Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Ta 470/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde werden die PKH-Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 15.04.2002 und vom 14.05.2002 - 3 Ca 2557/01 - unter teilweiser Abänderung zur Titelklarstellung aufgehoben.

Die Beiordnung des V2xxxx K3xxxxx aus R1xxxxxx wird mit Wirkung des 15.04.2002 aufgehoben.

bleibt die Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug im bisherigen Umfang gemäß Beschluß des Arbeitsgerichts vom 30.11.2001 - 3 Ca 2557/01 - mit Wirkung vom 30.08.2001 bewilligt. wird auch für die Klageerweiterung gemäß vom 11.04.2002 mit einem Streitwert in Höhe von 10.583,74 EUR Prozeßkostenhilfe bewilligt und es wird zur Wahrnehmung Rechte im ersten Rechtszug K2xxx B2xxxxxxx aus R1xxxxxx unter Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Tage? und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort beschränkt auf die Klageerweiterung gemäß vom 11.04.2002 mit Wirkung vom 17.04.2002 mit der

Maßgabe beigeordnet, daß einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozeßführung zu leisten braucht.


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