Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Ta 35/03
Tenor
siehe Berichtigungsbeschluss com 21.05.2003
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Abänderungsbeschluß des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.10.2002 - 4 Ca 2894//02 - wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I. Das Arbeitsgericht Dortmund hat dem Kläger zur Durchführung eines Kündi-gungsschutzverfahren s im Gütetermin mit Beschluß vom 08.07.2002 mit Wirkung vom 07.05.2002 in vollem Umfang Proze ßkostenhilfe ohne Ratenzah-lungsverpflichtung bewilligt und ihm Rechtsanwalt B2xxxxxxx aus D2xxxxxx beigeordne t.
3Im Gütetermin vom 08.07.2002 (4 Ca 2894/02) haben die Parteien sodann nach der PKH-Bewilligung einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 31.05 .2002 beendet worden ist und die Beklagte an den Kläger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 4.100,00 EUR zahlt.
4Mit Beschluß vom 30.10.2002 (4 Ca 2894/02) hat das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluß vom 08.07.2002 abgeändert und angeordnet, daß der Kläger auf die Kosten des Verfahrens einen Teilbetrag in Höhe von 410,00 EUR aus seinem Vermögen zu zahlen hat.
5Gegen den am 29.08.2002 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.08.2002, bei dem Arbeitsgericht am 02.09.2002 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.
6Zur Begründung trägt er, er habe den Abfindungsbetrag zu einem erheblichen Teil zum Kontoausgleich eingesetzt, indem er den per Scheck ausgezahlten Vergleichsbetrag auf sein Konto eingezahlt habe. Danach habe sich auf seinem Konto nach dem Saldoausgleich nur ein Guthaben von 1.946,21 EUR befunden. Allenfalls ein Zehntel hiervon sei für die Prozeßkosten einzusetzen. Eine 10%-ige Anrechnung der Abfindungssumme dürfte sich - wenn überhaupt - nur innerhalb der Differenz von Schonvermögen und Abfindungsbetrag bewegen.
7Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
8II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat das Arbeitsgericht gegenüber dem Kläger die Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 10% der erhaltenen Abfindung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO angeordnet.
91. Ein solcher Beitrag entspricht der ständigen Rechtsprechung der bisherigen beiden Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. LAG Hamm v. 21.02.1989 - 7 Ta 502/88, n.v.; LAG Hamm v. 21.01.1998 - 14 Ta 158/98, n.v.), der sich die beiden neuen Kammern angeschlossen haben (vgl. LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, n.v.; LAG Hamm v. 19.02.2003 - 18 Ta 40/03, n.v.). Nach dieser Rechtsprechung stellt eine vom Arbeitnehmer im Vergleichswege erzielte Abfindung grundsätzlich einen nach § 115 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähigen Vermögenswert dar. Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, daß eine Kündigungsschutzabfindung als zweckgebundenes Vermögen nicht für die Kostenerstattung zur Verfügung steht (vgl. LAG Bremen v. 20.07.1998 - 1 Ta 38/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56). Diese Auffassung wird jedoch von der weit überwiegenden Mehrheit der übrigen Landesarbeitsgerichte nicht geteilt (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 24.06.1987 - 5 Ta 91/87, LAGE § 115 ZPO Nr. 25; LAG Frankfurt/Main v. 07.04.1988 - 13 Ta 28/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 28; LAG Berlin v. 05.04.1989 - 9 Ta 6/89, LAGE § 115 ZPO Nr. 34; LAG Nürnberg v. 24.08.1989 - 4 Ta 39/89, LAGE § 115 ZPO Nr. 40; LAG Rheinland-Pfalz v. 06.03.1995 - 4 Ta 14/95, LAGE § 115 ZPO Nr. 51; LAG Köln v. 07.03.1995 - 7 Ta 22/95, LAGE § 115 ZPO Nr. 49; LAG Hamburg v. 13.08.1997 - 1 Ta 3/97, LAGE § 115 ZPO Nr. 52; LAG Schleswig-Holstein v. 24.09.1997 - 5 Ta 153/97, LAGE § 115 ZPO Nr. 53).
101.1. Die Anrechnung von 10% des Nennwertes einer Abfindung hat ihren Grund darin, daß es sich bei der Kündigungsabfindung nach §§ 9, 10 KSchG in vielen Fällen um einen schlichten Risikoausgleich handelt, bei dem sich der Arbeitgeber von der Last der Darlegungsverteilung und der Beweislast gewissermaßen freikauft (LAG Hamm v. 01.02.1999 - 14 Ta 10/99, n.v.; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, n.v.). Der betroffene Arbeitnehmer kann die ihm gezahlte Abfindung beliebig verwenden, so daß von einer Zweckbindung keine Rede sein kann. Damit stellt die Zahlung einer Kündigungsabfindung für den Betroffenen einen Vermögenszuwachs dar, der je nach seiner individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation mal stärker, mal schwächer zu Buche schlägt (siehe zum Meinungsstand Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, S. 81 Rz. 216). Aus alledem folgt, daß eine Kündigungsschutz-abfindung keineswegs grundsätzlich der Kostenpflicht entzogen werden kann, allerdings muß die Abfindung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließen (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, LAGReport 2002, 154, 156), was vorliegend der Fall ist.
111.2. Im übrigen beantwortet sich die Frage nach einem zumutbaren Eigenbeitrag des Prozeßkostenhilfeantragstellers nach § 88 BSHG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. Hier ist auch geregelt, in welcher Höhe das sogenannte Schonvermögen zu berücksichtigen ist. Wenn die Schongrenze des § 88 Abs.2 Nr. 8 BSHG, die sich auf 2.301,00 EUR für den Antragsteller beläuft und für den Ehepartner um 614,00 EUR sowie für jedes unterhaltsberechtigtes Kind um 256,00 EUR erhöht, überschritten wird (siehe dazu LAG Hamm v. 01.02.2002 - 4 Ta 769/01, n.v.; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, n.v.), hat der PKH-Empfänger in Höhe von 10% des Nennwertes der Abfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstanden en Kosten der Prozeßführung einzustehen. Weder Gegen-forderungen des Arbeitgebers noch die bei höheren Abfindungen abzuführenden Steuern, die den Auszahlungsbetrag tatsächlich verringern, ermäßigen den für die Prozeßkostenhilfe einzusetzenden Betrag von 10% des Nennwertes der Abfindung (LAG Hamm v. 29.11.2000 - 4 Ta 429/00, n.v.; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, n.v.). Dies macht bei dem Kläger -wie das Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt hat - den Betrag von 410,00 EUR aus. Die im arbeitsgerichtlichen Gütetermin vom 08.07.2002 ausgehandelte Abfindungs-summe von 4.100,00 EUR übersteigt das Schonvermögen, das sich bei dem Kläger, der seiner Ehefrau und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, auf 3.427,00 EUR beläuft, erheblich. Daß sich eine 10%-ige Anrechnung der Abfindungssumme -wie der Kläger meint - nur innerhalb der Differenz von Schonvermögen und Abfindungsbetrag bewegen dürfte, würde den gesetzlichen Zielvorstellungen, wonach bei der bedürftigen Partei "kleinere Barbeträge" verbleiben sollen, der "Notgroschen" also nicht eingesetzt werden muß, nicht entsprechen. Es wäre allenfalls denkbar, an Stelle des 10%-igen Kostenbeitrags generell die Differenz zwischen Schonvermögen und Abfindungsbetrag als "freies" Vermögen anzusetzen. Dann stünde sich der Kläger aber schlechter als nach der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts.
122. Nach § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 BSHG kann von dem Betroffenen geltend gemacht werden, daß bei ihm eine besondere Notlage zu berücksichtigen sei. Wenn also die erhaltene Abfindung zur Behebung einer akuten Notlage gebraucht wird, kann der Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme reduziert oder gänzlich fallengelassen werden. Hierzu bedarf es aber entsprechender Angaben und Glaubhaftmachung des Antragstellers (i>LAG Hamm v. 01.02.1999 - 14 Ta 10/99, n.v.; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, n.v.). Daß der Kläger zur Behebung einer Notlage in vollem Umfang auf die Abfindung angewiesen ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Daß der Kläger mit der erhaltenen Abfindungssumme sein Girokonto ausgeglichen hat, rechtfertigt noch keine Notlage. Soweit es sich um Kreditverpflichtungen handelt, führt deren Tilgung dazu, daß der Kläger keine Ratenzahlungen aus seinem Einkommen, nämlich dem Arbeitslosengeld, zu erbringen braucht. Dies kann aber nicht zusätzlich noch dazu führen, daß die Landeskasse auf die Einmalzahlung verzichten muß, denn sie würde ggf. angesichts der Laufzeit des Kredits vollständig mit ihrer Forderung ausfallen (was vorliegend aber nicht aufgeklärt zu werden braucht). Eine Ausnahme wäre nur für lebensnotwendige Schulden zu machen, etwa Verpflichtungen infolge von Todes- und Unglücksfällen oder Krankheit (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., S. 108 Rz . 294). Nimmt der PKH-Empfänger dafür einen Kredit auf, sind diese Kosten auch dann abzugsfähig, wenn die Kreditaufnahme nach der PKH-Antragstellung oder in der Rückzahlungsphase erfolgt. Sie gehen dann den Ansprüchen der Landeskasse vor. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der "normale" Überziehungskredit rechtfertigt keine Ausnahme von der Teilanrechnung der Abfindung. Nach alledem hat die sofortige Beschwerde ohne Erfolg bleiben müssen. Die Rechtsbeschwerde war nach § 78 Satz 2 ArbGG n.F.i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
13Rechtsmittelbelehrung:
14Gegen diesen Beschluß kann vom Kläger die Rechtsbeschwerde eingelegt werden.
15Die Rechtsbeschwerde muß
16binnen einer Notfrist von einem Monat
17nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesarbeitsgericht (Hausanschrift Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt; Postanschrift 99113 Erfurt; Telefax 0361/2636-2000) eingelegt werden.
18Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen das die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
19Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder
20innerhalb eines Monats
21nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu begründen.
22Die Beschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt und auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe die Rechtsbeschwerde gestützt wird. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
23Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleiben unberührt.
24
| Berscheid |
25
/Kn.
26
| Geschäfts-Nr.: 4 Ta 35/03 4 Ca 2894/02 ArbG Dortmund 2 AZB 23/03 Beschluss Abgeändert 22.12.2003 |
27
| LANDESARBEITSGERICHT HAMM BERICHTIGUNGSBESCHLUSS |
28
| In dem Rechtsstreit des K1xxx D1xxx, B1xxxxxxxxxx 41, 42xxx D2xxxxxx, - Kläger und Beschwerdeführer - |
29
| Verfahrensbevollmächtigte: | Rechtsanwälte U1x B2xxxxxxx und A1xxxx J1xxxxx, D3xxxx 21, 43xxx D2xxxxxx , |
30
gegen
31
| die Firma L1x I1xxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer J2xx P1xxxx, W1xxxx-W2xx-S1xxxx 9a, 44xxx D2xxxxxx, - Beklagte - |
32
| Verfahrensbevollmächtigter: | Rechtsanwalt T1xxxx S2xxxxx, E1xxxxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-M1xxx e.V., P2xxx-F1xxxxxxx-K2xx-S1xxxx 21, 45xxx D2xxxxxx, |
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM
34ohne mündliche Verhandlung am 21. Mai 2003
35durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid
36beschlossen:
37Der Beschluß vom 07.03.2003 wird in der Sachverhaltsdarstellung dahingehend berichtigt, daß es statt:
38"Gegen den am 29.08.2002 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.08.2002, bei dem Arbeitsgericht am 02.09.2002 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.",
39richtig heißt:
40"Gegen den am 07.11.2002 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.11.2002, bei dem Arbeitsgericht am 26.11.2002 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt."
41G r ü n d e
42I. Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluß vom 07.03.2003 - 4 Ta 35/03 - die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Abänderungsbeschluß des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.10.2002 - 4 Ca 2894//02 - zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. In der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeentscheidung lauten die Angaben hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und der Beschwerdeeinlegung wie folgt:
43Gegen den am 29.08.2002 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.08.2002, bei dem Arbeitsgericht am 02.09.2002 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.
44Richtig hätte es wie folgt heißen müssen:
45Gegen den am 07.11.2002 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.11.2002, bei dem Arbeitsgericht am 26.11.2002 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.
46II.Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung vom 07.03. 2003 war hinsichtlich der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und der Beschwerdeeinlegung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen.
47Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem gerichtlichen Beschluß vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen (§ 329 ZPO i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO).
48Vorliegend handelt es sich um eine solche offensichtliche Unrichtigkeit, denn der Vorsitzende hat den ebenfalls am 07.03.2003 erlassen Beschluß in der PKH-Sache 4 Ta 609/02 als Textbaustein kopiert und den Sachverhalt auf die Daten der PKH-Sache 4 Ta 35/03 abgeändert. Dabe i sind die Angaben über die Zustellung des angefochtenen Beschlusses und die Beschwerdeeinlegung ver-sehentlich nicht geändert worden, weil der Vorsitzende entweder durch ein Telefonat gestört worden ist oder aus einem anderen Grunde die Sache nicht ohne Unterbrechung hat erledigen können. Solche Korrekturfehler beim Einsatz der EDV-Technik sind mit herkömmlichen Übertragungsfehlern vom Tonband
49vergleichbar und stellen offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar. Sie können daher entsprechend von Amts wegen jederzeit korrigiert werden. Mithin waren die richtigen Daten anzugeben, damit das Rechtsbeschwerdegericht die Angaben überprüfen kann.
50Ein Grund für eine Rechtsmittelzulassung besteht nicht.
51
| Berscheid |
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