001 begründet.
89Das beklagte Land greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an.
90Das beklagte Land ist weiterhin der Auffassung, dass für jede verfügte Übertragung sowohl ein sachlicher Grund für die Übertragung und für die Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit bestanden habe. So seien die Freihaltung einer Stelle während der Ausbildung eines hierfür vorgesehenen Beamten und auch die Vertretung eines Angestellten im Krankheitsfall und während der Abordnung als sachliche Gründe im Sinne des § 24 BAT anerkannt. Es liege kein Dauervertretungsbedarf vor.
91Das beklagte Land beantragt,
92das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.01.2001 - 4 Ca 274/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
93Die Klägerin beantragt,
94die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.01.2001 - 4 Ca 274/00 - zurückzuweisen.
95Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.
96Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
97Die Urteile der Parallelrechtsstreitigen von Arbeitnehmern des Versorgungsamtes D3xxxxxx gegen das beklagte Land, 18 Sa 1762/00, 18 Sa 479/00 (B6xxxxxxxxx), 18 Sa 12/01 (G2xx), 18 Sa 1920/00 (L3xx), 18 Sa 1461/00 (L4xxxx), 18 Sa 577/01 (K3xxx) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
98Entscheidungsgründe
99Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet.
100A. Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO).
101Es handelt sich um eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage. Gegen die Zulässigkeit der sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen keine prozessualen Bedenken (vgl. grundlegend z.B. BAG, Urteil vom 02.12.1981 - 4 AZR 301/79 - AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 27.07.1995 - 4 AZR 280/94 - AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 05.11.1997 - 4 AZR 871/95 - AP Nr. 236 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 09.08.2000 - 4 AZR 439/99 - AP Nr. 281 zu §§ 22,23 BAT 1975).
102B. Die Klage ist auch begründet, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat.
103Der Klägerin steht der begehrte Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT/BL ab 01.08.2000 gemäß § 611 Abs. 1 BGB, § 22 Abs. 1 und 2 BAT i.V.m. Teil I der Allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/BL zu.
104I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (BAT/BL) geltenden Fassung Anwendung.
105II. Der tarifliche Vergütungsanspruch setzt nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT unter anderem voraus, dass dem Angestellten die den Anspruch begründende Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen worden ist.
106Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land zwar der Klägerin in den acht Übertragungsverfügungen die Tätigkeit als Sachbearbeiterin in den Fachgruppen der Abteilungen Schwerbehindertenrecht und Bundeserziehungsgeldgesetz vorübergehend übertragen. Die verfügten Übertragungen waren aber nicht mehr durch die Ausnahmevorschrift des § 24 BAT gedeckt.
1071. Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit muss den Anforderungen des § 24 BAT entsprechen.
108a) Das tarifvertragliche Gestaltungsmittel darf nicht funktionswidrig verwendet werden.
109Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit steht der befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gleich. Wie diese bedarf sie eines sachlichen Grundes. Sie kommt z.B. dann in Betracht, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit keine Daueraufgabe darstellt, sondern in absehbarer Zeit wegfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz bei einem vorübergehend abwesenden oder einem besser qualifizierten Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit zur Verfügung steht, freihalten will oder wenn er aufgrund sonstiger berechtigter Interessen den Arbeitsplatz noch nicht endgültig besetzen will, weil z.B. der Arbeitnehmer noch nicht ausreichend qualifiziert ist oder weil zunächst eine Ausschreibung vorgenommen werden soll.
110Nur unter diesen Voraussetzungen wird ein verständiger und sozial denkender Arbeitgeber eine Tätigkeit lediglich vorübergehend übertragen.
111Damit fehlt es an einem sachlichen Grund, wenn die betreffende Stelle frei und auf Dauer zu besetzen ist, der Arbeitnehmer ausreichend befähigt ist und berechtigte Interessen des Arbeitgebers einer sofortigen Übertragung der Tätigkeit auf Dauer nicht entgegenstehen (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - AP Nr. 3 zu § 24 MTA; BAG, Urteil vom 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O; BAG, Urteil vom 21.06.2000 - 5 AZR 805/98 - ZTR 2001, 25).
112Gibt es für die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit keinen sachlichen Grund oder fällt dieser später weg, liegt eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeit des § 24 Abs. 1 BAT vor. Dies führt dazu, dass die Tätigkeit als auf Dauer übertragen gilt.
113b) Der sachliche Grund muss auch für die vorübergehende Dauer der Übertragung gegeben sein (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.02.1988 - 4 AZR 585/87 - AP Nr. 15 zu § 24 BAT; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, § 24 Rz. 22 m.w.N.).
114Für die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sieht § 24 BAT ausdrücklich keine zeitliche Begrenzung vor. § 24 BAT gibt auch keine Auslegungshilfe.
115Vom Grundsatz her ist vorübergehend jede Tätigkeit, die nicht auf Dauer angelegt ist. Nach dem Sprachgebrauch versteht man unter dem Begriff vorübergehend, dass "etwas nur kurze Zeit dauert" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch).
116Soweit die Dauer der Übertragung durch den Zweck der Übertragung vorgegeben ist, wird auch nach dem Sprachgebrauch die Übertragung entsprechend vorübergehend sein, mit der Einschränkung, dass es sich um einen überschaubaren Zeitraum handeln muss.
117Diese Grenze, bestimmt durch den Sachzweck, muss auch für die zeitlich begrenzte Übertragung gelten. Wenn es nach der Sonderregelung 2 y BAT möglich ist, für eine begrenzte Dauer aus sachlichem Grund neue Angestellte befristet einzustellen, so muss dies auch für § 24 BAT gelten (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, § 24 Erl. 1).
118Die Auffassung, dass die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Anlehnung an § 23 BAT nicht wesentlich über sechs Monate hinausgehen darf (ArbG Stade, Urteil vom 10.04.1967 - Ca 45/67 - ARST 1967, 174) findet im Bundes-Angestelltentarifvertrag keine Stützung (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, § 24, Rz. 37 m.w.N.). Dass die Tarifvertragsparteien sich bei dem grundverschiedenen Sinn und Zweck der Regelungen an den bundesversorgungsrechtlichen Begriff "vorübergehend" anlehnen wollten, ist nicht ersichtlich.
119Voraussetzung ist, dass der Sachgrund während der gesamten Dauer der vorübergehenden Beschäftigung vorhanden sein muss. Fällt der Grund weg, muss auch die vorübergehende Übertragung enden. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers mit höherwertigen Tätigkeiten führt dann zu einem Vergütungsanspruch nach § 22 BAT auf Dauer (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.1981 - 4 AZR 1037/78 - AP Nr. 5 zu § 24 BAT).
120Grundsätzlich kann die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auch mehrfach wiederholt erfolgen.
121Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass, je länger der Übertragungszeitraum insgesamt dauert, je strenger der Prüfungsmaßstab ist, der an den sachlichen Grund zu stellen ist (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O; BAG, Urteil vom 17.12.1997 - 5 AZR 332/96 - AP Nr. 52 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG, Urteil vom 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - AP Nr. 3 zu § 24 MTA).
122c) Bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass diese in Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers erfolgt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 06.12.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O).
123Das Weisungsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, eine im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen näher zu bestimmen. Das Weisungsrecht darf nur nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1, Abs. 3 BGB ausgeübt werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 11.10.1995 - 5 AZR 1009/94 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Billigem Ermessen entspricht eine Leistungsbestimmung, wenn die wesentlichen Umstände des Falles unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Dabei hat die Partei, der das Recht zur Leistungsbestimmung zusteht, darzulegen und zu beweisen, dass ihre Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entspricht (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 17.12.1997 - 5 AZR 332/96 - AP Nr. 52 zu § 611 BGB Direktionsrecht).
1242. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die von dem beklagten Land vorgetragenen Übertragungstatbestände führt zu dem Ergebnis, dass ab 01.08.1997 ein sachlicher Grund für die vorgenommenen Übertragungen nicht vorlag und die Übertragungen nicht mehr billigem Ermessen entsprachen.
125a) Schon die Verfügungen des beklagten Landes vom 24.07.1997, 19.03.1998, 21.08.1998 und 09.12.1998 sind nicht durch einen von § 24 Abs. 1 BAT geforderten sachlichen Grund gedeckt.
126Der Einsatz der Klägerin auf den Stellen, die für die sich in Ausbildung befindenden Regierungsassistentenanwärter S6xx-A3x oder P2xxxxxxxx freigehalten wurden, ist sachlich nicht gerechtfertigt.
127aa) Zwar kann der zeitlich befristete Einsatz auf einer befristet freien Stelle im Einzelfall ein sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit sein (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT), etwa wenn zur Besetzung der Stelle besser geeignete Arbeitnehmer erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen. So kann auch im Einzelfall die Freihaltung einer Stelle für einen sich noch in Ausbildung befindlichen Beamten (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.1981 - 4 AZR 1037/78 - AP Nr. 5 zu § 24 BAT) oder für die Zeit der Ausschreibung einer Stelle sachlich gerechtfertigt sein (vgl. hierzu auch Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, a.a.O., § 24 Rz. 32 m.w.N.).
128bb) Bei der generellen Handhabung durch das beklagte Land handelt es sich aber bei dem Einsatz eines Angestellten auf der für einen Beamtenanwärter, der sich noch in Ausbildung befindet, freigehaltenen Stelle um Daueraufgaben.
129Im vorliegenden Fall hält das beklagte Land generell während der Zeit der Ausbildung für Regierungsassistentenanwärter eine Stelle bis zur Beendigung der Ausbildung frei und überträgt die in dieser Zeit anfallenden Tätigkeiten auf Angestellte nach § 24 Abs. 1 BAT, wie im vorliegenden Fall auf die Klägerin.
130Zu berücksichtigen ist, dass die Ausbildungszeiträume für Regierungsassistentenanwärter nahtlos aneinander anschließen. Das beklagte Land bildet ständig Regierungsassistentenanwärter für den Einsatz im mittleren Dienst aus. Damit ist die Erledigung der während der Freihaltung anfallenden Tätigkeiten eine Daueraufgabe und keine vorübergehende Tätigkeit.
131cc) Des Weiteren entspricht der Einsatz von Angestellten, die für die Tätigkeit im mittleren Dienst voll ausgebildet sind, denen aber keine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit auf Dauer übertragen worden ist, auf Arbeitsplätzen, die für Regierungsassistentenanwärter während der Zeit ihrer Ausbildung freigehalten werden, nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB.
132Ein solches Vorgehen lässt nicht erkennen, dass bei der Übertragung die wesentlichen Umstände des Falles unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.
133Das beklagte Land bildet für den Sachbearbeitereinsatz im mittleren Dienst im Rahmen der Versorgungsverwaltung Angestellte und Beamte aus und setzt diese auch entsprechend in gleichem Maße ein.
134Im Rahmen der Förderung des beruflichen Fortkommens wird aber den Regierungsassistentenanwärtern schon während der Zeit ihrer Ausbildung eine Stelle freigehalten für ihren Einsatz auf Dauer.
135Auch nicht annähernd vergleichbare Anstrengungen unternimmt das beklagte Land zur Förderung des beruflichen Fortkommens seiner Angestellten.
136Zwar werden auch die Angestellten ausgebildet und fortgebildet für einen Einsatz im mittleren Dienst durch spezielle Lehrgänge, wie im Fall der Klägerin durch den in der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1996 absolvierten Lehrgang. Zusätzlich ist die Klägerin dann in der Zeit vom 14.08.1996 bis zum 31.07.1997 eingearbeitet worden für die Aufgabe einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes eines Versorgungsamtes.
137Anders als bei den Beamtenanwärtern führt das beklagte Land die Ausbildung der Angestellten voll durch, ohne dass irgendeine Planung ersichtlich ist für einen Einsatz auf Dauer im mittleren Dienst. Gerade unter Berücksichtigung der Grundentscheidung des Grundgesetzes in Artikel 33 Abs. 2 und 4 GG erscheint es angesichts dieser ungleichen Umstände unbillig, dass von dem voll ausgebildeten Angestellten verlangt wird, dass er vorübergehend höherwertige Tätigkeiten auf einer Stelle ausführt, die für einen Beamtenanwärter freigehalten wird, obwohl zum Zeitpunkt der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit noch nicht feststeht, ob der Assistentenanwärter überhaupt die Abschlussprüfung besteht und an welchem Arbeitsplatz er eingesetzt wird.
138dd) Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob das beklagte Land die Stelle des Assistentenanwärters P2xxxxxxxx, wie in den Planstellenüberwachungslisten vermerkt, freigehalten hat oder die Stelle der Assistentenanwärterin S6xx-A3x, wie dem Personalrat mit Schreiben vom 18.07.1997 mitgeteilt.
139b) Des Weiteren entspricht die folgende Verfügung vom 28.04.1999 nicht den tariflichen Anforderungen des § 24 Abs. 2 BAT.
140aa) Zwar ist nach § 24 Abs. 2 BAT als sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters zu sehen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT).
141bb) Der Verfügung vom 28.04.1999 ist aber nicht zu entnehmen, für welchen Zeitpunkt die Übertragung vom Arbeitgeber gewollt ist.
142Ob eine Tätigkeit von einem Angestellten nur vorübergehend auszuüben ist, bestimmt sich nicht danach, wie lange der Angestellte die Tätigkeit tatsächlich ausübt, sondern nach dem bei ihrer Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers. Die nur vorübergehende Übertragung kann sich aus der ausdrücklichen Erklärung aber auch aus den erkennbaren Umständen ergeben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
143Das beklagte Land spricht zwar in der Übertragungsverfügung von einer "vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 2 BAT". Dem Inhalt der Verfügung nach lässt sich aber die vorübergehende Natur der Übertragung nicht entnehmen. Die Übertragungsverfügung enthält keine ausdrückliche Befristung der Vertretung. Da der Vertretungsfall nicht näher beschrieben wird, lässt sich die Dauer auch nicht aus der Sache heraus feststellen. Der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ist als Zeitbestimmung zu unbestimmt.
1443. Die Klägerin ist auch nicht gehindert, die Unwirksamkeit der vorübergehenden Übertragungen im Zeitraum 01.08.1997 bis 30.06.1999 geltend zu machen.
145a) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes hat die Klägerin nicht dadurch, dass sie den folgenden Übertragungsverfügungen Folge leistete, darauf verzichtet, sich auf die Unwirksamkeit der vorangegangenen fünf Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten zu berufen, selbst wenn bei den Folgeübertragungen die Voraussetzungen des § 24 BAT gegeben waren.
146Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist in der Befolgung der an sich zulässigen Weisung durch die Klägerin kein Verzicht zu sehen, sich auf die Unwirksamkeit der vorangegangenen unwirksamen Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten zu berufen.
147Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeitsüberprüfung befristeter Arbeitsverhältnisse entwickelten Grundsätze sind auf das Rechtsinstitut der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 24 BAT nicht anwendbar.
148Bei befristeten Arbeitsverträgen stellen die Arbeitsvertragsparteien durch den vorbehaltlosen Abschluss des Folgevertrages ihre Vertragsbeziehungen regelmäßig auf eine neue Rechtsgrundlage und heben ein etwa unbefristetes früheres Arbeitsverhältnis auf (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.07.2000 - 7 AZR 43/99 -; BAG, Urteil vom 5.02.1995 - 7 AZR 680/94 - AP Nr. 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG, Urteil vom 08.05.1985 - 7 AZR 191/94 - AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
149Die Rechtsfolgen eines befristeten Arbeitsvertrages werden anders als bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht im Wege des Direktionsrechts, sondern durch Vertrag begründet (vgl. auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2000 - 13 Sa 746/00 -). Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT wird nicht durch Vertrag der Arbeitsvertragsparteien bewirkt, sondern durch einseitige Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber. Bei der im Wege des Weisungsrechts erfolgten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gibt der betroffene Arbeitnehmer selbst keine Willenserklärung ab, sondern er folgt der Weisung des Arbeitgebers. Auch wenn der Arbeitnehmer mit der Übertragung einverstanden ist, kann der Arbeitgeber dieses bloße Einverständnis nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung werten (§ 133 BGB), so auch nicht als Verzichtserklärung.
150b) Das Recht der Klägerin, sich auf die Unwirksamkeit der Übertragungen im Zeitraum 01.08.1997 bis 30.06.1999 zu berufen, ist auch nicht verwirkt.
151Die Verwirkung im Sinne einer illoyalen Geltendmachung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung, die aus der Unzulässigkeit des gegensätzlichen Verhaltens folgt (§ 242 BGB).
152Für die Verwirkung genügt es nicht, dass der Rechtsinhaber mit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit gezögert hat (sog. Zeitmoment). Es ist weiter erforderlich, dass der Schuldner nach dem Verhalten des Rechtsinhabers damit rechnen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment), und er sich hierauf eingerichtet hat, so dass ihm die Erfüllung des Rechts nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 28.07.1999 - 3 AZR 100/98 - NZA 1999, 444, 448; BAG, Urteil vom 06.11.1997 - 2 AZR 162/97 - NZA 1998, 374, 375).
153Das sog. Umstandsmoment setzt einen Vertrauenstatbestand voraus, der im vorliegenden Fall nicht vorliegt. Umstände hierfür sind nicht ersichtlich.
1544. Die Unwirksamkeit der vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten führt dazu, dass die übertragene höherwertige Tätigkeit ab 01.08.1997 als auf Dauer im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT übertragen gilt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.06.2000 - 5 AZR 805/98 - ZTR 01, 25; BAG, Urteil vom 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - AP Nr. 2 zu § 24 BAT-O; BAG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR 728/95 - AP Nr. 1 zu § 24 BAT-O; BAG, Urteil vom 10.02.1998 - 4 AZR 585/87 - AP Nr. 15 zu § 24 BAT; C2xxxxx/S7xxxxxxx/Steingen/Wiese, BAT, § 24, Erl. 2; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, § 24, Rz. 22) mit der Folge, dass die Klägerin weiter einen Anspruch auf Beschäftigung mit der höherwertigen Tätigkeit auf Dauer erworben hat. Da dieser Anspruch auch in der Zeit ab 30.06.1999 bestand, sind auch die anschließend verfügten vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten nicht durch § 24 Abs. 1 BAT gedeckt, da schon keine höherwertige Tätigkeit übertragen werden konnte.
155III. Der Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt sich so ab dem 01.08.1997 nach der Tarifautomatik des Bundes-Angestelltentarifvertrages (§ 22 Abs. 2, Unterabs. 1 und 2 BAT).
1561. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr als Ausgangsvergütungsgruppe für den Bewährungsaufstieg in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/BL entspricht.
1572. Bewertungseinheit der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang.
158a) Hierunter ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten zu verstehen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 30.01.1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975,; BAG, Urteil vom 23.02.1983 - 4 AZR 222/80 - AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
159b) Unter Anwendung dieser Grundsätze bestehen gegen die von der Klägerin in den Arbeitsplatzbeschreibungen angeführten Arbeitsvorgänge keine Bedenken.
160Da der Arbeitsvorgang "Bearbeitung von Erstanträgen" im Schwerbehindertenrecht 55 % und der Arbeitsvorgang "Bearbeitung von Anträgen auf Erziehungsgeld" in der Erziehungsgeldkasse 60 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch nahm, sind diese für die begehrte Höhergruppierung ausschlaggebend (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).
1613. Diese Arbeitsvorgänge erfüllen auch die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/BL:
162a) In diese sind eingruppiert:
163"Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert."
164b) Da die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten zwischen den Parteien unstreitig sind und beide Parteien davon ausgehen, dass diese Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/BL erfüllen, reicht eine pauschale Überprüfung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 06.06.1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 14.01.1999 - 4 AZR 334/98 -AP Nr. 263 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine solche Prüfung ist aber auch erforderlich. Die Parteien können Tatsachen unstreitig stellen, nicht aber Rechtsauffassungen.
165c) Zur Erledigung dieser Arbeitsvorgänge sind gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich.
166Zu den Fachkenntnissen sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragene Tätigkeit benötigt (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.1982 - 4 AZR 1172/79 - AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 22.10.1986 - 4 AZR 568/85 - AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
167Der Klammersatz der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe VII BAT/BL befasst sich mit den gründlichen Fachkenntnissen. Erforderlich sind hiernach nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Der Angestellte sollte fähig sein, aufgrund näherer Kenntnisse von Vorschriften in seinem Aufgabenkreis ordnungsgemäß zu arbeiten. Er muss in der Lage sein, den Normalfall in seinen verschiedenen Abwandlungen sachlich richtig zu arbeiten. Gefordert werden Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art. Gegenüber den gründlichen Fachkenntnissen wird bei den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach gefordert.
168Wie sich aus den Einzeltätigkeiten der Arbeitsplatzbeschreibung und den hierbei anzuwendenden Vorschriften der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt, sind zur Erfüllung der Arbeitsvorgänge gründliche und vielseitige Fachkenntnisse notwendig.
169d) Die Arbeitsvorgänge verlangen auch selbständige Leistungen.
170Selbständige Leistungen im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals erfordern nach dem Klammerzusatz zu der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/BL ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Einarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann.
171Dabei darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von allein arbeiten, d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 - AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
172Diese verlangten Entscheidungsbefugnisse werden für die Ausübung der Arbeitsvorgänge verlangt bei der Sachverhaltsaufklärung und bei der Entscheidung selbst, wie sich aus den Tätigkeitsdarstellungen der Arbeitsplatzbeschreibungen ergibt.
1734. Die Klägerin erfüllte auch am 01.08.2000 die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT/BL.
174In die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT/BL sind einzugruppieren Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/BL.
175Die Klägerin hat in der dreijährigen, ab 01.08.1997 laufenden Bewährungszeit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT/BL ausgeübt, wie oben ausgeführt. Die Klägerin hat sich auch bewährt. Das beklagte Land hat die Bewährung nicht in Abrede gestellt.
176C. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
177Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
178Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
179
| Knipp | Willmann | Teichmann |
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