Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Sa 57/02 BB
Tenor
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM
ohne mündliche Verhandlung am 21. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid
sowie den ehrenamtlichen Richter Feldkamp
und die ehrenamtliche Richterin Radek
beschlossen:
Der Tenor des am 04.06.2002 verkündeten Urteils wird wie folgt berichtigt:
Die Widerklage des Beklagten zu 1) wird abgewiesen.
Die durch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme verursachten Kosten haben der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen. Die übrigen Kosten der verbundenen Rechtsstreite hat der Kläger zu tragen.
1
G r ü n d e
2Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ergibt sich zwar als der Abweisung der Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1) mittelbar, daß die Widerklage ohne Erfolg geblieben ist, da ansonsten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Insolvenzschuldnerin mit Wirkung vom 31.12.2000 hätte festgestellt werden müssen. Daß die erfolglos gebliebene Widerklage nicht förmlich abgewiesen worden ist, ist versehentlich nicht geschehen. Dies war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO unter gleichzeitiger Ergänzung der Kostenentscheidung zu berichtigen. Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die sofortige Beschwerde gemäß § 319 Abs. 3 ZPO nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.).
3| gez. Berscheid | Der ehrenamtliche Richter Feldkamp ist an der Unterschrift wegen Urlaubsabwesenheit verhindert. Berscheid | Radek |
/Der.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.