Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 1860/01
Tenor
Auf die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2001 - 1 Ca 1332/01 - wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
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TATBESTAND
2Die Klägerin begehrt mit der am 04.04.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die unbefristete Beschäftigung als Lehrerin beim beklagten L2xx.
3Sie ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe in der Fächerkombination Deutsch/Mathematik/Sachunterricht und katholische Religionslehre. Sie ist seit dem 14.08.2000 an der Grundschule D2xxxxx aufgrund mehrer befristeter Verträge beschäftigt.
4Mit Schreiben vom 04.07.2000 bat das Schulamt für den Kreis R1xxxxxxxxxxxx den Personalrat um Zustimmung zur befristeten Einstellung der Klägerin für die Zeit vom 14.08.2000 bis 31.05.2001. Unter dem 10.08.2000 teilte der Personalrat seine entsprechende Zustimmung mit. Mit Vertrag vom 04.07.2000, der vom Schulamt am 05.07. und von der Klägerin am 10.08.2000 unterzeichnet wurde, vereinbarten die Parteien wegen Vertretung der sich in Erziehungsurlaub befindlichen Lehrerin H3xx die befristete Beschäftigung in der Zeit vom 14.08.2000 bis 31.05.2001 im Unterrichtsumfang von 27 Stunden wöchentlich an der D5x-B4xxx-Schule in D2xxxxx.
5Mit Schreiben vom 21.08.2000 beantragte das Schulamt beim Personalrat die Zustimmung für eine Beschäftigung vom 23.08.2000 längstens bis zum 31.05.2001 zur Vertretung der sich im Erziehungsurlaub befindenden Lehrkraft Frau H3xx zu 23 Wochenstunden an der D5x-B4xxx-Schule in D2xxxxx und zu vier Wochenstunden an der Grundschule W2xxxxxxxxx in D2xxxxx. Als Beschäftigungszeitraum war angeführt:
6"vom 23.08.2000, längstens bis zum 31.05.2001
7(aber s. auch § 1 des Zusatzvertrages vom 21.08.2000)."
8Der Zusatzvertrag vom 21.08.2000 war dem Schreiben beigefügt. Der Personalrat erteilte seine Zustimmung am 22.08.2000. Der Zusatzvertrag vom 21.08.2000 wurde von der Klägerin am 22.08.2000 unterzeichnet. Dort heißt es unter anderem:
9"Die Beschäftigung erfolgt mit 23 Wochenstunden an der GS D5x-B4xxx und mit 4 Wochenstunden an der GS W2xxxxxxxxx in D2xxxxx in der Zeit vom 28.08.2000 bis 31.05.2001 bzw. bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der zu vertretenden Lehrkraft oder deren Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis zum 31.05.2001."
10Mit Schreiben vom 14.03.2001 beantragte das Schulamt gegenüber dem Personalrat die Zustimmung zur Beschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 21.03.2001 längstens bis zum 31.05.2001. Der Personalrat erteilte unter dem 20.03.2001 seine Zustimmung. Der entsprechende Zusatzvertrag vom 14.03.2001 wurde vom Schulamt am 16.03. und von der Klägerin am 20.03.2001 unterzeichnet. Als Beschäftigungsgrund war der konkrete Vertretungsbedarf infolge der Beurlaubung der Lehrerin Frau H3xx an der Grundschule D5x-B4xxx in D2xxxxx vereinbart. Weiter heißt es in dem Vertrag unter anderem:
11"Die Beschäftigung erfolgt in der Zeit vom 21.03.2001 bis 31.05.2001 bzw. bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der zu vertretenden Lehrkraft oder deren Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis zum 31.05.2001."
12Mit Vertrag vom 21.05.2001, der vom Schulamt am 28.05. und von der Klägerin am 30.05.2001 unterzeichnet wurde, vereinbarten die Parteien wegen konkreten Vertretungsbedarfs der Lehrkraft Frau H4xxxxxx an der Grundschule D5x-B4xxx in D2xxxxx eine befristete Beschäftigung in der Zeit vom 01.06.2001 bis 04.07.2001 bzw. bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der zu vertretenden Lehrkraft mit voller oder reduzierter Stundenzahl bzw. deren Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis zum 04.07.2001. Die Klägerin nahm das Angebot unter dem Vorbehalt an, dass sie sich nicht bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet.
13Mit Vertrag vom 15.08.2001, vom Schulamt am 15.08. und von der Klägerin am 16.08.2001 unterzeichnet, vereinbarten die Parteien eine befristete Beschäftigung der Klägerin zu wöchentlich 16 Pflichtstunden in der Zeit vom 20.08.2001 bis 02.09.2001 und mit durchschnittlich wöchentlich 21 Pflichtstunden in der Zeit vom 03.09.2001 bis 12.05.2002 zur Vertretung der sich in Elternzeit befindenden Lehrkraft Frau H2xxxx an der Grundschule P2xxxxxxxxxxxxxx in D2xxxxx. In dem Vertrag heißt es unter anderem:
14" . . .
15bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der zu vertretenden Lehrkraft mit voller oder reduzierter Stundenzahl bzw. deren Ausscheiden aus dem Dienst, längstens jedoch bis zum 12.05.2002."
16Weiter heißt es:
17"Dieser Vertrag lässt den vor dem Arbeitsgericht Herne, GZ. 1 Ca 1332/01 anhängigen Rechtsstreit unberührt."
18Der von der Klägerin vertretenen Frau H3xx war mit Schreiben vom 28.03.2000 weiterhin Erziehungsurlaub für die Zeit vom 01.08.2000 bis 31.05.2001 gewährt worden.
19Seit Oktober 1999 vereinbarte das beklagte L2xx sogenannte Vertretungspoolverträge. Im Gegensatz zu den sonstigen befristeten Verträgen zur Vertretung, insbesondere für Erziehungsurlaube, erfolgte die Beschäftigung nicht für einen konkreten Vertretungsbedarf. Die Poolkräfte wurden auch nicht nur an einer Schule eingesetzt. Es handelt sich vielmehr um eine Vertretungsreserve, die den kurzfristigen Ausfall von Lehrern durch Vertretung überbrücken. Sie werden daher an ständig wechselnden Schulorten für kurzfristigen Vertretungsbedarf, in der Regel von weniger als vier Wochen, beschäftigt. Hierfür erhalten sie eine Pauschalvergütung als Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 86,92 EUR bis 143,39 EUR.
20Die Vertragsangebote zur Poolbeschäftigung wurden den Lehrern, die nicht im Listenverfahren eingestellt werden konnten, nach dem Ordnungsgruppensystem unterbreitet. Die Reihenfolge der Angebote richtete sich nach den Ordnungsgruppen (Examensnoten und Bonifizierungssystem). Den auf der Liste verbliebenen Lehrern mit der besten Ordnungsgruppe wurden die Angebote unterbreitet und erst bei Ablehnung den Lehren mit den nächstbesten Ordnungsgruppen. Die Absagequote für die Poolangebote war allerdings sehr hoch. Das beklagte L2xx unterbreitete der Klägerin mit Schreiben vom 11.07.2000 ein Angebot als Vertretungspoollehrkraft. Hierin hieß es unter anderem:
21" . . .
22Sofern Sie sich bereits in einem befristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des L3xxxx NRW befinden (z. B. Geld-statt-Stelle, EZU-Vertrag), kann grundsätzlich kein anderes befristetes Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden (z. B. Vertretungspool). Bitte teilen Sie dieses in der beigefügten Erklärung mit.
23. . . "
24Die Klägerin nahm das Poolangebot nicht an. Mit Schreiben vom 13.12.2000 an die Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen teilte das beklagte L2xx (Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung) mit, dass die Bedingungen für Vertretungspoolkräfte attraktiver gestaltet werden sollten. Alle Vertretungspoolkräfte, die sich in ihrer Tätigkeit bewährt hätten, könnten in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden. In den neugestalteten Arbeitsverträgen für Poolkräfte, die für längstens drei Jahre befristet waren, wurden folgende Regelungen unter anderem vereinbart:
25- Zusage der Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis bei entsprechender Bewährung und bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zu 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit. Einstellung in das Beamtenverhältnis mit der Möglichkeit der vollen Unterrichtsstundenzahl, spätestens nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren unter Anrechnung der Beschäftigungszeit im Vertretungspool.
26- Berechnung der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 LVO (Laufbahnverordnung) auf der Grundlage der Einstellung in den Vertretungspool. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Erfüllung der laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung.
27Poolkräfte, die zwischen dem 18.10.1999 und dem 31.07.2000 eingestellt worden waren, wurden bei Bewährung mit Wirkung vom 01.08.2001 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen. Poolkräfte, die zwischen dem 01.08.2000 und dem 31.07.2001 eingestellt worden waren sollten mit Wirkung vom 01.08.2002 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden. Dies sollte durch Ergänzungsverträge rechtlich abgesichert werden.
28Mit der am 04.04.2001 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung des unbefristeten Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, hilfsweise die Abgabe einer Willenserklärung durch das beklagte L2xx auf Annahme des Angebots des Abschlusses eines unbefristeten Vertrages begehrt.
29Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Verträge vom 04.07.2000, 21.08.2000 und 14.03.2001 seien wegen fehlender Zustimmung des Personalrates unwirksam. So liege die Zustimmung des Personalrates vom 10.08.2000 für die Beschäftigung vom 14.08.2000 bis 31.05.2000 mit Vertrag vom 04.07.2000 deutlich nach diesem Datum. Das Zustimmungsersuchen des Schulamtes für den Vertrag vom 21.08.2000 datiere vom 21.08.2000 während der Personalrat am 22.08.2000 zugestimmt haben solle. Auch werde bestritten, dass der Personalrat am 22.08.2000 getagt habe. Dem Schulamt sei bekannt. dass die Personalräte 14-tägig ihre Sitzungen abhielten. Der 10.08.2000 sei aber ein Donnerstag und der 22.08.2000 ein Dienstag gewesen. Dies spreche dafür, dass am 22.08.2000 keine Personalratssitzung stattgefunden habe. Der Zusatzvertrag für die Zeit vom 21.03.2001 bis 31.05.2001 im Umfang von 27 Stunden sei am 14.03.2001 gefertigt und am 16.03.2001 durch den Vertreter des Schulamtes unterzeichnet worden. Das Zustimmungsersuchen an den Personalrat datiere vom 14.03.2000, dem Datum der Fertigung des Vertrages. Die Klägerin habe am Tage der Zustimmung durch den Personalrat unterzeichnet. Sie bestreite, dass die Zustimmung durch den Personalrat der Dienststelle bereits vorgelegen habe, als sie unterzeichnet habe. Hinsichtlich der Beteiligung des Personalrates am 04.07.2000 sei die Information an den Personalrat zu unbestimmt. Es sei dem Personalrat nicht explizit mitgeteilt worden, von wann bis wann mit welchem Stundenvolumen die Klägerin beschäftigt werden solle. Auch die vorzeitigen Beendigungsmöglichkeiten aufgrund der Zweckbefristung seien dem Personalrat nicht mitgeteilt worden.
30Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Gleichstellung zu den befristet eingestellten Vertretungspoolkräften unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, da das beklagte L2xx durch rechtswidrige Ungleichbehandlung nur den Vertretungspoolkräften die Zusage einer Dauerbeschäftigung unterbreitet habe. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Es gebe keine besondere Belastungen für Vertretungspoolkräfte. Für ihre Fahrereien seien sie aufgrund der Pauschalfahrtstreckenentschädigung ausreichend belohnt. Auch die normale Lehrkraft fahre an jedem Unterrichtstag von ihrem Wohnort 15 km zur Schule und wieder zurück. Dafür erhalte sie keine Fahrtkosten. Zudem würden die Poolkräfte nicht für Sekundärtätigkeiten wie Konferenzen, Klassenarbeiten, Zeugnisschreiben und Teilnahme an Klassenfahrten eingesetzt. Das Argument der Steigerung der Attraktivität sei auch deswegen nicht einschlägig, da die Zusagen auch den Poolkräften, die sich bereits im Vertretungspool befanden, unterbreitet worden seien.
31Die Klägerin hat beantragt,
32festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 31.05.2001 enden wird,
33das beklagte L2xx zu verurteilen, sie als angestellte Lehrerin mit 27 Unterrichtsstunden bei Zahlung einer Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III über den 31.05.2001 hinaus weiter zu beschäftigen,
34hilfsweise mit ihrer bereits bei Gericht am 04.04.2001 eingegangenen und dem beklagten L2xx am 10.04.2001 zugestellten Klage
35das beklagte L2xx zu verurteilen, ihr ein Angebot auf Abschluss des nachstehenden Arbeitsvertrages und der nachstehenden Zusatzvereinbarung zu unterbreiten:
36Zwischen dem L2xx Nordrhein-Westfalen, vertr. d. d. Schulamt für den Kreis R1xxxxxxxxxxxx und Frau C1xxxxx B1xxxxxx, geb. am 12.14.15xx, wohnhaft B2xxxxxx S3xxxx 13x, 42xxx D2xxxxx (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
37§1
38Frau C1xxxxx B1xxxxxx wird bis zum 31.07.2002 gem. Nr. 1 Buchst. c) der Sonderreglungen für Zeitangestellte (SR 2y) als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) mit 3/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Dauer von zwei Jahren eingestellt. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt 21 (Vorgriffsstunde) Stunden.
39Die Befristung ist sachlich begründet wegen des Gesamtvertretungsbedarfs im Bereich des Schulamtes für den Kreis R1xxxxxxxxxxxx. Der Bedarf wird durch alternierende Vertretungstätigkeit der Lehrkraft abgedeckt (§ 9 Abs. 1 S. 1 Ausführungsverordnung zu § 5 SchFG). Bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer wird der Angestellten mit Ablauf der Frist ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten werden.
40§2
41Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
42§3
43Die Probezeit nach § 5 Satz 1 BAT beträgt 6 Monate. § 5 Satz 2 BAT (Verlängerung der Probezeit) bleibt unberührt.
44§4
45Die Einstellung erfolgt beim Schulamt für den Kreis R1xxxxxxxxxxxx.
46§5
47Für die Eingruppierung gilt der Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 16.11.1981 (BASS-21-21 Nr. 52) in der jeweiligen Fassung. Danach ist die Angestellte gemäß Ziffer 1.1 a. a. O. in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.
48Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschl. Zuschlägen, Zulagen und Sonderzulagen sowie deren Fälligkeit richten sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bedingungen.
49§6
501. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich gem. Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I) nach § 78 Landesbeamtengesetz (LBG). Für die Zahl der zu erteilenden wöchentlichen Pflichtstunden gilt die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG).
512. Wegen der in § 1 vereinbarten Teilzeit ermäßigt sich die Vergütung im Verhältnis der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden zur jeweils gültigen Pflichtstundenzahl Vollbeschäftigter. Demnach sind z. Zt. 20,25/27 bzw. 21/27 der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten zu zahlen.
523. Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs richtet sich nach Ziff. 5 SR 2 L
53§7
541. Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einsch. Zuschlägen, Zulagen und Sonderzahlungen sowie deren Fälligkeit richten sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen.
552. Für die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs gelten gem. Nr. 5 SR 2 I I die Vorschriften der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter im Lande NRW (EUV) in der jeweils gültigen Fassung. Den ihr zustehenden Erholungsurlaub erhält die Lehrkraft in den Schulferien.
56§8
57Für die regelmäßigen oder gleichartigen Dienstgänge wird eine Pauschalvergütung gewährt, die im Einzelfall von der Bezirksregierung festgesetzt wird.
58§9
59Es wird folgende Nebenabrede vereinbart.
60Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrkraft kann aus Gründen der Vertretungsorganisation über- oder unterschritten werden. Einer Überschreitung um mehr als zwei Stunden, die über zwei Wochen hinaus andauert, erteilt die Lehrkraft allgemein die Zustimmung. Die zusätzlichen oder weniger erteilten Unterrichtsstunden werden innerhalb des Schuljahres, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr ausgeglichen (vgl. § 3 Abs. 4 der VO zu § 5 SchFG BASS 11-11 Nr. 1) und 311 Abs. 2 ADO (BASS 21-02 Nr. 4).
61Bestandteil des Vertrages wird zudem die Zusatzvereinbarung.
62§10
63Änderung des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
64§11
65Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Arbeitsvertrages.
66Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag
67Sehr geehrte Frau B1xxxxxx,
68Sie sind derzeit als Lehrkraft mit befristetem Arbeitsvertrag im Schuldienst tätig.
69Dieser Arbeitsvertrag wird um folgende Zusatzvereinbarung erweitert:
70Der befristete Arbeitsvertrag endet spätestens am 31.07.2002.
71Zum 01.08.2002 werden Sie - bei entsprechender Bewährung und bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen - in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des L3xxxx N1xxxxxxx-W4xxxxxxx übernommen. Dieses Beschäftigungsverhältnis sieht vor, dass Sie einen Vertrag erhalten, nach welchem Sie für fünf Jahre als Angestellte mit 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit an einer Schule eingestellt werden. Die Beschäftigungszeit im Rahmen der bisherigen befristeten Verträge wird auf diese fünf Jahre angerechnet.
72Spätestens nach Ablauf dieser insgesamt fünf Jahre ist eine Einstellung in das Beamtenverhältnis, mit der Möglichkeit die volle Stundenzahl zu unterrichten, vorgesehen, sofern die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, erfolgt eine Dauerbeschäftigung im Angestelltenverhältnis ebenfalls mit der Möglichkeit zur Vollbeschäftigung.
73Bezüglich der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 L VO für eine Verbeamtung gilt eine Ausnahmeregelung. Das heißt, eine Verbeamtung ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in die befristeten Arbeitsverhältnisse die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren noch nicht überschritten war. Die weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen - z. B. die gesundheitliche Eignung - müssen weiter zum Zeitpunkt der Verbeamtung vorliegen.
74Sofern Sie die Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung bei Einstellung in die befristeten Arbeitsverhältnisse noch nicht überschritten hatten und die weiteren laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, werden Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen weiter entrichtet werden.
75Da Sie durch die Annahme dieses Zusatzvertrages die Übernahmegarantie in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis erhalten haben, können Sie nicht mehr am Lehrereinstellungsverfahren (Ausschreibungsverfahren- und Listenverfahren) teilnehmen. Sie erhalten keine weiteren Angebote.
76Das beklagte L2xx hat beantragt,
77die Klage abzuweisen.
78Es hat die Auffassung vertreten, die vereinbarten Befristungen seien wirksam. Insbesondere sei der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages vom 04.07.2000 am 10.08.2000 durch die Klägerin habe die Zustimmung des Personalrats vom 10.08.2000 vorgelegen. Dasselbe gelte für den Vertrag vom 21.08.2000, den die Klägerin am 22.08.2000 nach erklärter Zustimmung des Personalrates unterzeichnet habe. Der Personalrat habe auch jeweils ordnungsgemäß zuvor getagt. Dasselbe gelte für den von der Klägerin am 20.03.2001 unter dem 14.03.2001 datierten Vertrag.
79Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zur Begründung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses. Die ungleiche Behandlung von Vertretungspoolkräften zu EZU-Lehrkräften sei sachlich gerechtfertigt. Durch die Verbesserung der Bonifizierungsregelung sollte ein weiterer Anreiz geschaffen werden, die Vertretungstätigkeiten im Pool zu übernehmen. Die Vertretungspoolkräfte müssten zusätzliche Härten auf sich nehmen.
80Durch Urteil vom 31.10.2001 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Zusatzvertrag vom 14.03.2001 vereinbarte Befristung zum 31.05.2001 beendet worden ist und das beklagte L2xx zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Das Gericht hat über die Behauptung des beklagten L3xxxx, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ergänzungsvertrages vom 20.03.2001 die Zustimmung des Personalrates schon vorgelegen habe, und dass am 20.03.2001 eine Personalratsitzung stattgefunden habe Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen P3xxx und S5xxxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.10.2001 (Blatt 137 ff. d. A.) Bezug genommen. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese Befristung sei bereits nach § 134 BGB i. V. m. §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam. Das beklagte L2xx habe nicht beweisen können, dass die Zustimmung des Personalrates vor Abschluss des Arbeitsvertrages vorgelegen habe.
81Gegen das dem beklagten L2xx am 23.11.2001 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat das beklagte L2xx am 20.12.2001 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.02.2002 am 19.02.2002 begründet.
82Das beklagte L2xx behauptet weiterhin, vor der vereinbarten Befristung mit Vertrag vom 14.03./20.03.2001 habe die Zustimmung des Personalrates vorgelegen. Es überreicht hierzu die Fotokopie des Sitzungsprotokolls der 17. Sitzung des Personalrates am 20.03.2001 für die Zeit von 10.00 bis 12.30 Uhr. Die Klägerin habe auch erst danach den befristeten Vertrag unterschrieben. Sie habe am 20.03.2001 sechs Stunden in der Zeit von 07.55 Uhr bis 13.15 Uhr in D2xxxxx unterrichtet. Sie sei daher gehindert gewesen, während dieser Zeit vor der Zustimmungserteilung durch den Personalrat den Vertrag zu unterzeichnen. Im Hinblick auf die vorherigen Befristungsvereinbarungen überreicht das beklagte L2xx auch Sitzungsprotokolle vom 10.08.2000 und 22.08.2000.
83Das beklagte L2xx beantragt,
84unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
85Die Klägerin beantragt,
86die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2001 kostenpflichtig zurückzuweisen,
87hilfsweise,
88festzustellen, das zwischen dem L2xx Nordrhein-Westfalen und der Klägerin ein auf unbestimmte Zeit bestehendes Arbeitsverhältnis besteht, gemäß dem die Klägerin bis zum 31.07.2005 mit 3/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, gemäß dem die Klägerin auf Antrag ab dem 01.08.2005 mit voller Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt,
89das beklagte L2xx zu verurteilen, die Klägerin bis zum 31.07.2005 mit 3/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitzeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III zu beschäftigen, auf Antrag der Klägerin ab dem 01.08.2005 mit voller Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III zu beschäftigen.
90weiterhin hilfsweise,
91das beklagte L2xx zu verurteilen, der Klägerin gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben:
92"Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden, und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bis zum 31.07.2005 mit 3/4 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, auf Antrag ab dem 01.08.2005 mit voller Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird."
93Sie wiederholt ihren Vortrag, als die Erklärung des Schulamtes gegenüber der Schule, die Klägerin solle am 20.03.2001 im Schulamt zur Inempfangnahme des Arbeitsvertrages erscheinen, eingegangen sei, habe die Zustimmung des Personalrates noch nicht vorgelegen. Sie könne auch nicht mit Bestimmtheit sagen, ob sie tatsächlich am 20.03.2001 sechs Stunden bis 13.15 Uhr unterrichtet habe.
94Auch habe sie einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung zu den Vertretungspoollehrkräften.
95Im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
96Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2002 Beweis über die Behauptung des beklagten L3xxxx, die Klägerin habe am 20.03.2001 in der Zeit von 07.55 Uhr bis 13.15 Uhr sechs Unterrichtsstunden erteilt bzw. zum Unterricht eingeteilt gewesen, erhoben durch Vernehmung der Zeugin W3xx, und über die Behauptung des beklagten L3xxxx, die Zustimmung des Personalrates zum befristeten Arbeitsvertrag sei am 20.03.2001 noch vor 13.00 Uhr übergeben worden, durch Vernehmung der Zeugin S5xxxxxxx.
97Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.06.2002 (Blatt 269 ff. d. A.) Bezug genommen.
98ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
99Die zulässige Berufung des beklagten L3xxxx ist begründet. Die Befristungsabrede mit Vertrag vom 14.03.2001 zum 31.05.2001 ist nicht unwirksam. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus Gleichbehandlungsgründen auf Begründung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.
100I.
101Die Berufung des beklagten L3xxxx ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO a. F.).
102II.
103Die Berufung des beklagten L3xxxx ist auch begründet.
1041. Die vereinbarten Befristungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob der Personalrat für den Vertrag vom 14.03.2001 und gegebenenfalls für die vorherigen Verträge ordnungsgemäß beteiligt worden ist.
105a) Aufgrund des Vorbringens der Parteien unterliegt nur der Vertrag vom 14.03.2001 der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Der Vertrag vom 04.07.2000 für die Zeit vom 14.08.2000 bis 31.05.2001 ist der Befristungskontrolle nicht mehr unterzogen. Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht aus der Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG / § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG, da die Klagefrist erst ab dem vereinbarten Fristende zum 31.05.2001 zu laufen beginnt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen arbeitsgerichtlicher Befristungskontrolle nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages hin zu überprüfen. Durch diesen vorbehaltslosen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Vertragsbeziehungen maßgebend sein soll. Dies kann nur durch eine entsprechende Vorbehaltserklärung, welche hier nicht gegeben ist, vermieden werden. Fehlt es an einer Vorbehaltserklärung, liegt im Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages konkludent die Aufhebung eines früheren unbefristeten Vertrages. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn die Parteien irrtümlich davon ausgegangen sind, sie hätten zuvor in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Nach dem objektiven Erklärungswert ihrer übereinstimmenden Willenserklärungen wollen sie ihre Rechtsbeziehung auf eine neue Grundlage stellen. Der vorherige Vertrag unterliegt nur dann der Befristungskontrolle, wenn er im Verhältnis zum nachfolgenden Vertrag als unselbständiger Annex angesehen werden kann. Dies wird angenommen, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der ursprüngliche vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, im Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht (z. B. BAG, Urteil vom 15.02.1995 - 7 AZR 680/94 - AP Nr. 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Weder der Sachgrund noch das vereinbarte Beendigungsdatum ist mit dem Vertrag vom 21.08.2000 gegenüber dem Vertrag vom 04.07.2000 geändert worden. Die Parteien habe im Vertrag vom 21.08.2000 jedoch erstmals neben der Zeitbefristung eine Zweckbefristung vereinbart. Das Arbeitsverhältnis sollte danach nämlich vor dem 31.05.2001 enden, wenn die zu vertretende Lehrkraft ihre Tätigkeit wieder aufnimmt oder aus ihrem Dienst ausscheidet. Eine solche Zweckbefristung war im Vertrag vom 04.07.2000 nicht vereinbart worden. Damit haben die Parteien nach ihrem objektiven Erklärungswert ihre vertraglichen Beziehungen mit dem Zusatzvertrag vom 21.08.2000 auf eine neue Rechtsgrundlage stellen wollen. Der Vertrag vom 04.07.2000 ist damit der gerichtlichen Befristungskontrolle entzogen.
106Diese Rechtsfolge ergibt sich nicht für den Vertrag vom 21.08.2000. Der sich anschließende Zusatzvertrag vom 14.03.2001 änderte weder das vereinbarte Fristende noch den Befristungsgrund der Vertretung der Frau H3xx. Auch die Gesamtunterrichtsstundenzahl blieb dieselbe. Geändert wurde nur die Verteilung der Stunden. Während die Klägerin zuvor zu 23 Stunden an der D5x-B4xxx-Schule und zu vier Stunden an der Grundschule W2xxxxxxxxx in D2xxxxx tätig werden sollte, soll sie nach dem Vertrag vom 14.03.2001 die 27 Stunden nur noch an der Grundschule D5x-B4xxx in D2xxxxx ableisten. Es handelte sich somit bei dem Zusatzvertrag vom 14.03.2001 nach verständiger Auslegung nicht um einen erneuten befristeten Arbeitsvertrag. Wie sich bereits aus den eindeutigen Wortlaut ergibt, sollte der Vertrag vom 21.08.2000 nur darin geändert werden, dass die Klägerin ihre 27 Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung allein an der Grundschule D5x-B4xxx in D2xxxxx ableisten sollte.
107b) Die mit Zusatzvertrag vom 21.08.2000 vereinbarte Befristung ist allerdings nicht wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 LPVG NW unwirksam.
108Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW sind Befristungsabreden zwingend mitbestimmungspflichtig. Die Beachtung dieses Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Befristungsvereinbarung.
109Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unbeachtlich, ob der Personalrat am 20.08.2000 getagt hat. Dabei ist es schon fraglich, ob sich die Klägerin mit einem einfachen Bestreiten begnügen darf. Das beklagte L2xx hat einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Personalratssitzung vom 20.08.2000 vorgelegt. Die Klägerin hat die Richtigkeit dieser Urkunde nicht bestritten.
110Jedenfalls stellen Verfahrensverstöße im Bereich des Personalrats grundsätzlich keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts durch die Dienststelle dar. Die Tätigkeit des Personalrats unterliegt weder den Weisungen noch der Rechtsaufsicht des Dienststellenleiters. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Verfahrensverstoß des Personalrats für den Dienststellenleiter offenkundig war (Lorenzen/Gerhold, BPersVG, 4. Aufl., § 69 RdNr. 10 m. w. N.). Den Dienststellenleiter trifft nicht die Rechtpflicht, einen Beschluss des Personalrats auf seine formelle Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen, bzw. zu überprüfen, ob der Mitteilung des Personalratsvorsitzenden ein entsprechender wirksamer Beschluss des Personalrates zugrunde liegt. Mängel, die im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Personalrats liegen, wirken sich nicht zu Lasten des Arbeitgebers aus (vgl. BAG, Urteil vom 03.02.1982 - 7 AZR 907/79 -, AP Nr. 1 zu § 72 BPersVG). Ein etwaig fehlender Beschluss des Personalrates vom 22.08.2000 war auch nicht offensichtlich. Allein die Tatsache, dass der Personalrat regelmäßig dienstags tagt, beinhaltet für die Dienststelle nicht berechtigte Zweifel, dass ausnahmsweise nicht auch an einem anderen Tag eine Personalratssitzung stattfinden kann.
111Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Personalrat durch die Dienststelle auch nicht fehlerhaft informiert worden. Die Zustimmung des Personalrats betrifft dabei die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen. Er ist allerdings nicht verpflichtet unaufgefordert gegenüber dem Personalrat das Vorliegen des mitgeteilten Sachgrundes im Einzelnen zu begründen. Eine typologisierende Bezeichnung des Befristungsgrundes genügt vielmehr (BAG, Urteil vom 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 -; a. a. O.). Dabei setzt die Unwirksamkeit der Befristung nicht notwendig eine insgesamt unterbliebene Personalratsanhörung voraus. Sie tritt auch bei fehlerhafter Anhörung des Personalrates ein (BAG, Urteil vom 13.04.1994 - 7 AZR 651/93 - AP Nr. 9 zu § 72 LPVG NW). Eine solche fehlerhafte Beteiligung kann sich auch aus einer unrichtigen Angabe der Befristungsdauer ergeben. Befristungsdauer und Befristungsgrund stehen insoweit in einem engen sachlichen Zusammenhang. Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. LPVG NW gebietet auch die richtige Mitteilung an den Personalrat zur Befristungsdauer. Nur dann kann der Personalrat prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Personalrat hinsichtlich der Befristungsdauer nicht unrichtig informiert worden. Hinsichtlich der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses teilte das beklagte L2xx unter Ziffer 2 des Schreibens an den Personalrat mit, dass der Beschäftigungszeitraum am 23.08.2000 beginne und längstens bis zum 31.05.2001 andauere. Damit war für den Personalrat eindeutig erkennbar, dass die Beschäftigung spätestens am 31.05.2001 enden soll. Mit dem gleichzeitigen Hinweis auf § 1 des Entwurfs des beigefügten Zusatzvertrages wurde dem Personalrat auch gleichzeitig die Zweckbefristung mitgeteilt. Wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Personalratsbeteiligung nicht deshalb fehlerhaft, weil im Hinblick auf den zweckbestimmten Teil eine kalendermäßig bestimmte Beendigung des Arbeitsvertrages nicht angegeben wurde. Da bei der Zweckbefristung des § 21 Abs. 3 2. Alternative BErzGG eine solche kalendermäßige Bestimmung nicht notwendig ist, sondern durch die Gesetzesänderung ab dem 01.10.1996 hierauf sogar verzichtet wird, ist es dann notwendigerweise auch ausreichend, dem Personalrat die Zweckbefristung im gesetzlich zulässigen Rahmen mitzuteilen.
112c) Da es sich bei der Zusatzvereinbarung vom 14.03.2001 nicht um eine Befristungsabrede im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW sondern nur eine Änderungsvereinbarung hinsichtlich der Stundenaufteilung der Klägerin auf die Schulen handelt, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Personalrat hierzu ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Das beklagte L2xx hat den Personalrat dennoch entgegen der Auffassung der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Berufungskammer vom 11.06.2002 ordnungsgemäß beteiligt. Die Zeugin S5xxxxxxx hat glaubhaft und glaubwürdig bestätigt, dass die Personalratssitzung, an der über die beabsichtigte Zusatzvereinbarung vom 20.03.2001 beraten wurde, am 20.03.2001 12.30 Uhr endete. Wegen der ausnahmslosen Übung, die Mitteilung des Beratungsergebnisses zehn bis 15 Minuten schriftlich zu bearbeiten und dann an Frau T1xxxxxx für die Dienststelle zu übergeben, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Zustimmung des Personalrates bei der Dienststelle gegen 12.40 Uhr / 12.45 Uhr eingegangen ist. Dies hat die Zeugin auch ausdrücklich bestätigt. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin den Zusatzvertrag nicht vor diesem Zeitpunkt zur Unterzeichnung vorgelegt erhalten hat. Sie war am 20.03.2001 als Unterrichtsvertretung für sechs Stunden und zwar in der Zeit vom 07.55 Uhr bis 13.15 Uhr eingetragen. Auf das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme kommt es insoweit schon nicht mehr an, da die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, aus welchen Gründen (Erkrankung, Urlaub) sie trotz der Eintragung in den Unterrichtsplan an diesem Tag keinen Unterricht erteilt haben sollte. So hat die Zeugin W3xx auch bestätigt, dass in der Regel die Unterrichte so erteilt werden, wie sie eingetragen sind. Nur kurzfristige Verhinderungen können im Unterrichtsplan nicht mehr berücksichtigt werden.
1132. Die Klägerin hat darüber hinaus auch aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 3 GG keinen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bzw. auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
114a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 3 GG.
115aa) Die Berufungskammer folgt zunächst der Auffassung der Klägerin, dass die Einstellungspraxis des beklagten L3xxxx, soweit sie Vertretungspoolkräfte für die Begründung von Dauerbeschäftigungsverhältnisses bevorzugt, rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht aus Art. 3 Abs. 2 GG, sondern aus Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat im Bereich des öffentlichen Dienstes jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser Anspruch gilt für den gesamten öffentlichen Dienst und bezieht auch die Tätigkeit als angestellter Lehrer bei einer öffentlichen Schule ein (BAG Urteil vom 31.03.1976 - 5 AZR 104/74 - AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Aus Art. 33 Abs. 2 GG leitet sich daher für jeden Bewerber um ein öffentliches Amt in diesem weiten Sinne das Recht ab, bei seiner Bewerbung allein nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen beurteilt zu werden. Hiergegen hat das beklagte L2xx verstoßen, indem es die Vertretungspoolkräfte, unabhängig von dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Prinzip der Bestenauslese, gegenüber den sonstigen Bewerbern bei der Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnisse bevorzugt. Entgegen der Auffassung beider Parteien ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Bevorzugung nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob ein sachlicher Grund die Besserstellung der Vertretungspoolkräfte wegen der besonderen Belastungen ihrer Tätigkeit rechtfertigt. Art. 33 Abs. 2 GG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG Urteil vom 18.09.2001 - 9 AZR 410/00 - NZA 2002, 271 ff.). Art. 33 Abs. 2 GG verbietet daher nach seinem Regelungsinhalt schon die Ungleichbehandlung (BVerwG Urteil vom 07.12.1994 - 6 P 35/92 - AP § 2 SR 2 y Nr. 13 BAT). Ein Bewerber kann daher grundsätzlich nur verlangen, dass seine Einstellungsbewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft wird und nicht nach den in Art. 3 GG missbilligten Merkmalen differenziert wird (LAG Hamm, Urteil vom 11.06.1999 - 5 Sa 1940/98 - nicht amtlich veröffentlicht). Verstößt damit die Ablehnung einer Bewerbung nicht gegen die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, ist der Bewerber im Sinne des Gesetzes nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Für eine weitergehendere Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist deswegen kein Raum mehr (BAG Urteil vom 04.02.1981 - 4 AZR 967/78 - AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Der öffentliche Arbeitgeber hat seiner Auswahlentscheidung die Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zugrunde zu legen. Diese Bindung an objektivierbare Kriterien sowie ihre gerichtliche Nachprüfbarkeit gewährleistet daher einen gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt sowie den Schutz vor willkürlicher Schlechterstellung.
116Das beklagte L2xx hat gegen diesen Grundsatz der Bestenauslese verstoßen. Die Bereitschaft der Vertretungspoolkräfte, für eine befristete Zeit besondere Belastungen auf sich zu nehmen, stellt kein nach Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigtes Abgrenzungskriterium dar. Die Eignung für ein Amt erfasst die ganze Persönlichkeit des Bewerbers und schließt die Befähigung und fachliche Leistung schon ein. Sie stellt auf seine Veranlagung ab, das heißt auf seine körperliche Leistungsfähigkeit, Intelligenz, Willensstärke und charakterliche Ausprägung wie Zuverlässigkeit, Arbeitsfreude, Kooperationsbereitschaft usw. Die Befähigung ist speziell auf die in Aussicht genommene Tätigkeit bezogen. Sie ist vorhanden, wenn die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit vorliegen, deren Nachweis in erster Linie durch Ablegung entsprechender Prüfungen erbracht wird. Sie umfasst das allgemeine fachliche Wissen unter Einschluss des Erfahrungswissens, das den Bewerber befähigt, die wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen (LAG Hamm Urteil vom 03.08.2001 - 5 Sa 136/01 - nicht amtlich veröffentlicht). Aus der Tätigkeit als Vertretungspoolkraft lassen sich im Hinblick auf diese Merkmale keine besonderen Eigenschaften des Bewerbers herleiten, die eine bessere Eignung der Poolkräfte bei der Einstellung für Dauerarbeitsplätze begründen könnte. Im Gegenteil ist das Erfahrungswissen der Poolkräfte insoweit eingeschränkt, als die zum Aufgabenbereich des Lehrers gehörenden Zusatztätigkeiten, wie Teilnahme an Klassenfahrten, Konferenzen, Elternsprechtagen und Zeugnisbeurteilungen von ihnen nicht vorgenommen wurden.
117Das Prinzip der Bestenauslese ist auch nicht deswegen gewahrt, weil das beklagte L2xx die Angebote auf Abschluss eines Vertretungspoolvertrages nach der Reihenfolge der Ordnungsgruppen beginnend mit den besten Ordnungsgruppen unterbreitet hatte. Maßgeblich für die Auswahl zum Zugang eines öffentlichen Amtes ist vorliegend nicht der Beginn des Poolvertrages, sondern der Beginn des Dauerbeschäftigungsverhältnisses. Insoweit ist nach der Einstellungspraxis des beklagten L3xxxx eine Auswahlentscheidung allein nach den Leistungskriterien nicht mehr gewährleistet.
118bb) Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG begründet jedoch keinen Anspruch der Klägerin auf unbefristete Beschäftigung beim beklagten L2xx. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich ein Anspruch auf Einstellung in den Schuldienst zwar auch aus der unmittelbar anzuwendenden Norm des Art. 33 Abs. 2 GG ergeben. Ein solcher Einstellungsanspruch ist jedoch nur unter besonderen Umständen anzunehmen, nämlich dann, wenn sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles jede andere Entscheidung als die Einstellung dieses Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft und mithin die Einstellung als einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde über eine Bewerbung darstellt (BAG, Urteil vom 23.03.1983 - 7 AZR 80/81 - nicht amtlich veröffentlicht; BAG Urteil vom 31.03.1976 - 5 AZR 104/74 - AP Nr. 2 zu Art 33 Abs. 2 GG). Der Bewerber kann daher im Regelfall nur verlangen, dass ein auf verfassungswidrige Gesichtspunkte gestützte Ablehnungsbescheid aufgehoben wird. Er darf nur so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Einstellungsbehörde von Anfang an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gewahrt hätte (BAG, Urteil vom 31.03.1976 - 5 AZR 104/74 - a.a.O.). Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht im engeren Sinne um eine Konkurrentenklage, da sich die Klägerin nicht im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um eine Daueranstellung als Lehrerin beworben hat. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ist jedoch das allgemeine Prinzip herzuleiten, dass die Berufung auf den Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese bzw. der Geltentmachung des Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt im Rahmen einer Konkurrenzsituation nur dann zu einem Einstellungsanspruch führen kann, wenn dies nach den Leistungskriterien die einzig richtige Auswahlentscheidung wäre. Jede andere Betrachtungsweise würde das Gericht zwingen, die rechtswidrige Bevorzugung von Lehrern fortzusetzen. Die Verurteilung des beklagten L3xxxx zur Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin unabhängig vom Prinzip der Bestenauslese würde die anderen besser geeigneten Bewerber rechtswidrig benachteiligen. Zu einem rechtswidrigen Verhalten kann das beklagte L2xx auch gerichtlich nicht gezwungen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur die jeweiligen Bewerber, sondern auch die Funktionsfähigkeit des Staates gewährleisten soll. Hierzu ist es aber erforderlich, möglichst die am besten geeigneten und qualifiziertesten Bewerber einzustellen.
119b) Aus den oben genannten Gründen kommt auch kein Schadenersatzanspruch der Klägerin gerichtet auf die Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnis in Betracht. Es kann daher dahinstehen, ob sich dieser Anspruch dem Grunde nach aus einer irreführenden Beratung der Klägerin im Zusammenhang mit dem Angebot auf Abschluss eines Poolvertrages ergibt oder aber das beklagte L2xx verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin mit der Besserstellung der Vertretungspoolkräfte ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Es fehlt hier bereits an der Kausalität für einen entsprechenden Schaden. Die unterbliebene Dauereinstellung kann durch ein Fehlverhalten des beklagten L3xxxx nur dann kausal verursacht sein, wenn die Einstellung unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 3 GG die einzig richtige Entscheidung gewesen wäre. Die behauptet die Klägerin jedoch nicht.
120III.
121Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Klage zu tragen.
122Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
123
| Krasshöfer | Dannenberg | Walkowski |
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