Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 1842/01
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.11.2001 - 4 Ca 2076/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
1
Tatbestand
2Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, welcher aufgrund eigener Kündigung vom 12.02.2001 zum 31.03.2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist, gegen den Einbehalt der im Jahre 2000 in zwei Raten gezahlten Gratifikationsleistung in Höhe eines Monatsgehalts von 4.700,-- DM brutto. Diesen Einbehalt stützt die Beklagte auf die in § 5 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung, welche wie folgt lautet:
3§ 5
4Gratifikation
5- Der Arbeitnehmer erhält eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes, die jeweils zur Hälfte am 30.06. und am 30.11. eines jeden Jahres zusammen mit dem dann fälligen Monatsgehalt ausgezahlt wird.
- Der Arbeitnehmer erkennt an, dass mit der Gratifikation Urlaubsgeld etc. abgegolten sind, dass die Gratifikation freiwillig gezahlt wird und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht.
- Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31.12. von einem der Vertragsteile gekündigt wird oder infolge Aufhebungsvertrages endet.
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet.
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, mit seiner Rückzahlungsforderung gegen die rückständigen oder nach der Kündigung fällig werdenden Vergütungsansprüche unter Beachtung der Pfändungsbestimmungen aufzurechnen.
Durch Urteil vom 08.11.2001 (Bl. 33 ff d.A.), auf welches im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, gleich ob man in der Gratifikationszahlung zum 30.06. und 30.11. des Jahres zwei eigenständige oder eine einheitliche Gratifikationsleistung sehe, müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur zulässigen Bindungsdauer von Rückzahlungsklauseln die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Kläger jeweils und zuletzt am 30.11.2000 eine Leistung von weniger als einer vollen Monatsvergütung empfangen habe. Eine Bindung über den 31.03. des Folgejahres hinaus scheide danach aus.
7Gegen das ihr am 30.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.12.2001 eingelegte und zugleich begründete Berufung der Beklagten, die ihren Standpunkt vertieft, die vereinbarte Bindung des Arbeitnehmers über den 31.03. des Folgejahres hinaus rechtfertige sich aus der Höhe der Gratifikationsleistung, welche insgesamt einen Monatsverdienst betrage. Hieran ändere auch die Auszahlung in zwei Teilbeträgen nichts. Richtig sei allein, dass mit Auszahlung der ersten Rate zum 30.06. des Jahres noch keine Bindung von mehr als drei Monaten erreicht werde, so dass den Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden zum 30.09. des Jahres keine Rückzahlungsverpflichtung treffe. Demgegenüber trete mit Zahlung der zweiten Hälfte am 30.11. des Jahres die von der Rechtsprechung zugelassene Bindungswirkung über den 31.03. des Folgejahres hinaus ein.
8Die Beklagte beantragt,
9das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.11.2001 - 4 Ca 2976/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
10Der Kläger beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Entscheidungsgründe
13Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
14I.
15Die Kammer folgt dem zutreffend begründeten arbeitsgerichtlichen Urteil und tritt insbesondere dem Standpunkt des Arbeitsgerichts bei, dass die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur zulässigen Bindungsdauer in Abhängigkeit von der Höhe der Gratifikationsleistung für den hier vorliegenden Sonderfall der ratenweisen Auszahlung einer sinnentsprechenden Anwendung bedürfen. Diese führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass eine Bindung des Klägers nur bis zum 31.03.2001 zulässig war, so dass ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten ausscheidet.
161. Rechtsgrundlage für den Gratifikationsanspruch des Klägers ist die in § 5 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung, nach welcher der Arbeitnehmer jährlich eine Leistung in Höhe eines Monatsgehalts - zahlbar in zwei Teilbeträgen - erhält.
17a) Wie sich aus Ziffer II der Regelung ergibt, besteht insoweit zwar kein strikter Rechtsanspruch, vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft. Unstreitig hat die Beklagte jedoch im Jahre 2000 ihren Arbeitnehmern und auch dem Kläger eine entsprechende Leistung gewährt.
18b) Der Anspruch des Klägers auf Gratifikationszahlung ist auch nicht nach Ziffer III der getroffenen Regelung ausgeschlossen. Voraussetzung für den Gratifikationsanspruch ist danach der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr. Die Tatsache, dass der Kläger nach Auszahlung der Gratifikation (30.11.2000) am 12.02.2001 eine Kündigung zum 31.03.2001 erklärt hat, steht also dem Erwerb des Gratifikationsanspruchs nicht entgegen, vielmehr steht allein die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 5 Ziff. IV im Streit.
192. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil steht der Beklagten der zur Aufrechnung gestellte Rückzahlungsanspruch nicht zu. Zwar ist der Kläger bis zum 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Mit Rücksicht auf die Höhe der am 30.11.2000 erbrachten Gratifikationsleistung von einem halben Monatsverdienst erweist sich jedoch die gewählte Bindungsdauer als zu lang.
20a) Die vom Bundesarbeitsgericht zugelassene Bindung des Arbeitnehmers über den 31.03. des Folgejahres hinaus bei Zahlung einer Gratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts knüpft bei der Bestimmung des Bindungszeitraums an den Auszahlungszeitpunkt an. Von einem Arbeitnehmer, der eine Gratifikation in Höhe eines vollen Monatsverdienstes oder mehr erhalten hat, kann der Arbeitgeber die Leistung von Betriebstreue für einen Zeitraum erwarten, welcher über das erste Quartal des Folgejahres hinausgeht, so dass sich bei Auszahlung der Gratifikation zum 30.11. des Jahres in einem Betrage eine zulässige Bindungsdauer von mehr als vier Monaten ergibt. Bei der Aufteilung der Gratifikationsleistung in zwei Teilbeträge - z.B. als Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation - lässt zwar die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Verdoppelung der maßgeblichen Bindungsdauer in der Weise zu, dass anknüpfend an den Auszahlungszeitpunkt der Leistungen jeweils ein eigenständiger Bindungszeitraum vereinbart werden kann, dessen zulässige Dauer sich jedoch nach Maßgabe der gewährten Teilleistung richtet (BAG, Urteil vom 15.03.1973 - 5 AZR 525/72 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Gratifikation). Allein die Tatsache, dass die Beklagte hier nicht zwei eigenständige Gratifikationen - ausdrücklich bezeichnet als Urlaubs- und Weihnachtsgeld - gewährt, sondern eine einheitliche Gratifikation in zwei Teilbeträgen zum 30.06. und 30.11. des Jahres zur Auszahlung bringt, vermag die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze der zulässigen Bindungsdauer nicht in Frage zu stellen. Unabhängig von einer differenzierten Bezeichnung als Urlaubsgeld bzw. Weihnachtsgeld oder als unbenannte Zuwendung handelt es sich hier in jedem Fall um eine Gratifikationsleistung, mit welcher die vergangene Betriebstreue belohnt und ein Anreiz für künftige Betriebstreue geleistet werden soll. Für die maßgeblichen Rechtsfolgen, insbesondere die zulässige Bindungsdauer, kann es weder auf die Bezeichnung noch auf die formale Aufteilung der Leistung in zwei Teilbeträge ankommen.
21b) Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, es könne dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er anstelle der Auszahlung eines vollen Monatsgehalts zum 30.11. mit entsprechend verlängerter Bindungsdauer im Interesse des Arbeitnehmers bereits zum 30.06. des Jahres eine vorzeitige Teilleistung erbringe. Dieser Gesichtspunkt mag zutreffen, wenn der Arbeitgeber abweichend von der getroffenen Regelung einen Teilbetrag vor Fälligkeit - etwa als Vorschuss - auszahlt. Vorliegend hat die Beklagte indessen die vorgesehenen Auszahlungszeitpunkte vertraglich fixiert. Davon, dass im Interesse des Arbeitnehmers eine vorzeitige Auszahlung erfolgt sei, welche die Einheitlichkeit der vorgesehenen Leistung in Höhe eines Monatsgehalts unberührt lasse, kann danach keine Rede sein.
22c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Rückzahlungsklausel unter Ziff. IV eine Rückforderung der Gratifikation allein im Hinblick auf ein Ausscheiden zum Ablauf des ersten Quartals des Jahres vorsieht, nicht hingegen eine - kürzere oder längere - Bindungsdauer im Hinblick auf die erste Teilzahlung zum 30.06. des Jahres vorgesehen ist. Die Beklagte versteht - wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt - die getroffene Regelung ersichtlich in dem Sinne, dass auch im Hinblick auf die zum 30.06. des Jahres gewährte Leistung der vereinbarte Rückzahlungsvorbehalt eingreift, dies jedoch wegen der reduzierten Leistungshöhe mit abgekürzter Bindungsdauer bis zum 30.09. des Jahres. Richtiger dürfte sein, insoweit auf die Ausschlussklausel des § 5 Ziff. III abzustellen, nach welcher ein Anspruch auf Gratifikation das ganzjährige Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Die zum 30.06. erbrachte Teilleistung ist damit unabhängig von der Rückzahlungsklausel des § 5 Ziff. IV als rechtsgrundlos zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12. des Jahres endet. Hat aber der Arbeitnehmer die in diesem Umfang geforderte Betriebstreue bis zum Jahresende geleistet und - vorbehaltlich der Freiwilligkeitsregelung in § 5 Ziff. II - einen Gratifikationsanspruch erworben, so kann mit der im November ausgezahlten zweiten Teil-Gratifikation nur ein Anreiz für die künftige Betriebstreue nach Ablauf des Bezugszeitraums (Kalenderjahres) verbunden sein. Unter Berücksichtigung des gezahlten Betrages von einem halben Monatsverdienst ist aber allein eine Bindung bis zum 31.03. des Folgejahres zulässig. Wollte man demgegenüber auch die am 30.06. des Vorjahres erbrachte Teilleistung zur Rechtfertigung einer Bindungsdauer über den 31.03. des Folgejahres hinaus heranziehen, ergäbe sich - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - insoweit eine unzulässige Verlängerung der Bindungsdauer auf neun Monate.
23II.
24Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.
25III.
26Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gem. § 72 Abs. 1 ArbGG zugelassen.
27
Dr. Dudenbostel | Cronenberg | Berhorst |
28
Br.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.