Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 1834/02
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.10.2003 - 6 (1) Ca 1321/02 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten im Berufungsrechtszug um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung des tariflichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2001.
3Diesen Anspruch stützt die Klägerin, welche bis zum 31.12.2001 als Verkäuferin im Bäckereigeschäft der Beklagten beschäftigt war und aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 26.11.2001 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, auf den Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk NRW vom 26.03.1999. Dieser sieht in § 13 vor, dass die Arbeitnehmer mit der Novemberentgeltzahlung ein nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffeltes Weihnachtsgeld erhalten. Unter Berücksichtigung der unstreitigen fünfjährigen Betriebszugehörigkeit begehrt die Klägerin einen Betrag in Höhe von 680,00 DM = 347,68 €. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, das tarifliche Weihnachtsgeld stehe – abweichend vom Text des Tarifvertrages – nur den Arbeitnehmern zu, welche am 30.11. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stünden. Dies ergebe sich aus der "Auslegungsvereinbarung zum Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und zur Lohnzahlung" vom 16.07.1999, welche nachträglich von den tarifschließenden Parteien zur Auslegung bzw. Abänderung des Manteltarifvertrages abgeschlossen worden sei.
4Durch Urteil vom 24.10.2002 (Bl. 42 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß die Beklagte zur Zahlung von 347,68 € brutto nebst Zinsen verurteilt und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin sei § 13 Abs. 1 Satz 1 des für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrages. Eine Einschränkung dahingehend, dass Voraussetzung für die Zahlung von Weihnachtsgeld ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis sei, lasse sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Soweit in der "Auslegungsvereinbarung" der Tarifparteien vom 16.07.1999 ein abweichender subjektiver Wille der tarifschließenden Parteien zum Ausdruck komme, gekündigte Arbeitnehmer vom Bezug des Weihnachtsgeldes auszuschließen, sei dies mit dem Wortlaut des Tarifvertrages unvereinbar. Darüber hinaus stehe eine solche Stichtagsregelung im Widerspruch zu der in § 13 Ziff. 2 getroffenen Regelung, nach welcher im Jahr des Austritts nach siebenmonatiger Betriebszugehörigkeit ein gezwölftelter Anspruch bestehe. Bei der "Auslegungsvereinbarung" handele es sich auch nicht um eine vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasste Protokollnotiz oder Erläuterung mit Tarifcharakter. Hierunter fielen nur solche Vereinbarungen der Tarifparteien, auf welche der Tarifvertrag verweise. Im Übrigen umfasse die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Manteltarifvertrages nur den Tarifvertrag selbst, nicht hingegen die weitere Vereinbarung vom 16.07.1999.
5Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung tritt die Beklagte dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils mit Rechtsausführungen entgegen und beantragt,
6das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.10.2002 - 6 (1) Ca 1321/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Das Landesarbeitsgericht hat zur Auslegung des Tarifvertrages und der vorgelegten "Auslegungsvereinbarung" vom 16.07.1999 Auskünfte bei den tarifschließenden Verbänden mit Schreiben vom 07.05.2003 (Bl. 94 f d.A.) und vom 02.07.2003 (Bl. 111 f d.A.) eingeholt. Wegen der Stellungnahme der Tarifparteien wird Bezug genommen auf die Auskünfte des Bäckerinnungsverbandes Westfalen-Lippe vom 13.05.2003 (Bl. 96 d.A.), des Verbandes des Rheinischen Bäckerhandwerks vom 10.06.2003 (Bl. 102 ff. d.A.), der Gewerkschaft NGG vom 11.06.2003 (Bl. 107 d.A.), des Bäckerinnungsverbandes Westfalen-Lippe vom 31.07.2003 (Bl. 114 d.A.), des Verbandes des Rheinischen Bäckerhandwerks vom 05.08.2003 (Bl. 115 d.A.) und der Gewerkschaft NGG vom 12.08.2003 (Bl. 116 f d.A.).
10Entscheidungsgründe
11Die Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung des Klagebegehrens.
12I
13Der Klägerin steht der verfolgte Anspruch auf Zahlung des tariflichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2001 nicht zu, da sie am maßgeblichen Stichtag (30.11.2001) nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand.
141. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl kraft Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages als auch wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit – die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft, die Beklagte Mitglied des Innungsverbandes – der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW vom 26.03.1999 Anwendung.
152. Dieser Tarifvertrag sieht zwar in § 13 Ziff. 1 die Zahlung eines Weihnachtsgeldes vor, ohne dass nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifnorm ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt gefordert wird.
163. Die vorbezeichnete tarifliche Regelung ist jedoch wirksam durch die "Auslegungsvereinbarung" der Tarifparteien vom 16.07.1999 dahingehend abgeändert worden, dass nur Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld erhalten, welche am 30.11. des Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
17a) Die tarifändernde Wirkung der als "Auslegungsvereinbarung" bezeichneten Abrede entfällt nicht schon deshalb, weil es sich bei der hier maßgeblichen Regelung nicht um eine (klarstellende) Auslegung, sondern um eine materielle Änderung des Manteltarifvertrages handelt. Für den Rechtscharakter der Vereinbarung vom 16.07.1999 ist nicht die formelle Bezeichnung, sondern der Gehalt der Regelung selbst maßgeblich. Ob die Tarifparteien selbst subjektiv einen entsprechenden Regelungswillen hatten oder etwa irrig angenommen haben, bei der Einführung der Stichtagsregelung handele es sich noch um einen Fall der Tarifauslegung, ist hierfür ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tarifparteien – wie sich aus den eingeholten Auskünften ergibt – übereinstimmend die anspruchsbeschränkende Stichtagsregelung als verbindlich gewollt und unter Beachtung der satzungsgemäßen Vertretungsregelung formgerecht gemäß § 1 TVG vereinbart haben. In der Sache handelt es sich damit um einen Änderungstarifvertrag, welcher die Tarifbedingungen des Manteltarifvertrages nachträglich einschränkt.
18Soweit demgegenüber das Arbeitsgericht den Standpunkt eingenommen hat, nur solche Vereinbarungen der Tarifparteien in Form von Protokollnotizen oder Erläuterungen, auf welche der Tarifvertrag selbst verweise, seien für die Bestimmung des Tarifinhalts maßgeblich, kann dieser Auffassung auch unter Berücksichtigung des aufgeführten Zitats nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die Tarifparteien häufig zugleich mit dem Abschluss eines Tarifvertrages entsprechende Protokollnotizen erstellen, welche materiell als Bestandteil des Tarifvertrages gelten, jedoch – zur Wahrung der Übersichtlichkeit der tariflichen Regelung – in einen Anhang o.ä. übernommen werden. Die Möglichkeit, auch nachträglich entsprechende "Protokollnotizen" zu vereinbaren, auf welche der Tarifvertrag unter diesen Umständen keine Verweisung enthalten kann, wird hierdurch nicht ausgeschlossen, ohne dass dies für die Frage der Rechtsverbindlichkeit entscheidend ist. Erfüllt die Protokollnotiz die formellen Voraussetzungen eines Tarifvertrages, so ihr kommt unbeschadet der Bezeichnung der getroffenen Regelung Tarifwirkung zu (BAG Urteil vom 08.05.1968 – AP § 611 BGB Croupier Nr. 6; Wiedemann, 6. Aufl., § 1 TVG Rz 233 m.w.N.).
19b) Handelt es sich danach um eine formgerechte, von den satzungsgemäßen Vertretern beider Tarifparteien im Original unterzeichnete Tarifvereinbarung, so wird deren Rechtsverbindlichkeit auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die vorgenommene Einführung der "Stichtagsregelung" die tarifliche Weihnachtsgeldregelung bei isolierter Betrachtung als widersprüchlich erscheinen lässt. Die Änderung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 MTV mit der Stichtagsregelung lässt für Arbeitnehmer, die am 30.11. in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, den Anspruch auf Weihnachtsgeld vollständig entfallen. Demgegenüber soll nach § 13 Abs. 2 Satz 2 MTV der Arbeitnehmer nach Vollendung der siebenmonatigen Betriebszugehörigkeit im Jahr des Austritts eine gezwölftelte Leistung erhalten.
20Dieser Widerspruch führt indessen nicht zur Unanwendbarkeit der Stichtagsregelung oder der tariflichen Vorschrift insgesamt. Vielmehr ergibt sich aus den eingeholten Tarifauskünften zur Frage der Tarifgeschichte, dass insoweit ein Redaktionsversehen der Tarifparteien vorliegt, welche versäumt haben, die in § 13 Ziff. 2 getroffene Regelung der eingeführten Stichtagsregelung anzupassen.
21Wie der ausführlichen Darstellung in der Stellungnahme der Gewerkschaft NGG vom 12.08.2003 zu entnehmen ist, enthielt der Vorgängertarifvertrag (MTV Bäckerhandwerk vom 03.03.1997) – wie auch vorangehende Tarifverträge – eine Stichtagsregelung dergestalt, dass nur Arbeitnehmer, welche im Monat November in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen, das tarifliche Weihnachtsgeld zu beanspruchen hatten. Eine Zwölftelungsregelung für das Austrittsjahr war demgegenüber – konsequenterweise – im Tarifvertrag nicht vorgesehen. Da nach der alten Fassung des Tarifvertrages weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld eine einjährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit, gerechnet ab dem 30.06. des laufenden Jahres, war, erhielten Arbeitnehmer u.U. erst nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als 18 Monaten erstmals ein tarifliches Weihnachtsgeld. Ziel der Neuregelung der Tarifparteien war es aus diesem Grunde, den Anspruch auf das Weihnachtsgeld zu einem früheren Zeitpunkt entstehen zu lassen. Dementsprechend ist in die Neufassung des Tarifvertrages in § 13 Ziff. 1 Satz 2 die Regelung aufgenommen worden, der Anspruch auf das Weihnachtsgeld entstehe erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von sieben vollen Monaten. Diese Regelung, welche wortgleich der Regelung in § 11 MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW entspricht, hat im Grundsatz mit der Frage der Stichtagsregelung – also dem Erfordernis eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am 30.11. des laufenden Jahres – nichts zu tun. Gleichwohl haben die Tarifparteien des Bäckerhandwerks bei der Neufassung des § 13 MTV neben der Abkürzung der geforderten Betriebszugehörigkeit sowohl die ursprüngliche Stichtagsregelung – nach dem Vorbild der tariflichen Regelung der Brot- und Backwarenindustrie – gestrichen, als auch die in § 11 Ziff. 3 Satz 2 MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW getroffene Zwölftelungsregelung für das Austrittsjahr in den neu abgeschlossenen Tarifvertrag vom 26.03.1999 übernommen.
22Die nachträgliche "Korrektur" dieser Änderung durch Wiedereinführung der Stichtagsregelung gemäß der "Auslegungsvereinbarung" vom 16.07.1999 machte damit auch eine Änderung des § 13 Ziff. 2 Satz 2 MTV erforderlich, da wegen der Stichtagsregelung eine gezwölftelte Leistung im Austrittsjahr ohnehin nicht anfallen konnte. Insoweit haben die Tarifparteien übereinstimmend die Frage, ob die tarifliche Zwölftelungsregelung für das Austrittsjahr weiter Bestand haben sollte oder eine Streichung dieser Vorschrift nur versehentlich unterblieben sei, übereinstimmend im letztgenannten Sinne beantwortet.
23Unter diesen Umständen muss aber von einem (erneuten) Redaktionsversehen der Tarifparteien ausgegangen werden. Die widersprüchliche Fassung der tariflichen Regelung führt damit nicht etwa zur Unanwendbarkeit der vorgenommenen Tarifänderung, sondern dazu, dass die nach Einführung der Stichtagsregelung irrtümlich beibehaltene Vorschrift des § 13 Ziff. 2 Satz 2 MTV unanwendbar geworden ist. Die dargestellte Tarifgeschichte ist für diese Korrektur eine hinreichende Rechtsgrundlage. Sie findet jedenfalls insofern im Tarifvertrag auch selbst eine Andeutung, als unschwer erkennbar ist, dass der Widerspruch zwischen Stichtags- und Zwölftelungsregelung für das Austrittsjahr erkennbar keinen Sinn gibt und vom Regelungswillen der Tarifparteien nicht gedeckt sein kann. Die vorstehend begründete Auslegung wird im Übrigen durch die Auskunft der Tarifparteien gestützt, nach welcher die Tarifpraxis den Tarifvertrag im dargestellten Sinne anwendet, also ein Weihnachtsgeld nur im ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Auszahlung kommt.
244. Die vorstehend begründete korrigierende Auslegung des Tarifvertrages in der Fassung der Auslegungsvereinbarung vom 16.07.1999 wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Manteltarifvertrag in seiner ursprünglichen Fassung für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, nicht hingegen – soweit ersichtlich – die Auslegungsvereinbarung vom 16.07.2002. Aus der Allgemeinverbindlichkeit folgt weder eine Beschränkung der Regelungskompetenz der Tarifparteien (Wank in Wiedemann, 6. Aufl., § 5 TVG Rz 108), noch ergibt sich etwa ein ungeordnetes Nebeneinander allgemeinverbindlicher Normen und geänderter Tarifnormen ohne Allgemeinverbindlichkeit. Vielmehr endet aufgrund der nachträglichen Tarifänderung die Allgemeinverbindlichkeit der geänderten (alten) Norm, ohne dass die neu gefasste Tarifnorm an der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages teilnimmt (Wank in Wiedemann, 6. Aufl., § 5 TVG Rz 108, 117). Für die aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der neu gefassten Tarifvorschrift unterworfenen Parteien ist damit diese allein maßgeblich, ohne dass die früher allgemeinverbindliche Fassung des Tarifvertrages noch von Belang ist. Entsprechendes gilt in den Fällen der arbeitsvertraglichen Bezugnahme oder Gleichstellungsabrede, welche dazu führt, dass die Nachwirkung der früheren allgemeinverbindlichen Tarifnorm auch für diesen Personenkreis wegen der Verweisung auf die jeweils maßgebliche Fassung mit der Neuregelung entfällt. Allein der Umstand, dass die alte tarifliche Regelung kraft Nachwirkung für diejenigen Arbeitsvertragsparteien maßgeblich bleibt, die hiervon ausschließlich wegen der Allgemeinverbindlichkeit erfasst wurden (vgl. Wank, a.a.O., Rz 119), vermag nichts an der vorstehend begründeten Rechtslage zu ändern, sondern belegt allein, dass die Tarifparteien ihren Mitgliedern mit der unvollkommenen und korrekturbedürftigen Neufassung des Tarifvertrages in Form einer "Auslegungsvereinbarung" – anstelle eines förmlichen Änderungstarifvertrages nebst Beantragung der Allgemeinverbindlichkeit – keinen guten Dienst erwiesen haben.
25II
26Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist.
27III
28Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 ArbGG zugelassen.
29
| Dr. Dudenbostel | Biederlack | Petersen |
30
Ri.
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