Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 6 Sa 1433/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.08.1998 – 2 Ca 262/98 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der Klageerweiterung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, 

a)              dass der Widerruf vom 23. Dezember 1997 insoweit unwirksam ist, wie er die Verpflichtung der Versorgungsschuldnerin beseitigen sollte, für die Klägerin Beiträge an die Hamburger Pensionskasse von 1905, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, abzuführen,

b)              dass der Widerruf vom 23. Dezember 1997 und die Änderung der Richtlinien der „Zuschußkasse der K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx D1xxxxxx-K1xxxx eG vom 9. Juni 1998" insoweit unwirksam sind, wie durch sie Zuwächse der Leistungen der Zuschusskasse für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 ausgeschlossen werden sollten (§ 6 b Nr. 3 der zum 1. Januar 1998 geänderten Richtlinien),

Die Zahlungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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