Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 19 Sa 836/03
Tenor
Berichtigungsbeschluss
vom 12.12.2004
Hamm, den 05.02.2004
Grewatsch
Reg.-Ang.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19. Dezember 2002 - 2 Ca 384/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert bleibt unverändert.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Höhe einer an den Kläger zu zahlenden tariflichen Zulage.
3Der Kläger ist seit dem 1. September 1972 für die Beklagte im Bereich der Montage von Telekommunikationseinrichtungen als Monteur tätig. Diese Tätigkeit übte er sowohl vor als auch ab dem 1. Juli 2001 unverändert aus. Bis zum 30. Juni 2001 galt für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Arbeiter der D5xxxxxxx T1xxxxx AG (TV Arb). In diesem Tarifvertrag waren in der Anlage 4 die Bestimmungen über die Gewährung von Erschwerniszuschlägen geregelt, die für bestimmte Arbeitserschwernisse gezahlt wurden. Darüber hinaus erhielten die Arbeiter der D5xxxxxxx T1xxxxx AG gemäß § 18 TV Arb eine Erstattung von Aufwandsentschädigungen bei auswärtiger Beschäftigung. Zugleich wurde ein Zuschlag für eine Tätigkeit im Außendienst gezahlt. Darüber hinaus gab es auch eine Aufwandsentschädigung für das Führen eines Kraftfahrzeuges. Erschwerniszuschläge und Aufwandsentschädigungen bzw. Zuschläge für Außendiensttätigkeiten wurden nur dann gezahlt, wenn die zuschlagsberechtigten Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeübt wurden. Im Falle von Krankheit und Urlaub wurde anstelle der Erschwerniszuschläge ein Zeitlohnzuschlag gezahlt, dieser war ein individuell für jeden Arbeiter errechneter Durchschnittsbetrag für entgangene unregelmäßige Lohnbestandteile bei ganztägiger Freistellung von der Arbeit. Der Kläger erhielt bis zum 30. Juni 2001 Erschwerniszulagen, die in seinen Abrechnungen als Lohnart 447, 448 oder 449 abgerechnet wurden. Daneben erhielt er eine Außendienstzulage (Lohnart 459) sowie eine Zulage Linientechnik (Lohnart 468). Die Summe all dieser Zulagen betrug nach den von der Beklagten nicht weiter bestrittenen Angaben des Klägers regelmäßig 120,-- brutto monatlich.
4Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurde bei der Beklagten ein mit der Deutschen Postgewerkschaft vereinbartes neues Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS) eingeführt. Mit Wirkung von diesem Tage traten der neue Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und der Tarifvertrag über Sonderregelung (TV SR) sowie ein Tarifvertrag zur pauschalen Aufwandsentschädigung in Kraft, gleichzeitig wurde der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Telekom AG (TV ArbG) außer Kraft gesetzt. Die Neuregelungen gelten auch für das Arbeitsverhältnis der Parteien.
5Die für Außendiensttätigkeiten gezahlten Entschädigungen von Zulagen werden nunmehr durch die Zahlung einer pauschalen Außendienstentschädigung nach dem TV Außendienst in Höhe von 7,50 pro Kalendertag gezahlt, wenn die zeitlich dokumentierte notwendige Außendiensttätigkeit mindestens 4 Stunden pro Kalendertag beträgt (§ 4 Abs. 1 TV Außendienst). Anstelle der Erschwerniszulagen wird nunmehr seit 1. Juli 2001 eine Funktionszulage gezahlt. Hierzu bestimmt § 44 ERTV auszugsweise soweit hier von Interesse folgende Regelungen:
6"§ 44
7Funktionszulage
8(1) Arbeitnehmer der Regelentgeltgruppen, die bei der Aufgabenerledigung besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüssen ausgesetzt sind, erhalten eine Funktionszulage.
9(3) Folgende besondere Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse sind insbesondere zu berücksichtigen:
10- Wärme, Kälte und andere Witterungseinflüsse
11- Lärm, Staub
12- Besonders schmutzige oder ekelerregende Arbeiten
13- Arbeiten mit gesundheitsbelastenden bzw. ätzenden oder giftigen Stoffen/Lösungsmitteln
14- Arbeiten im Wasser oder Schlamm
15- Starke Vibrationen
16(4) Die Höhe der Funktionszulage bestimmt sich nach der Ausprägung der besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse:
17- Stufe 1, geringe Einflüsse (40,00 )
18- Stufe 2, mittlere Einflüsse (50,00 )
19- Stufe 3, starke Einflüsse (60,00 )
20- Stufe 4, besonders starke Einflüsse (80,00 )
21Die Beträge der Stufen erhöhe sich in gleichem Maße wie das Monatsentgelt aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen."
22Die Funktionszulagen der Stufe 4 wurden zwischenzeitlich auf 82,50 ab 1. März oder 1. Mai 2002 sowie auf 85,50 ab 1. Mai 2003 erhöht. Für Arbeitnehmer, die sich am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2002 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten befinden, gilt zusätzlich der Tarifvertrag über Sonderregelungen (§ 1 TV SR). Dieser enthält in Abschnitt 3 (§ 9 ff. TV SR) Umstellungsregelungen für den ERTV bzw. ETV. Hinsichtlich der Funktionszulage des § 44 ERTV enthält § 22 TV SR unter anderem folgende Regelung:
23§ 22
24Funktionszulage
25(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages (1. Juli 2001) gilt folgende Liste von Aufgabenträgern mit Anspruch auf eine Funktionszulage:
26Stufe 4
27- 433 51 (Vervielfältiger)
28- 554 49 (Monteur)
29(2) Abweichend von Absatz 1 und § 44 Absatz 4 ERTV erhalten alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV SR fallen, ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages (1. Juli 2001), bis eine andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, eine Funktionszulage in Höhe von 1/12 der in dem Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge, erhöht um 29,4 v.H..
30Die Beträge erhöhen sich in gleichem Maße wie das Monatsentgelt aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen.
31Der Kläger ist aufgrund seiner Tätigkeit Monteur (Aufgabenträger Nr. 554 49) im Sinne der vorgenannten tariflichen Bestimmung. In der Zeit vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001 war der Kläger vom 1. Juli 2000 bis 9. Oktober 2000 an eine andere Dienststelle abgeordnet. Vom 20. Oktober 2000 bis 4. Dezember 2000 war er arbeitsunfähig krank. Vom 31. März 2001 bis 11. April 2001 nahm der Kläger an einer Kurmaßnahme teil. Erschwerniszuschläge wurden während dieser Zeit nicht gezahlt, weil die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten nicht anfielen. Seit dem 1. Juli 2001 zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Funktionszulage von 52,36 brutto gemäß § 22 Abs. 2 TV SR, wobei diese Zulage dem Durchschnitt der tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge an den Kläger im Referenzzeitraum von Mai 2000 bis einschließlich April 2001, erhöht um 29,4 %, entspricht.
32Mit seiner am 4. März 2002 eingegangenen und der Beklagten am 11. März 2002 zugestellten Klage macht der Kläger die Zahlung einer monatlichen Funktionszulage von 80,-- brutto geltend und verlangt insoweit die für die Monate Juli 2002 bis Februar 2003 angefallene Differenz von 221,12 brutto sowie die Verurteilung der Beklagten zur fortlaufenden Zahlung ab 1. März 2003. Nach Ansicht des Klägers handele es sich bei § 22 Abs. 2 TV SR nach seinem Sinn und Zweck um eine Klausel zur Besitzstandswahrung, die im Falle des Klägers jedoch dazu führe, dass er weniger an Zulagen erhalte, als ihm nach § 44 Abs. 4 Stufe 4 ERTV zustehen würde, was Sinn und Zweck der Besitzstandsklausel widerspreche. Gemeint sei offensichtlich, dass mindestens die Beträge nach § 22 Abs. 2 TV SR zu zahlen seien. Jedenfalls könne der Kläger nicht dadurch benachteiligt werden, dass Ausfälle in Folge Krankheit zur Bemessungsgrundlage für die Funktionszulage würden.
33Der Kläger hat beantragt,
341. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 221,12 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen,
352. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung ab 1. März 2002 eine laufende Funktionszulage von monatlich 80,00 zu zahlen.
36Die Beklagte hat beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Nach Auffassung der Beklagten werde der Kläger aufgrund der für ihn geltenden Bestimmung des § 22 Abs. 2 TV SR seit dem 1. Juli 2001 tarifgerecht vergütet und es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Bestimmung nur dann gelten solle, wenn die Pauschalbeträge über den in § 44 Abs. 4 ERTV vereinbarten Beträgen lägen. Die in § 22 TV SR vereinbarte Pauschalregelung stelle eine gerechte Abgeltung der bisherigen Sicherung der Zuschläge, weil mit ihr der Status quo der bisher individuell tatsächlich gezahlten Zuschläge habe gesichert werden sollen; andernfalls hätte die Gefahr bestanden, dass bei Anwendung des ERTV die Arbeitnehmer einer im Verhältnis zu den bisherigen Erschwerniszuschlägen niedrigere Funktionszulage erhalten hätten.
39Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 2002 die Klage abgewiesen. Der Kläger unterfalle dem Geltungsbereich des § 22 Abs. 2 TV SR. Diese Regelung wahre grundsätzlich den individuellen Besitzstand, die geringere Funktionszulage sei das Ergebnis und ..?. hohe Ausfallzeiten des Klägers im Referenzzeitraum. Ein Anspruch in Höhe von mindestens der Funktionszulage nach § 44 Abs. 4 ERTV bestehe aufgrund dieser Regelung nicht. Weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck dieser tariflichen Bestimmung lasse sich dies im Wege der Auslegung entnehmen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu neu eingestellten Arbeitnehmern liege nicht vor. Die Tarifparteien seien auf eine Typisierung der bisherigen Arbeitsbedingungen angewiesen, um eine allgemein gültige Überleitungsregelung zu treffen. Diese führe hier im allgemeinen zur Wahrung eines über den Zulagen des § 44 Abs. 4 ERTV liegenden Besitzstandes. Lediglich im Einzelfall komme es zu einer Ungleichbehandlung, in der jedoch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege.
40Der Kläger hat gegen das ihm am 7. Mai 2003 zugestellte Urteil am 28.05.2003 Berufung eingelegt und diese am 4. Juli 2003 begründet.
41Der Kläger räumt ein, dass nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 TV SR unstreitig die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ihm nicht zustehen, sondern lediglich die monatliche Funktionszulage in Höhe von 52,36 . Dies lasse sich jedoch mit dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht in Übereinstimmung bringen. Bei Weitergeltung des alten Tarifvertrages erhielte der Kläger unstreitig eine monatliche Zulage von 120,-- , nach der neuen tariflichen Zulagenregelung des § 44 ERTV eine solche von monatlich 80,-- . § 22 Abs. 3 TV SR soll als Besitzstandsklausel in diesem Zusammenhang sicher stellen, dass für die Dauer der Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit auch die bisherige Funktionszulage weiter bezogen wird. Grund sei, dass die Tarifvertragsparteien es für unzumutbar gehalten hätten, die Zulage von 120,-- auf 80,-- monatlich bei Fortsetzung der Gesamttätigkeit abzusenken. Tragender Grund der Regelung in § 22 Abs. 3 TV SR sei die Kenntnis, dass die Zulagen nach dem neuen Tarifsystem niedriger ausfielen als nach der alten tariflichen Regelung. Durch die Beibehaltung der alten tariflichen Regelung werde angestrebt, den Tarifwechsel für die betroffenen langjährigen Mitarbeiter abzumildern. Dies werde beim Kläger verfehlt. Er erhalte weniger als er ohne diese Regelung erhalten würde. Sie führe zu dem widersinnigen Ergebnis, dass nicht nur der Besitzstand aufgegeben, sondern er im Unterschied zu neu eingestellten Arbeitnehmern finanziell benachteiligt werde. Hier bestehe eine Regelungslücke, die Tarifvertragsparteien hätten offensichtlich nicht erkannt, dass die Besitzstandswahrungsklausel sich auch nachteilig zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer auswirken könne. Hätten die Tarifparteien diese Regelungslücke erkannt, hätten sie nach dem Sinn und Zweck der Besitzstandsklausel geregelt, dass der betroffene Arbeitnehmer zumindest die pauschal berechnete Zulage nach dem neuen Tarifvertrag erhält. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Das Mittel zur Differenzierung zwischen neu eingestellten und vor dem 30. Juni 2001 bereits eingestellten Arbeitnehmern sei ungeeignet in Teilbereichen, wobei es sich nicht um eine lediglich im Einzelfall zu einer ungerechten Lösung kommenden Regelung handele, vielmehr wohne diese Ungerechtigkeit der Regelung inne. Gewollt sei bei der Einführung der neuen Zulage von pauschal 80,-- eine Beibehaltung der früheren Zulage auf einer Basis von individuell 120,-- gegebenenfalls erhöht um 29,4 %. Erreicht sei eine Absenkung noch deutlich unter den neuen Pauschalsatz. Eine solche Regelung sei zur sachgerechten Differenzierung zwischen langjährig beschäftigten Arbeitnehmern und neu eingestellten Arbeitnehmern ungeeignet. Die Betriebszugehörigkeit sei ein positiver, anspruchsbegründender bzw. anspruchserhöhender Faktor bei jedweder Bewertung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen und Belangen von Arbeitnehmern. Ohne jede innere Rechtfertigung werde durch die hier streitige Tarifregelung das Gegenteil erreicht. Es gebe überhaupt keinen Grund eine solche Ungleichbehandlung hinzunehmen. Sie widerspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien, dem Sinn und Zweck der Besitzstandsklausel und dem Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. sachgerechten Differenzierung.
42Der Kläger beantragt,
431. an den Kläger 221,12 brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen,
442. den Kläger mit Wirkung ab 1. März 2002 eine laufende Funktionszulage von monatlich 80,-- zu zahlen.
45Die Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Nach Auffassung der Beklagten besteht weder eine Regelungslücke noch liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn die Regelung des § 22 Abs. 2 TV SR beim Kläger einen höheren Anspruch als die tatsächlich gezahlte Funktionszulage ausschließe. Erklärtes Ziel der Tarifvertragsparteien bei der Implementierung des NBBS sei es gewesen, für alle Arbeitnehmer eine verständliche, transparente, einheitliche und sachgerechte Neuregelung unter Verringerung des Erfassungsaufwandes zu schaffen. Es sei Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, eine klare Grenze zwischen Arbeitnehmern zu ziehen, deren Tätigkeit sich nicht geändert habe, und solchen Arbeitnehmern, die entweder neu eingestellt werden oder deren Tätigkeit sich geändert habe. Zudem sei wichtigste Rahmenbedingung für die Neuregelung der Erschwernisse die Kostenneutralität gewesen. In den Verhandlungen sei dann die von der zuständigen Gewerkschaft vorgeschlagene Regelung übernommen worden. Den tariflichen Bestimmungen sei weder zu entnehmen, dass die Arbeitnehmer im Rahmen eines Wahlrechts sich die jeweils günstigste Funktionszulage aussuchen können sollen oder dass der individual zu errechnende Zuschlag nach § 22 Abs. 2 TV SR grundsätzlich höher als die Pauschale sein solle. Dies hätte die Tarifvertragsparteien gerade nicht in den Tarifvertrag aufgenommen. Durch die Einführung der neuen Tarifverträge bekomme aber kein Arbeitnehmer grundsätzlich weniger Geld als vorher, es sei denn, es lägen wie beim Kläger ganz individuelle besondere Umstände vor. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz scheide aus. Den Arbeitsgerichten sei es grundsätzlich verwehrt zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden hätten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz läge daher nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien offensichtlich gegen das in jedem Fall zu berücksichtigende Willkürverbot verstießen, weil sich ein sachgerechter Grund für die zu überprüfende Tarifvertragsregelung schlechterdings nicht finden lasse. Dies sei hier nicht im Ansatz zu erkennen. Insbesondere seien Stichtagsregelungen, die naturgemäß zu unterschiedlicher Behandlung unterschiedlicher Fälle führe, die vor bzw. nach dem Stichtag eingetreten seien, vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt. § 22 Abs. 2 TV SR enthalte eine Regelung, die den individuellen Besitzstand unter Berücksichtigung üblicher Ausfallzeiten durch den Aufstockungsbetrag grundsätzlich wahre. Untypisch hohe Ausfallzeiten im Referenzzeitraum wie beim Kläger und die daraus resultierende geringere Funktionszulage hätten mit einer Ungleichbehandlung nichts zu tun. Angesichts der Intention beider Tarifvertragsparteien bei der Einführung des NBBS ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte aus dem Gesamtzusammenhang, dass Pauschalierungen und Stichttagsregelungen wie die des § 22 Abs. 2 TV SR dann keine Anwendung fänden sollen, wenn sie sich im Einzelfall einmal ungünstiger gegenüber der neuen Regelung erweisen. Dies mag der Kläger subjektiv als unbefriedigend empfinden, etwaige Ungerechtigkeiten, die sich aus dieser tatsächlichen Anwendung tarifvertraglicher Regelung ergeben, könnten die Arbeitsgerichte aber nicht korrigieren. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG ergebe eine enge Begrenzung der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen im Hinblick auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Im Übrigen erwecke der Kläger den unzutreffenden Eindruck, er habe durchschnittlich eine Zulage von 120,-- monatlich erhalten, die sich zur Gänze aus Erschwerniszuschlägen für besondere Arbeitserschwernisse zusammensetze. Vielmehr seien darin auch Zulage und Entschädigungen für Tätigkeiten im Außendienst, die nunmehr nach dem TV Außendienst pauschal vergütet würden, enthalten. Diese Außendienstentschädigungen hätten aber bei einem Vergleich davor nach dem 1. Juli 2001 gezahlten Zulagen außer Betracht zu bleiben.
48Soweit der Kläger darauf verweise, dass ein Kollege, mit dem er seit etwa 20 Jahren gemeinsam die gleiche Arbeit verrichte, eine Funktionszulage von rund 105,-- erhalte, ergebe sich dies aus den unterschiedlichen Tätigkeiten während des Referenzzeitraums, in dem die Arbeiter, die ihre Tätigkeiten minutengenau aufzuzeichnen hätten, um die Erschwerniszulagen zu erhalten. Insoweit habe es nie deckungsgleiche Tätigkeiten der Arbeitnehmer ergeben.
49Der Kläger ist rückwirkend zum 1. Juli 2001 in die Gehaltsgruppe T 4 eingruppiert worden, die Umstellungszulage, die zunächst gezahlt wurde, in Höhe von 78,54 , ist rückwirkend entfallen. Neu eingestellte Mitarbeiter werden bei der Tätigkeit des Klägers grundsätzlich in T 3 eingestuft. Im Bezirk Nord der Beklagten, dem der Kläger zugeordnet ist und der Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Teile Nordrhein-Westfalens umfasst, sind derzeit 350 Verfahren im Hinblick auf die Regelungsparagraphen 22 Abs. 2 TV SR anhängig. 8 Verfahren wurden in erster Instanz zu Gunsten der Beklagten entschieden, davon sind 6 Verfahren bei verschiedenen Landesarbeitsgerichten anhängig. Die übrigen Verfahren ruhen.
50Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe
52Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
53I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO.
54II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Funktionszulage in Höhe von 80,-- brutto monatlich zusteht.
551. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 44 Abs. 1, 4 ERTV. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Dies ist seit dem 1. Juli 2001 auch der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV). Gemäß § 44 Abs. 1 ERTV erhalten Arbeitnehmer der Regelentgeltgruppen, die bei der Aufgabenerledigung besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüssen ausgesetzt sind, eine Funktionszulage. Regelentgeltgruppen sind unter anderem die Entgeltgruppen T 1 bis T 8 (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 ERTV). Der Kläger ist Arbeitnehmer einer Regelentgeltgruppe, da er (rückwirkend) ab 1. Juli 2001 in die Entgeltgruppe T 4 eingruppiert worden ist. Gemäß § 44 Abs. 2 ERTV erfolgt die Entscheidung über Ob und Höhe eines Anspruches auf Funktionszulage in sinngemäßer Anwendung des Bewertungsverfahrens der §§ 4 bis 6 ERTV durch eine Bewertungskommission. Dies gilt jedoch nicht für den Kläger, weil insoweit § 22 TV SR Anwendung findet. Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, der für Arbeitnehmer der Beklagten gilt, die am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2001 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen (vgl. § 1 TV SR). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages über Sonderregelungen (1. Juli 2001) gilt die in § 22 Abs. 1 TV SR enthaltene Liste von Aufgabenträgern mit Anspruch auf eine Funktionszulage, die den in § 44 Abs. 4 ERTV vorgesehenen vier Stufen zugeordnet werden. Der Stufe 4 sind dabei unter anderem Monteure mit der Aufgabenträgernummer 55449 zugeordnet. Bei dem Kläger handelt es sich um einen solchen Monteur, er übt die entsprechende Tätigkeit aus. Trotzdem besteht kein Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Funktionszulage der Stufe 4 nach § 44 Abs. 4 ERTV. Denn abweichend von § 22 Abs. 1 TV SR und § 44 Abs. 4 ERTV erhalten alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über Sonderregelungen fallen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages (1. Juli 2001), bis eine andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, eine Funktionszulage in Höhe von 1/12 der in dem Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge, erhöht um 29,4 % (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR). Da der Kläger keine andere Gesamttätigkeit seit dem 1. Juli 2001 ausübt, sondern weiterhin als Monteur eingesetzt wird, ermittelt sich die Höhe der Funktionszulage ausschließlich nach § 22 Abs. 2 TV SR. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Funktionszulage nach Stufe 4 gemäß § 44 Abs. 4 ERTV ist dadurch ausgeschlossen und besteht nicht.
562. Entgegen der Auffassung des Klägers kann § 22 Abs. 2 TV SR nicht dahin ausgelegt werden, dass mindestens die Beträge nach § 22 Abs. 2 TV SR zu zahlen sind, soweit sie über den Beträgen des § 44 Abs. 4 ERTV liegen. Ebenso wenig liegt eine Regelungslücke vor, die nach Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 TV SR dadurch zu schließen ist, dass betroffene Arbeitnehmer zumindest die pauschal berechnete Zulage nach dem neuen Entgeltrahmentarifvertrag gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 4 ERTV erhalten.
57a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. Juli 1993 4 AZR 468/92 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 11. November 1998 4 AZR 756/97 = AP Nr. 259 zu § 22 BAT 1975; Urteil vom 5. Oktober 1999 4 AZR 578/98 = AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung; Urteil vom 29. August 2001 4 AZR 337/00 = AP Nr. 174 zu § 1 TVG Auslegung) gelten für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages die Regeln für die Auslegung von Gesetzen. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
58b) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall ergibt sich nicht, dass Arbeitnehmern, die wie der Kläger, vor und nach Inkrafttreten der mit der Einführung des neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems vereinbarten Tarifverträge ab 1. Juli 2001 bei unveränderten Gesamttätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stehen, eine Zulage nach § 22 Abs. 2 TV SR, mindestens jedoch in Höhe von § 44 Abs. 4 ERTV zu zahlen ist.
59aa) Bereits der Wortlaut der Tarifbestimmung des § 22 Abs. 2 TV SR schließt eine solche Auffassung aus. Denn es wird "abweichend von Absatz 1 und § 44 Abs. 1 ERTV" die Höhe der Funktionszulage für die am 1. Juli bereits und auch weiterhin beschäftigten Arbeitnehmer ohne Veränderung der Gesamttätigkeit dahin geregelt, dass diese 1/12 der tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge im Referenzzeitraum Mai 2000 bis April 2001 erhöht um 29,4 % beträgt. Der Ausschluss der Anwendung bestimmter tariflicher Bestimmungen unter gleichzeitiger abweichender Regelung der in diesen tariflichen Bestimmungen enthaltenen Materie kann nicht anders als einen Ausschluss der Anwendbarkeit der ausdrücklich genannten tariflichen Regelungen verstanden werden. Dann bleibt aber vom Wortlaut her kein Raum für die Annahme, dass die ausgeschlossenen Bestimmungen zumindest als Mindeststandard für die betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden sollen. Für die Auffassung des Klägers, dass § 44 Abs. 4 ERTV als Mindestgarantie in jedem Fall Anwendung findet, findet sich schon im Wortlaut des § 22 Abs. 2 TV SR keine Stütze. Vielmehr hätten dann die Tarifvertragsparteien regeln können und müssen, dass die individuell ermittelte Funktionszulage nach § 22 Abs. 2 TV SR nicht abweichend von § 44 Abs. 4 ERTV gezahlt wird, sondern unter Anrechnung auf diese Funktionszulage oder durch Festlegung einer Mindesthöhe entsprechend § 44 Abs. 4 ERTV.
60bb) Selbst wenn man den Tarifwortlaut des § 22 Abs. 2 TV SR als nicht so eindeutig auffasst, wie es die erkennende Kammer tut, vermag eine Mitberücksichtigung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Auch unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigten, bei Arbeitnehmern wie dem Kläger, die eine individuelle Funktionszulage gemäß § 22 Abs. 2 TV SR erhalten, diese mindestens in der Höhe des § 44 Abs. 4 ERTV zu garantieren.
61Durch die Einführung einer Funktionszulage gemäß § 44 ERTV wurde die bisherige Regelung der Erschwerniszuschläge in der Anlage 4 II zum TV Arb abgelöst. Dies entsprach dem von der Beklagten in beiden Instanzen unwidersprochen vorgetragenen Ziel, durch die Einführung eines neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems für alle Arbeitnehmer eine verständliche, transparente, einheitliche und sachgerechte Neuregelung unter Verringerung des Erfassungsaufwandes zu schaffen. Dieses Ziel wird durch die Einführung einer Funktionszulage erreicht, weil zum einen die ausufernde Regelung der unterschiedlichsten Erschwernisse (insgesamt 106 Positionen) der Anlage 4 II zu TV Arb entfällt und zudem der damit verbundene Erfassungsaufwand für jeden einzelnen Arbeiter hinsichtlich der individuell geleisteten Zeiten nicht mehr betrieben werden muss. Der Tarifvertrag über Sonderregelungen schafft in diesem Zusammenhang Übergangsregelungen für die Beschäftigten, die bislang zu den Bedingungen des TV Arb beschäftigt wurden und nunmehr im Rahmen der Einführung der Tarifverträge im Zusammenhang mit dem NBBS Änderungen in ihrer Vergütung hinzunehmen haben. In diesen einzelnen Abschnitten 2 bis 4 sind jeweils Umstellungsregelungen im Tarifvertrag über Sonderregelungen enthalten, wobei Abschnitt 3 (§ 9 bis 23 TV SR) Umstellungsregelungen für den ERTV bzw. ETV enthält, wobei sich der Unterabschnitt 1 mit dem Bewertungsverfahren und dem Monatsentgelt befasst, während der Unterabschnitt 2 (§ 19 bis § 23 TV SR) sonstige Sicherungsregelungen enthält. Hierzu zählt § 22 TV SR, der sich mit der Funktionszulage befasst. Dabei enthält § 22 Abs. 1 TV SR zunächst eine weitere Vereinfachung. Statt Grund und Höhe der Funktionszulage in dem gemäß § 44 Abs. 2 ERTV vorgesehenen Bewertungsverfahren nach § 4 bis 6 ERTV vorzunehmen, werden bei bisher Beschäftigten und mit unveränderter Tätigkeit weiterbeschäftigten Mitarbeitern bestimmte Arbeitnehmergruppen bestimmten Zuschlagsstufen des § 44 Abs. 4 ERTV zugeordnet. Wenn dann demgegenüber in § 22 Abs. 2 TV SR eine individuelle Funktionszulage abweichend von § 44 Abs. 4 ERTV, § 22 Abs. 1 TV SR vereinbart wird, führt dies zum einen dazu, dass der individuelle Besitzstand eines jeden Arbeitnehmers auf dem im Referenzzeitraum erreichen Niveau festgeschrieben wird, zum anderen für den Arbeitgeber das insgesamt erreichte Zulagenniveau in diesem Referenzzeitraum ebenfalls festgeschrieben und nur noch um die zukünftigen tariflichen Steigerungsraten erhöht wird (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 TV SR). Letzteres würde jedoch nicht erreicht, wenn eine bestimmte Mindesthöhe der individuell zu zahlenden Funktionszulage nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR festgeschrieben worden wäre. Dies beweist, dass den Tarifvertragsparteien es lediglich darum ging, den individuellen Besitzstand abzusichern, nicht aber eine bestimmte soziale Absicherung zu schaffen bei dem Ersatz der Erschwerniszuschläge durch die Funktionszulage, die durch individuelle Gegebenheiten, wie im Falle des Klägers, eintraten. Denn durch die Bezugnahme auf eine individuell zu ermittelnde Funktionszulage anhand der gezahlten Erschwerniszuschläge für einen bestimmten Referenzzeitraum ergab sich zwangsläufig, dass hier unterschiedliche Zulagen zu zahlen waren, die auch unterhalb der ab 1. Juli 2001 vorgesehenen pauschalen Funktionszulage nach § 44 ERTV liegen konnte.
62Angesichts dieser detaillierten Regelung der Anpassungen für bereits beschäftigte Mitarbeiter mit unveränderter Gesamttätigkeit nach Einführung des NBBS ergibt sich auch aus dem tariflichen Zusammenhang nach Sinn und Zweck der Gesamtregelung nur, dass zum einen aus Vereinfachungsgründen eine pauschale Funktionszulage zum Ausgleich für bisher durch individuell ermittelte Zuschläge vergütete Erschwernisse eingeführt werden sollte, für bereits beschäftigte und weiterhin unverändert tätige Mitarbeiter aber eine individuelle Besitzstandsregelung unabhängig von dieser Funktionszulage geschaffen werden sollte, die ebenfalls für die Zukunft die individuelle Erfassung der Arbeiten unter erschwerten Bedingungen überflüssig machte. Eine über die individuelle Absicherung hinausgehende soziale Absicherung dahingehend, dass mindestens der neu eingeführte Betrag für die Funktionszulage gezahlt wird, ist im Hinblick auf die angestrebte Kostenneutralität in der Regelung nicht feststellbar. Sowohl Wortlaut als auch der anhand des tariflichen Gesamtzusammenhangs ermittelte wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und Sinn und Zweck der Tarifnorm lassen es nicht zu, die individuelle Besitzstandsklausel des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR in eine Besitzstandsklausel mit Mindestgarantie auf dem Niveau des § 44 Abs. 4 ERTV auszulegen.
63c) Aus den vorgenannten Gründen ist auch auszuschließen, dass hier eine Regelungslücke vorliegt. Die Tarifvertragsparteien haben im Tarifvertrag über Sonderregelungen für Beschäftigte mit unveränderten Gesamttätigkeit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifverträge im Zusammenhang mit dem NBBS konkrete Umstellungsregelungen geschaffen, darunter den § 22 TV SR zur Funktionszulage gemäß § 44 ERTV. Die Auswirkungen dieser Regelung insbesondere des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR waren ohne weiteres ersichtlich. Dazu zählt auch der Umstand, dass die individuell ermittelte Funktionszulage zur Wahrung des individuellen Besitzstandes auch dazu führen konnte, dass der so ermittelte Pauschalbetrag unter dem des § 44 Abs. 4 ERTV liegt. Wenn trotzdem die Tarifvertragsparteien die Anwendung dieser Tarifbestimmung ausschließen und auch nicht ausdrücklich regeln, dass sie zumindest als Mindeststandard für die Zulage gilt, stellt dies eine abschließende Gesamtregelung dar, ohne dass eine Regelungslücke für Fälle wie die des Klägers vorliegt. Diese sind vielmehr in Kauf genommen.
643. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
65Ob die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder allgemein (vgl. BVG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. August 2000 1 BV 514/00 = AP Nr. 16 zu § 1 BAT- ?) noch für Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 21. Mai 1999 1 BVR 726/98 = NZA 1999, S. 878) geklärt. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte und damit auch an den allgemeinen Gleichheitssatz prinzipiell anerkannt, wobei aber umstritten ist, ob eine mittelbare oder unmittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte begründet werden kann und ob sich aus den verschiedenen Herleitungen unterschiedliche Maßstäbe für die richterliche Überprüfbarkeit von Tarifverträgen ergeben. Und ob und inwieweit sich aus der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Auffassung vom Schutzauftrag der Grundrechte (vgl. BVerfGE 88, 203) generell eine andere und geringere Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte ergibt als für den Staat (vgl. BAG, Urteil vom 29. August 2001 4 AZR 352/00 = AP Nr. 291 zu Art. 3 GG; Urteil vom 29. November 2001 4 AZR 762/00 = AP Nr. 296 zu Art. 3 GG jeweils mit weiteren Nachweisen). In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde und wird daher die Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unterschiedlich beurteilt. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats (vgl. Urteil vom 30. August 2000 4 AZR 563/99 AP Nr. 25 zu § 4 TVG Geltungsbereich; Urteil vom 29. August 2001, a.a.O.; Urteil vom 29. November 2001, a.a.O.) unterliegen die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Regelungen des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages keiner unmittelbaren Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG, sondern sind wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung im persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen; die Grenze der Willkür werde erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar sei. Es spreche einiges dafür, dass der Maßstab für die Überprüfung der Tarifverträge wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei inhaltlich differenzierenden Regelungen in dem selben Tarifvertrag bzw. Tarifwerk nicht prinzipiell anders sei als bei der Regelung des persönlichen Geltungsbereichs. Dagegen wendet der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6. November 2002 5 AZR 487/01 = AP Nr. 300 zu Art. 3 GG) für die Frage, ob eine Inhaltsnorm eines Tarifvertrages gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Gleichheitsgrundsatzes aus und legt einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab zugrunde, wenn es ausführt, der durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Gleichheitssatz verbiete es, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung liege vor, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund nicht finden lasse, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung die Regelung als willkürlich anzusehen sei. Der Gleichheitssatz werde durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen.
66Einer Erklärung der Frage von Grund, Umfang und Reichweite einer Bindung der Tarifvertragsparteien an Grundrechte bedarf es vorliegend nicht. Die Regelung des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR ist selbst bei einer unmittelbaren Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung gerechtfertigen können (BVerfGE 55, 72 [88]; BVerfGE 92, 52 [69]). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, so bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seiner Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 [329]). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (BVerfGE 75, 108 [157]). Je nach Anknüpfungspunkt und Art der Differenzierung ergibt sich dabei eine abgestufte Intensität der Kontrolle. Regelungen, die Personengruppen unmittelbar oder mittelbar verschieden behandeln oder bei denen die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten sich auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirkt, müssen für diese Differenzierung Gründe von solcher ..? und solchen Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87 [97]). Außerhalb dieses Bereichs, insbesondere bei lediglich verhaltensbedingten Unterscheidungen bildet in der Regel die Grenze allein das Willkürgebot abhängig davon, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 88, 87, [96]; 92, 53 [68 f.].
67Die tarifliche Bestimmung des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR führt dazu, dass allein aufgrund der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu unterschiedlichen Zeitpunkten es zu einer Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern kommt, die für den gleichen Arbeitgeber am gleichen Ort die gleiche Tätigkeit ausüben. Während nach dem Inkrafttreten der im Zusammenhang mit der Einführung des NBBS neu in Kraft getretenen Tarifverträge eingestellten Arbeitnehmer eine Funktionszulage nach § 44 ERTV in fester Höhe für ihre Tätigkeit erhalten, wird Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tarifverträge bereits bei der Beklagten beschäftigt waren, diese Funktionszulage individuell nach dem in einem bestimmten Referenzzeitraum erzielten persönlichen Verdienst ermittelt. Diese Arbeitnehmergruppe wird insofern auch gegenüber solchen Arbeitnehmer ungleich behandelt, die wie sie zwar vorher beschäftigt waren, deren Tätigkeit sich jedoch mit oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrages nicht nur vorübergehend ändert. Schließlich führt das Berechnungsprinzip des § 22 Abs. 2 Nr. 1 TV SR dazu, dass innerhalb der Beschäftigtengruppe, der der Kläger angehört, die Arbeitnehmer für die gleiche Tätigkeit unterschiedlich hohe Funktionszulagen erhalten, weil im Referenzzeitraum der Verdienst unterschiedlich war. Diese Ungleichbehandlung ist auch erheblich, weil sie auf Dauer angelegt ist. Solange der Kläger als Monteur tätig ist, ist die ihm gezahlte Funktionszulage festgeschrieben. Eine Anhebung auf das Niveau der für ihn nach § 44 Abs. 4 Stufe 4 ERTV vorgesehenen Zulage ist nicht vorgesehen.
68Die Regelung des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR stellt in dieser Form eine Ungleichbehandlung von Personengruppen dar. Der Kläger kann durch sein Verhalten die Verwirklichung der Merkmale für die Anwendbarkeit dieser Tarifregelung nicht beeinflussen; die Kündigung und Neubegründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ist ihm insoweit unzumutbar. Die Differenzierung beruht in allen drei Fällen letztlich auf einer Stichtagsregelung, nämlich dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Tarifverträge im Zusammenhang mit der Einführung des NBBS.
69Jede festgestellte Ungleichbehandlung bedarf der Rechtfertigung durch ein legitimes Regelungsziel. Das Finanzierungskriterium und Differenzierungsziel müssen bei objektiver Gesamtbetrachtung sachgerecht sein. Dabei kommt dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen geht, sowie ein Beurteilungs- und Ermessungsspielraum, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht. Dies gilt auch, soweit im Hinblick auf Art und Anknüpfungspunkt der Differenzierung eine intensivere Kontrolle der Ungleichbehandlung insbesondere von Personengruppen oder bei der Einschränkung grundrechtlicher Freiheiten erforderlich ist. Notwendig ist eine sachbezogene Auswahl des Differenzierungsgrundes und ein sachgerechter Zusammenhang zwischen diesen und den daran anknüpfenden Differenzierungsfolgen, die von der Eigenart des jeweiligen Sachgebietes, den in der Realität vorgefundenen Verhältnissen und ihrer rechtlichen Gestaltung sowie von Sinn und Zweck der Normierung abhängen. Die Gerichte haben allein die Einhaltung äußerster Grenzen sicherzustellen, aber nicht zu prüfen, ob der Normgeber jeweils die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. Erfurter Kommentar Dietrich, Art. 3 GG, Rdnr. 27, 37 43).
70Die in diesen Grenzen bestehende Gestaltungsfreiheit und Einschätzungsprärogative steht nicht nur dem Gesetzgeber, sondern auch (mindestens) den Tarifvertragsparteien zu (Erfurter Kommentar Dietrich, a.a.O., Rdnr. 27). Die daraus resultierende Gestaltungsfreiheit wird aber auch davon bestimmt, dass die Tarifvertragsparteien ihr Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG wahrnehmen. Dieser gewährleistet Staatsferne und verbietet staatliche, d.h. auch gerichtliche Tarifzensur (Erfurter Kommentar Dietrich, a.a.O., Rdnr. 27). Auch muss der Kompromisscharakter von Tarifverträgen als Verhandlungsergebnis divergieren, da Interessen berücksichtigt werden. Tarifvertragsparteien können in eigener Verantwortung Zugeständnisse durch Vorteile auf anderer Seite ausgleichen. Zwar ist auch hier ein Regelungszusammenhang der in die Gesamtbetrachtung eingestellten Norm erforderlich, an die Systemgerechtigkeit sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Insoweit ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien in Ausübung ihres Grundrechts eine andere als die des Gesetzgebers, der anders als die Tarifvertragsparteien uneingeschränkt Normadressat der Grundrechte und damit auch des allgemeinen Gleichheitssatzes ist.
71Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die von den Tarifvertragsparteien gefundene Stichtagsregelung vor dem Hintergrund des damit verfolgten Zieles, eine für alle Arbeitnehmer verständliche, transparente, einheitliche und sachgerechte Neuregelung der Vergütung unter Verringerung des Erfassungsaufwandes zu schaffen. Wie bereits ausgeführt, gilt es gerade im Hinblick auf die bislang gezahlten Erschwerniszuschläge angesichts der ausufernden Regelung der Anlage 4 II zum TVArb und des damit verbundenen ohne weiteres nachvollziehbaren erheblichen Erfassungsaufwandes. Entscheidend ist aber, dass die Tarifvertragsparteien ein völlig neues Bewertungs- und Bezahlungssystem für alle Beschäftigten der Beklagten einführten. Dazu bedurfte es zum einen eines festen Termins, ab dem einheitlich grundsätzlich für alle Arbeitnehmer dieses neue tarifvertraglich gestaltete System galt. Diesen Zeitpunkt auf denjenigen des Inkrafttretens der Tarifverträge zu legen, ist schon an sich sachgerecht. Soweit im Rahmen einer solchen Stichtagsregelung differenziert wird zwischen Personengruppen, die begünstigt werden, und solchen, die davon Nachteile erleiden, sind solche Stichtagsregelungen als Typisierung in der Zeit ungeachtet der damit verbundenen Härten grundsätzlich zulässig. Das gilt sowohl bei der Einführung von Leistungen wie auch bei dem Inkrafttreten belastender Regelungen. Die Wahl des Stichtages muss sich nur am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen (Erfurter Kommentar Dietrich, a.a.O., Rdnr. 48). Insbesondere können auch finanzielle und finanzpolitische Erwägungen sich Stichtagsregelungen rechtfertigen.
72Bezogen auf den Regelungskomplex Erschwerniszulage/Funktionszulage rechtfertigt sich die in § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR gefundene Regelung schon daraus, dass es sich um eine Übergangsregelung handelt, die die bereits beschäftigten und nach Inkrafttretens des neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems unverändert weiterbeschäftigten Arbeitnehmer zumindest ihren individuellen Besitzstand absicherten. Unter dem legitimen Gesichtspunkt, dass eine Regelung für diese Arbeitnehmergruppe für die Beklagte kostenneutral zu verlaufen hat, konnten die Tarifvertragsparteien vereinbaren, grundsätzlich die individuell erzielten Beträge für Erschwerniszuschläge einer Durchschnittsberechnung für einen bestimmten Referenzzeitraum zu Grunde zu legen. Zusätzlich ist eventuellen Ausfallzeiten durch einen Aufstockungsfaktor hinreichend Rechnung getragen, der auch angesichts seiner Höhe als geeignet erscheint, Ausfallzeiten durch Urlaub und Krankheit, im letzteren Fall im Rahmen bis grundsätzlich dem Arbeitgeber zuzumutenden Entgeltfortzahlungszeitraumes von 6 Wochen, auszugleichen. Durch diese Regelung war gewährleistet, dass der Beklagten grundsätzlich für die bisher bei ihr Beschäftigten keine höheren Aufwendungen durch die Funktionszulage entstanden, als sie bisher bei der individuellen Zahlung von Erschwerniszuschläge entstanden waren. Darüber hinaus ermöglichte sie durch einen einmaligen Berechnungsvorgang die zukünftige individuelle Erfassung zu vermeiden und dem Bearbeitungsaufwand im Rahmen von Lohnabrechnungen zu verringern. Einer solcher Regelung ist allerdings immanent, dass sie zum einen innerhalb des Personenkreises, auf den sie Anwendung findet, zu unterschiedlich hohen Zulagen führt. Dies ist hinzunehmen und führt nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Die Tarifvertragsparteien waren insoweit berechtigt, zu regeln, dass bei gleicher unveränderter Tätigkeit die Arbeitnehmer ab dem 1. Juli 2001 unterschiedlich hohe Funktionszulagen aufgrund unterschiedlicher individueller Verdienste im Referenzzeitraum dauerhaft erhielten. Weder war eine Nivellierung geboten noch eine Anhebung auf einen bestimmten Mindeststandard dahin, dass mindestens die Zuschläge des § 44 Abs. 4 ERTV bezahlt werden. Dies hätte das legitime Ziel der Kostenneutralität unterlaufen.
73Die Ungleichbehandlung gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern rechtfertigt sich aus dem Ziel, eine individuelle Besitzstandsklausel für die vom Übergang zu dem neuen Bewertungs- und Bezahlungssystem bereits beschäftigten Mitarbeiter zu beschaffen. Eine andere Regelung hätte lediglich darin bestanden, auf die bisher Beschäftigten die Neuregelung mit Inkrafttreten uneingeschränkt sofort anzuwenden. Wenn sich die Tarifparteien dazu entschließen, stattdessen eine individuelle Besitzstandsklausel zu schaffen für die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung beschäftigten Arbeitnehmer, handelt es sich um eine zulässige, im Rahmen der Gestaltungsfreiheit ihnen zustehende Möglichkeit der Differenzierung. Willkürlichkeit, d. h. ein Verstoß gegen das Willkürverbot als Basismaßstab der Prüfung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. Erfurter Kommentar Dietrich, Rdnr. 34) liegt jedenfalls nicht vor. Trotz der davor liegenden Differenzierung zwischen unterschiedlichen Personengruppen liegt eine sachgerechte Regelung vor, deren Zweckmäßigkeit und (System) Gerechtigkeit nicht zu überprüfen ist. Die Tarifparteien hatten insoweit die Freiheit der Wahl zwischen beiden Mitteln.
74Dies gilt auch, soweit eine Ungleichbehandlung zu denjenigen bereits beschäftigten Arbeitnehmern vorliegt, die mit Inkrafttreten der Tarifverträge oder später eine andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend übernehmen und dann eine Funktionszulage nach § 44 Abs. 1, 4 ERTV statt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR erhalten. Es entspricht einer sachgerechten Gestaltung des Sachverhalts, dass sich bei einem Arbeitnehmer eine Tätigkeit ändern, wenn diese zum Anlass genommen wird, eine veränderte tarifrechtliche Regelung ab diesem Zeitpunkt dann auf den Arbeitnehmer anzuwenden, während es bei den übrigen Arbeitnehmern, die unverändert weiterbeschäftigt werden, bei der bisherigen Lage bzw. bei der Anwendung von Besitzstandsregelungen verbleibt. So verstoßen Tarifvertragsparteien nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie übernommene Beschäftigte im Sinne einer Besitzstandswahrung entsprechend ihrer bisherigen Vergütung eingruppieren und nicht der Stammbelegung gleichstellen (BAG AP Nr. 291 zu Art. 3 GG). Entsprechendes gilt, wenn für die Beförderung vom Copiloten zum Flugkapitän durch einen neuen Tarifvertrag eine erhebliche Erhöhung des Umgruppierungsbetrages gegenüber der vorherigen Regelung besteht und damit die Flugkapitäne nach den neuen tariflichen Regelungen besser gestellt werden als vergleichbare Flugkapitäne, die unter früheren tariflichen Regelungen aufgestiegen sind (BAG AP Nr. 296 zu Art. 3 GG) angesichts des Kompromisscharakters von Tarifverträgen und der häufigen Kompensation von Forderungsdurchsetzung und Zugeständnis.
75Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Regelung der in § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR, mit der die Tarifvertragsparteien für Arbeitnehmer, die bisher Erschwerniszuschläge erhielten, geregelt haben, dass statt der neuen Funktionszulage eine individuelle Funktionszulage aus dem Durchschnitt des individuell erzielten Verdienstes aus Erschwerniszuschlägen bezogen auf einen bestimmten Referenzzeitraum erhalten. Im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel, durch die Einführung eines neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems eine transparente, einfacher zu handhabende und kostenneutrale Neuregelung zu schaffen, legitimiert ist. Dass dadurch sowohl Unterschiede in der Vergütung bei gleicher Tätigkeit sowohl innerhalb dieser Gruppe von Arbeitnehmern als auch im Vergleich zu solchen, die neu eingestellt oder mit einer anderen Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend betraut werden, ist eine solcher Regelung immanent. Im Hinblick auf das legitime finanzpolitische Ziel einer Kostenneutralität waren die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, für diejenigen Arbeitnehmer, die wie der Kläger individuell trotz Aufstockungsbetrag unterhalb der neuen Funktionszulage blieben, diese als Mindestsatz vorzusehen. Dies gilt um so mehr, als die Differenz im Falle des Klägers zu der neuen Funktionszulage lediglich rund 28,-- beträgt. Bei der Bewertung, ob eine vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist, ist auch das Ausmaß der Differenzierungsfolgen zu berücksichtigen. Geringfügige Nachteile oder Belastungen werden regelmäßig aus Typisierungsgründen zulässig sein (Erfurter Kommentar, Dietrich Rdnr. 44). Zwar scheint es zweifelhaft, angesichts der Tatsache, dass allein im Bereich Nord, einem von 6 Betriebsbereichen der Beklagten, 350 Verfahren gegen diese Neuregelung anhängig sind, noch von Einzelfällen zu sprechen. Wie aber bereits mehrfach ausgeführt, ist dies auch als Massenerscheinung einer rein individuell nach dem Verdienst in einem Referenzzeitraum bemessenen Zulage immanent und vor dem Hintergrund der Kostenneutralität auch sachlich gerechtfertigt. Zumindest bleibt den betroffenen Mitarbeitern der individuell erzielte Besitzstand gewahrt, dass zumindest auch in einer genauso hohen Vielzahl von Fällen zu höheren Ergebnissen sogar folgt und dies als Regelungsziel auch insbesondere von der die Arbeitnehmer vertretenen Gewerkschaft verfolgt wird, ist eine im Rahmen von Tarifverhandlungen legitim zu folgendes Ziel. Ob es das (sach)gerechteste ist, hat das Gericht nicht zu beurteilen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger mit einem Kollegen zusammenarbeitet, der bei nunmehr gleicher Tätigkeit eine fast doppelt so hohe Zulage wie der Kläger erhält.
764. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
77Der Streitwert blieb gegenüber der Vorinstanz unverändert.
78Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil es um die Auslegung einer Tarifnorm geht, von der einer Vielzahl von Beschäftigten bei der Beklagten betroffen sind.
79Rechtsmittelbelehrung:
80Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Revision * eingelegt werden.
81Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax-Nr. (03 61) 26 36 - 2 00 0 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
82Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
83* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
84
| Henssen | Lüke | Eichler |
85
| 19 Sa 836/03 2 Ca 384/02 ArbG Rheine 6 AZR 652/03 |
86
Landesarbeitsgericht Hamm
87Berichtigungsbeschluss
88In dem Rechtsstreit
89B1xx A1xxxx, L1xxxxxxxxx 31, 41xxx G1xxxx
90- Kläger und Berufungskläger -
91Prozessbevollmächtigte:
92Rechtsanwälte H1xxxxxxxxxxx & L2xx, A2xxx F1xxxxxxxx 21, 42xxx M1xxxxx
93gegen
94D1xxxxxx T1xxxxx AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden K1x-U1x R1xxx , dieser vertreten durch die Technikniederlassung O1xxxxxxx, diese vertreten durch deren Leiter M2xxxxx S1xxxx, P1xxxxxxxx 11 - 32, 22xxx O1xxxxxxx
95- Beklagte und Berufungsbeklagte -
96Prozessbevollmächtigte:
97Rechtsanwälte M3xxxxx, Dr. R3xxxxxxxxx, Dr. P2xxxxx und Partner, R2xxxxxxxxxxxxxxxx 23, 24xxx H2xxxxx
98Das am 16. September 2003 verkündete Urteil wird in der Rechtsmittelbelehrung berichtigt.
99Die derzeitige Rechtsmittelbelehrung wird durch folgende Rechtsmittelbelehrung ersetzt:
100Rechtsmittelbelehrung:
101Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Revision eingelegt werden.
102Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
103Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax-Nr.: (03 61) 26 36 2 00 0 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
104Gründe
105Das Urteil war gemäß § 319 Abs. 2 ZPO von Amts wegen wegen offensichtliche Unrichtigkeit zu berichtigen. Durch das Urteil wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Für die Beklagte ist mangels Beschwer ein Rechtsmittel nicht gegeben, worüber sie gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu belehren ist. Bei der Urteilsabfassung wurde der offensichtlich falsch verwendete Textbaustein bei der Korrektur und Unterzeichnung übersehen. Dies ist von Amts wegen zu korrigieren.
106Die Berichtigung erfolgte nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 319 Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 7, § 53 Abs. 1 ArbGG).
107Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 574 ZPO liegen nicht vor.
108Hamm, den 12.12.2003
109Das Landesarbeitsgericht
110Der Vorsitzende der 19. Kammer
111Henssen
112Direktor des Arbeitsgerichts
113Berichtigungsbeschluss
114In dem Rechtsstreit
115B1xx A1xxxx, L1xxxxxxxxx 31, 41xxx G1xxxx
116- Kläger und Berufungskläger -
117Prozessbevollmächtigte:
118Rechtsanwälte H1xxxxxxxxxxx & L2xx, A2xxx F1xxxxxxxx 21, 42xxx M1xxxxx
119gegen
120D1xxxxxx T1xxxxx AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden K1x-U1x R1xxx , dieser vertreten durch die Technikniederlassung O1xxxxxxx, diese vertreten durch deren Leiter M2xxxxx S1xxxx, P1xxxxxxxx 11 - 32, 22xxx O1xxxxxxx
121- Beklagte und Berufungsbeklagte -
122Prozessbevollmächtigte:
123Rechtsanwälte M3xxxxx, Dr. R3xxxxxxxxx, Dr. P2xxxxx und Partner, R2xxxxxxxxxxxxxxxx 23, 24xxx H2xxxxx
124Das am 16. September 2003 verkündete Urteil wird in der Rechtsmittelbelehrung berichtigt.
125Die derzeitige Rechtsmittelbelehrung wird durch folgende Rechtsmittelbelehrung ersetzt:
126Gründe
127Das Urteil war gemäß § 319 Abs. 2 ZPO von Amts wegen wegen offensichtliche Unrichtigkeit zu berichtigen. Durch das Urteil wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Für die Beklagte ist mangels Beschwer ein Rechtsmittel nicht gegeben, worüber sie gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu belehren ist. Bei der Urteilsabfassung wurde der offensichtlich falsch verwendete Textbaustein bei der Korrektur und Unterzeichnung übersehen. Dies ist von Amts wegen zu korrigieren.
128Die Berichtigung erfolgte nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 319 Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 7, § 53 Abs. 1 ArbGG).
129Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 574 ZPO liegen nicht vor.
130Hamm, den 12.12.2003
131Das Landesarbeitsgericht
132Der Vorsitzende der 19. Kammer
133Henssen
134Direktor des Arbeitsgerichts
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