Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 19 Sa 202/02
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung wirksam zum 28.09.2001 beendet wurde.
3Die am 11.01.12xx geborene Klägerin war in der Zeit vom 14.11.1979 bis Mai 1986 als Elektrohelferin bei der Beklagten beschäftigt.
4Am 22.05.2000 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.11.2000. Auf den Inhalt der schriftlichen "Einstellungs-Abmachung" (Bl. 48 d.A.) wird verwiesen. Am 06.11.2000 vereinbarten die Parteien die Verlängerung dieses befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum 31.05.2001 (s. im Einzelnen das von der Klägerin unterzeichnete Schreiben der Beklagten, Bl. 49 d.A.). In einer weiteren schriftlichen Vereinbarung vom 07.05.2001, von der Beklagten mit dem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 14.03.2002 in Kopie vorgelegt (Bl. 52 d.A.), verlängerten die Parteien das befristete Arbeitsverhältnis erneut bis zum 28.09.2001.
5Mit Schreiben vom 17.08.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das befristete Arbeitsverhältnis am 28.09.2001 ende.
6Die Klägerin hat mit der am 17.09.2001 bei dem Arbeitsgericht Bocholt eingereichten Feststellungsklage geltend gemacht, dass die Befristung zum 28.09.2001 rechtsunwirksam sei. Die Verlängerungsvereinbarung sei gesetzeswidrig, da mit der Beklagten bereits zwischen 1979 und 1986 sowie ab dem 22. 05.2000 Arbeitsverhältnisse bestanden hätten.
7Die Klägerin hat beantragt
8festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 28.09.2001 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
9Die Beklagte hat beantragt:
10Klageabweisung.
11Sie hat vorgetragen, ein "Zuvor"-Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz sei nicht gegeben. Die Befristungen ab dem 22.05.2000 seien zulässig auch über den 31.12.2000 hinaus, da der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 TzBfG materiell keine gegenüber dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) andere Befristungsregelung vorgesehen habe.
12Durch Urteil vom 20.12.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei allein nach dem BeschFG zu beurteilen, denn das TzBfG enthalte keine Übergangsvorschriften. Danach sei die Beklagte ermächtigt gewesen, das befristete Arbeitsverhältnis bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren dreimal zu verlängern. Es habe der Beklagten, die am 22.05.2000 das neue TzBfG noch nicht kennen konnte, möglich sein müssen, den Zweijahreszeitraum durch zwei oder drei kürzere Befristungsverlängerungen auszuschöpfen. Die Beklagte habe auch die Frist des § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG eingehalten, da vor dem 22.05.2000 eine Zeitspanne von mehr als vier Monaten gelegen habe.
13Gegen das am 07.01.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem beim Landesarbeitsgericht am 06.02.2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 04.03.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.
14Sie trägt vor, die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 28.09.2001 sei ohne sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig gewesen, weil zuvor zwischen den Parteien Arbeitsverhältnisse bestanden, und zwar vom 14.11.1979 bis Mai 1986 und vom 22.05.2000 bis 31.05.2001. Aus der Tatsache, dass das neue TzBfG keine Übergangsvorschriften enthalte, folge dessen Anwendbarkeit mit seinem Inkrafttreten.
15Die Klägerin beantragt,
16unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.12.2001 - 1 Ca 2052/01 - wird festgestellt, dass die Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages zum 28.09.2001 rechtsunwirksam ist und über den 28.09.2001 hinaus zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an.
20Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
21Entscheidungsgründe
22I.
23Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
24Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518 Abs. 1, 2, 519 Abs. 2, 3 ZPO, jeweils in der bis zum 31. 12.2001 geltenden Gesetzesfassung, § 26 Ziffer 5 EGZPO).
25II.
26In der Sache kann die Berufung keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
271) Die Feststellungsklage ist zulässig.
28Die Zulässigkeit der Klage folgt bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, der verlangt, dass ein Arbeitnehmer, der die Rechtsunwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben muss. Die Klägerin hat mit ihrer am 17.09.2001 eingereichten Klage von diesem Klagerecht Gebrauch gemacht.
292) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.
30Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund des Verlängerungsvertrags vom 07.05.2001 mit Ablauf des 28.09.2001.
31Die seit dem 01.01.2001 geltende Bestimmung des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TzBfG erklärt die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren für zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
32Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
33Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage auf das TzBfG abzustellen. Denn das zuvor geltende Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26.04.1985 in der Fassung vom 25.09.1996 (BeschFG 1996) ist mit Ablauf des 31.12.2000 aufgehoben worden. Dies gilt insbesondere für den Verlängerungsvertrag vom 07.05.2001, denn im Zeitpunkt seines Abschlusses galt nicht mehr das BeschFG 1996, sondern allein das TzBfG.
34a) Der unter dem 22.05.2000 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag, der eine Befristungsabrede bis zum 30.11.2000 enthält, ist ebenso wie der auf seiner Basis am 06.11.2000 vereinbarte Verlängerungsvertrag bis zum 31.05.2001 auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 zustande gekommen. Beide Verträge sind rechtlich wirksam. Insbesondere bestand wegen der zeitlichen Unterbrechung kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem bis zum Mai 1986 bestandenen Arbeitsverhältnis. § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG 1996 nahm einen engen sachlichen Zusammenhang insbesondere dann an, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt. Diese Frist ist hier ersichtlich deutlich überschritten.
35Darüber hinaus ergibt sich die Wirksamkeit des unter dem 22.05.2000 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages sowie seiner ersten Verlängerung bis zum 31.05.2001 auch aus § 17 Sätze 1 und 2 TzBfG, weil die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristungen nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht hat (BAG, Urteil vom 22.03.2000 - 7 AZR 581/98 - , NZA 2000, 884).
36Der zwischen den Parteien im Jahre 2000 auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag konnte im Jahre 2001 ein zweites Mal verlängert werden. Dagegen steht nicht die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach eine Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig ist, wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat.
37aa) Der Gesetzgeber differenziert in § 14 Abs. 2 TzBfG zwischen dem ersten befristeten Arbeitsvertrag und den jeweiligen Verlängerungsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Dies folgt bereits denknotwendig aus der Konstruktion und Systematik des Gesetzes, weil sonst der Verlängerungsvertrag bereits nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht mehr ohne Sachgrund auch bei einer erstmaligen Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werden könnte; dem stünde der erste befristet abgeschlossene Arbeitsvertrag im Wege (LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2002 - 9 Sa 1612/01 -, EzA-SD 2002, Nr. 4, 13; Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 115/02). Da das TzBfG Übergangsvorschriften für die erstmalige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund nicht vorsieht, muss es bei den Zulässigkeitsregelungen des BeschFG 1996 verbleiben. Der Gesetzgeber hat jedoch mit der Neuregelung des § 14 Abs. 2 TzBfG die Verlängerungsmöglichkeit eines ohne Sachgrund in wirksamer Weise abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages im Verhältnis zum BeschFG 1996 unverändert gelassen. Daraus folgt, dass ein auf der Grundlage des § 1 BeschFG 1996 bereits im Jahre 2000 wirksam abgeschlossener, sodann verlängerter und in das Jahr 2001 hineinreichender befristeter Arbeitsvertrag bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren auch auf der Grundlage des neuen § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne das Erfordernis eines Sachgrundes verlängert werden darf.
38Letztlich bedeutet dies, dass die nach § 14 Abs. 2 TzBfG über § 1 Abs. 1 und 3 BeschFG 1996 hinausgehende Beschränkung eines erstmals befristeten Arbeitsvertrages nur bei einer Neueinstellung im Sinne einer erstmaligen Beschäftigung des Arbeitnehmers für nach dem 01.01.2001 zustande gekommene Arbeitsverträge gilt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2002, a.a.O.).
39bb) Bei dem so gefundenen Ergebnis kann offen bleiben, ob das zwischen den Parteien in der Zeit vom 14.11.1979 bis Mai 1996 bereits bestandene Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zur Unwirksamkeit des Verlängerungsvertrags vom 07.05.2001 führt. Denn es handelt sich, wie dargelegt, bei dem Verlängerungsvertrag vom 07.05.2001 nicht um eine Neueinstellung im Sinne einer erstmaligen Beschäftigung der Klägerin.
40Die Verlängerungsvereinbarung der Parteien vom 07.05.2001 ist somit ohne Sachgrund möglich gewesen, so dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 28.09.2001 hinaus fortbesteht.
41III.
42Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
43IV.
44Die Kammer hat die Revision zugelassen gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da ein Interesse der Allgemeinheit an der Entscheidung besteht; die Klärung ist von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung (BAG, Urteil vom 05.12.1979 - 4 AZN 41/79 -, AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).
45
| Dr. Wessel | Depping | Roßhoff |
46
/Br.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.