Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 16 Sa 192/01

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.08.2001 wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.12.2000 - 1 Ca 1850/99 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug für sämtliche in der Zeit vom 01.04. - 31.12.1996 abgeschlossenen Versicherungsverträge und Kraftfahrtverträge zu erteilen, für die ein Provisionsanspruch des Klägers nicht ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich des Antrags, die Richtigkeit der Abrechnung und des Buchauszugs eidesstattlich zu versichern und soweit die Klage auf der dritten Stufe (unbezifferter Klageantrag) abgewiesen wurde, wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Detmold zurückverwiesen.


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