Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 TaBV 145/03

Tenor

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

am 22.10.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.08.2003 - 7 BV 117/02 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.030,30 EUR festgesetzt.


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