Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 (12) Sa 471/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.12.2002 - 6 Ca 4296/02 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2002 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens – längstens bis zum 31.01.2004 – arbeitsvertragsgemäß weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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