Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Ta 815/02

Tenor

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.10.2002 3 Ca 881/02 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Dortmund verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.


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