Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 183/03
Tenor
hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 11.09.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel
sowie die ehrenamtlichen Richter Freiling und Brüssow
für Recht erkannt
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 18.12.2002
2 Ca 405/02 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
2Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, welcher seit dem Jahre 1998 als kaufmännischer Angestellter im Betrieb der Beklagten tätig ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung und begehrt ferner die arbeitsvertragsgemäße Weiterbeschäftigung.
3Diese Kündigung stützt die Beklagte auf den Vorwurf, der Kläger habe die ihm im Laufe des Kalenderjahres 2001 zusätzlich übertragene Aufgabenstellung der Aufbereitung der Zeit-daten für die Lohnbuchhaltung wiederholt und in erheblichem Maße fehlerhaft erledigt. So seien in einzelnen Monaten mehr als 50 oder mehr als 30 Fehler vom Kläger verursacht worden, welche zu Verzögerungen der Lohnzahlung und infolge dessen zur Unruhe in der Belegschaft geführt hätten. Trotz intensiver Einarbeitung und schriftlicher Abmahnung vom 21.11.2001 habe sich das Verhalten des Klägers nicht gebessert. Aus diesem Grunde habe dem Kläger die genannte Aufgabenstellung nicht länger überantwortet werden können. Die übrigen kaufmännischen Tätigkeiten des Klägers seien aufgrund unternehmerischer Entscheidung auf Sachbearbeiter übertragen worden, so dass für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses kein Raum mehr sei.
4Demgegenüber hat der Kläger von ihm zu verantwortende Schlechtleistungen in Abrede gestellt. Weder sei er in die neue Aufgabenstellung eingearbeitet worden, noch habe er geordnete Unterlagen erhalten, aus denen er die nötigen Angaben zur Vorbereitung der Lohnabrechnung habe entnehmen können. Soweit er von der Lohnbuchhalterin Frau A2xx Anweisungen oder Mitteilungen in mündlicher Form oder auf Zetteln erhalten habe, seien diese häufig unzutreffend gewesen. Weder treffe ihn - den Kläger - damit die Verantwortung für aufgetretene Fehler bei der Lohnabrechnung, noch seien die übrigen kaufmännischen Tätigkeiten weggefallen. Das Gegenteil ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte einen neuen Mitarbeiter eingestellt habe.
5Durch Urteil vom 18.12.2002 (Bl. 85 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung festgestellt und die Beklagte zur arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung verurteilt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Vortrag der Beklagten lasse nicht erkennen, welche konkreten arbeitsvertraglichen Verstöße der Kläger begangen habe und welche weiteren Fehler nach Erteilung der Abmahnung aufgetreten seien. Nur bei entsprechend konkretem Sachvortrag sei es dem Kläger möglich, im Hinblick auf einzelne vorgetragene Fehlleistungen in einzelnen Monaten dazu Stellung zu nehmen, inwieweit sich diese aus seiner Sicht überhaupt als Fehler darstellen, ferner ob gegebenenfalls fehlerhafte Abrechnungen auch tatsächlich auf fehlerhaften Ermittlungen des Klägers beruhten und welche konkreten Unterlagen oder Anweisungen der Kläger zur Vorbereitung der Lohnabrechnungen erhalten habe. Weder der pauschale Vortrag der Beklagten, der Kläger habe in einzelnen Monaten mehr als 50 oder mehr als 30 Fehler begangen, noch die mit Schriftsatz vom 02.10.2002 überreichten umfangreichen Unterlagen seien als schlüssiger Vortrag ausreichend. Auch aus den überreichten Unterlagen ergebe sich nämlich nicht, welche Fehler hierin enthalten seien, insbesondere bei welchem Arbeitnehmer in welchen Monaten welche konkreten Schichtzulagen oder dergleichen angefallen seien, woraus sich dieses ergebe und inwieweit aus der Aufstellung des Klägers sich ihm zuzurechnende Differenzen ergäben. Ohne diese Angaben handele es sich bei den vorgelegten Lohnbuchungslisten um unverwertbare Anlagen.
6Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen den Standpunkt des Arbeitsgerichts, die behauptete Schlechtleistung sei nicht schlüssig dargelegt. Die vom Kläger zu erledigenden Aufgabenstellung bestehe allein darin, aus dem Zeiterfassungssystem heraus die Arbeitszeiten in das Abrechnungssystem zu übertragen. Hierbei habe der Kläger lediglich anzumerken, wer wann mit seiner Arbeit beginne, welche Zulagen zu berücksichtigen seien und wann die Arbeitszeit ende, gegebenenfalls ferner, wer wann aus welchem Grunde nicht an seinem Arbeitsplatz erscheine mit der Maßgabe, dass dann automatisch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse oder Urlaubsbezahlung erfolge. Die Fehler, die der Kläger gemacht habe, bestünden somit darin, dass er die Zeiten und Arbeitsarten bzw. Verhinderungsgründe nicht korrekt eingegeben, also die Übertragung aus dem Zeiterfassungssystem nicht genau vorgenommen habe. Zu Unrecht verlange das Arbeitsgericht, dass jeder einzelne Fehler dahingehend ausgeführt werde, wann jemand verspätet erschienen sei, eine Schichtzulage vergessen wurde o.ä. Ein solches Abschreiben der vorgelegten Unterlagen sei für die Schlüssigkeit des Vorbringens nicht erforderlich. Dementsprechend habe sich das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht mit den Arbeitsergebnissen und deren Korrektur beschäftigt. Wie die Aufgabenstellung des Klägers zu lösen sei, ergebe sich ohne weiteres aus der Aufgabenstellung, welche Fehler vorgelegen hätten, lasse sich aus den vorgelegten Korrektur-Unterlagen erkennen. Damit sei dem Erfordernis Genüge getan, darzulegen, wo der Fehler des Klägers liege.
7Mit weiterem Schriftsatz vom 19.08.2003 führt die Beklagte ergänzend aus, im Bereich der Vorbereitung der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen seien verschiedene Prämissen zu berücksichtigen. So sei bei den Arbeitnehmern, die in Schicht arbeiten, die Schichtzulage zu berücksichtigen, ferner bei Nachtschichtarbeit die Nachtschichtzulage. Zu berücksichtigen seien ferner die Sollstunden im Sinne der regelmäßigen Arbeitszeit sowie der Anfall von Überstunden mit der Berücksichtigung von Überstundenzuschlägen. Urlaubstage und Feiertage seien entsprechend zu kennzeichnen. Entsprechendes gelte für die Sonn- bzw. Feiertagsarbeit, für welche entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen seien. Fälle der Arbeitsunfähigkeit seien mit und ohne Lohnfortzahlung entsprechend zu kennzeichnen. Über diese Aufgabenstellung sei der Kläger sowohl von Frau A2xx als auch von Herrn M2xxxxxxx unterrichtet worden. Darüber hinaus sei Frau A2xx in den ersten Monaten die Abrechnungen größtenteils gemeinsam mit dem Kläger durchgegangen und habe auf das eine und andere nochmals gesondert hingewiesen. Die einzelnen Fehlerarten und der Umfang der aufgetretenen Fehler ergebe sich aus der dem Schriftsatz beigefügten Aufstellung für die Monate Juni bis Dezember 2001.
8Die Beklagte beantragt,
9das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 18.12.2002 - 2 Ca 405/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
10Der Kläger beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend und vertritt den Standpunkt, die Berufungsbegründung lasse nicht erkennen, worin die Fehlerhaftigkeit der Arbeitsweise des Klägers liegen solle. Hierzu gehöre insbesondere der Sachvortrag, welche Daten dem Kläger zur Bearbeitung übergeben worden seien und worin dann im einzelnen ein Fehler liege. Soweit es zu Fehlern in der Lohnabrechnung gekommen sei, gehe dies im Wesentlichen auf falsche Informationen und Vorgaben der Beklagten zurück.
13Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.08.2003 ergänzend zu den behaupteten Schlechtleistungen vorträgt und ergänzende Unterlagen vorlegt, bestreitet der Kläger, dass etwaige Fehler auf Mängel in der Arbeitsweise des Klägers zurückzuführen seien. Im Übrigen sei der Beklagtenvortrag ohnehin verspätet.
14Entscheidungsgründe
15Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie scheitert bereits aus formellen Gründen und wäre im Übrigen auch in der Sache nicht begründet.
16I
17Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Es fehlt nämlich bereits an einer ausreichenden Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO.
181. Nach der genannten Vorschrift muss die Berufungsbegründung u.a. die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies setzt eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des arbeitsgerichtlichen Urteils voraus. Stützt das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere tragende Erwägungen, so bedarf es einer Auseinandersetzung mit sämtlichen tragenden Entscheidungsgründen, da andernfalls der Subsum-tionsschluss des angegriffenen Urteils nicht vollständig in Frage gestellt ist (BGH NJW 1990, 1184; Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 520 ZPO Rz. 37 a).
192. Das Arbeitsgericht hat ausweislich der Urteilsgründe auf Seite 9 (Bl. 93 d.A.) die mangelnde Schlüssigkeit des Vortrages - zu Recht - daraus abgeleitet, dass zum einen (weder aus dem schriftsätzlichen Vortrag noch aus den überreichten Anlagen) zu erkennen sei, welche Fehler in den Unterlagen enthalten seien. Hierzu bedürfe es konkreter Angaben, bei welchem Arbeitnehmer in welchen Monaten etwa welche konkreten Schichtzulagen oder dergleichen angefallen seien. Zum anderen fehle es an der Schlüssigkeit des Beklagtenvortrages auch hinsichtlich mangelnder Angaben, woraus sich dieses - nämlich die zu berücksichtigenden Tatbestände Zulagengewährung o.ä. - ergebe und schließlich, inwiefern es sich bei den aufgetretenen Differenzen (Mängeln) um dem Kläger zuzurechnende, also vom Kläger zu verantwortende Fehlleistungen handele. Insgesamt wird damit die Unschlüssigkeit des Vorbringens in dreifacher Hinsicht ausgeführt, wobei nach dem Standpunkt des Urteils jedem der einzeln genannten Gesichtspunkte tragende Bedeutung zukommt.
203. Weder die Berufungsbegründung vom 03.03.2003 noch die ergänzenden Angaben im Schriftsatz vom 19.08.2003 nebst Unterlagen gehen aber auf die beiden zuletzt genannten Erwägungen des arbeitsgerichtlichen Urteils ein. Die Berufungsbegründung stellt allein abstrakt die Aufgabenstellung des Klägers dar und führt insoweit aus, der Kläger habe Zeiten, Arbeitsarten oder Verhinderungsgründe nicht korrekt eingegeben. Woraus - also aus welchen schriftlichen Unterlagen, Mitteilungen oder Computerdateien - sich ergibt, welche Schichtzulagen, Zuschläge oder dergleichen zu berücksichtigen und im konkreten Einzelfall angefallen sind und inwiefern es sich insoweit um dem Kläger zuzurechnende Differenzen handelt - so die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils - ergibt sich hingegen aus der Berufungsbegründung nicht.
21Der Vortrag in der Berufungsbegründung, der Kläger habe die Übertragung der zu berücksichtigenden Angaben aus dem Zeiterfassungssystem nicht genau vorgenommen, kann ersichtlich auch nicht in dem Sinne verstanden werden, sämtliche zur Vorbereitung der Lohnabrechnung erforderlichen Daten - so etwa die Grundlagen zur Berechnung von Zulagen oder der Zuordnung von Abwesenheitszeiten zu Urlaub oder Krankheitszeiten einschließlich der Entgeltberechnung - seien im Zeiterfassungssystem enthalten, so dass damit sowohl die Frage beantwortet sei, woraus sich die angeblich vom Kläger nicht berücksichtigten Daten wie auch die Zurechenbarkeit zu Lasten des Klägers ergebe. Da die Zeiterfassung - gleich ob per Stempelkarte oder Chip - lediglich Beginn und Ende der Arbeitszeit erfasst, liegt auf der Hand, dass die für die Lohnabrechnung erforderlichen Angaben, z.B. zur Sollarbeitszeit, Urlaubs- oder Feiertagsvergütung oder auch zur Zulagengewährung die Verwertung zusätzlicher Informationen - etwa der Stammdaten des einzelnen Arbeitnehmers, der Urlaubsliste usw. - erfordern. Nur so gibt auch der - wenn auch streitige - Vortrag des Klägers einen Sinn, ihm seien unzureichende und unrichtige Mitteilungen gemacht worden. Selbst wenn - wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.09.2003 erläutert hat - schon aus dem unterschiedlichen Beginn der Arbeitszeit ein Rückschluss darauf möglich ist, ob der betreffende Arbeitnehmer (durchgängig oder im Einzelfall) im Dreischichtsystem tätig ist und eine Schichtzulage zu beanspruchen hat, wie dies für die Mitarbeiter im Produktionsbereich zutrifft, oder seine Tätigkeit nicht in einem Schichtsystem erledigt, hätte dies zur Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil vorgetragen werden müssen. Daran, dass für die Berechnung der Entgeltfortzahlung oder Urlaubsvergütung ein Rückgriff auf entsprechende betriebliche Unterlagen erforderlich ist und die Berufungsbegründung insoweit unergiebig ist, vermag der Hinweis auf das System der Arbeitszeiterfassung ohnehin nichts zu ändern. Gerade weil der Kläger eine Verantwortung für etwaige Fehler in Abrede gestellt und behauptet hat, einzelne Zettel und mündliche Erklärungen erhalten zu haben, welche sich dann als unzutreffend herausgestellt hätten, war für die Schlüssigkeit und notwendige Substantiierung des Beklagtenvortrages nicht allein die Fehlerhaftigkeit der Arbeitsergebnisse, sondern die Zuordnung zu einem Handeln oder Unterlassen des Klägers und seiner Verantwortlichkeit erforderlich, wie dies in der zitierten Passage des arbeitsgerichtlichen Urteils zum Ausdruck kommt. Daran fehlt es hier aus den dargestellten Gründen. Selbst der weitere Schriftsatz vom 19.08.2003 - welcher ohnehin außerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist - befasst sich mit den entsprechenden Anlagen allein unter dem Gesichtspunkt, bei welchem Arbeitnehmer welcher Fehler in der Abrechnung vorliegt. Woraus der Kläger die für eine korrekte Arbeit erforderlichen Angaben zu entnehmen hatte und inwiefern ihm dementsprechend die aufgetretenen Fehler anzulasten sind, geht auch der Schriftsatz vom 19.08.2003 nicht ein.
22II
23Aus letzterem Umstand ergibt sich zugleich, dass die Berufung nicht allein an den Form-erfordernissen des § 520 ZPO scheitert, sondern auch in der Sache nicht durchgreifen könnte. Ohne entsprechend konkreten Sachvortrag, wie ihn das Arbeitsgericht gefordert hat, ist für die Durchführung einer Beweisaufnahme kein Raum. Allein aus der Vielzahl der aufgetretenen Mängel folgt nicht, dass die fehlenden oder fehlerhaften Angaben des Klägers seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Auch nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2003 kann die Kammer nicht erkennen, worauf es im einzelnen zurückgeht, dass es zu der vorgetragenen Häufung von Fehlern gekommen ist, welche nach dem Vorbringen der Beklagten ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen sollen.
24III
25Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.
26IV
27Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.
28| Dr. Dudenbostel | Freiling | Brüssow |
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