Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 (12) Sa 687/03
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin vom 29.04.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28.01.2003 - 3 Ca 2286/02 - wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 26.11.2001 mit Ablauf des 14.07.2002 beendet ist.
Das beklagte L3xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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TATBESTAND
2Die am 30.05.1976 geborene Klägerin wurde durch das beklagte L3xx aufgrund schriftlichen Berufsausbildungsvertrages vom 04.02.1994 bei dem A1xxxxxxxxx M2xx in der Zeit vom 01.08.1994 bis zum 19.06.1996 zur Justizangestellten ausgebildet. Da bei Abschluss ihrer Ausbildung eine freie Stelle bei dem A1xxxxxxxxx M2xx nicht vorhanden war, schlossen die Parteien am 20.06.1996 eine befristeten Arbeitsvertrag aus sozialen Gründen für die Zeit vom 19.06.1996 bis zum 31.12.1996. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Neun weitere befristete Verträge zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 20.06.1996 schlossen sich unter
3jeweiliger Bezugnahme auf die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT) an. Der letzte Änderungsvertrag vom 26.11.2001 sieht die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 14.07.2002 vor, und zwar zu 0,5 aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten K4xxx und des Urlaubes ohne Bezüge der Justizangestellten R2xxxxx sowie zu weiteren 0,5 aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten K2xxxxxx, des Erziehungsurlaubes der Justizangestellten K3xxxxx und des Urlaubes ohne Bezüge der Justizangestellten R2xxxxx.
4Die Klägerin war in der Zeit vom 19.06.1996 bis zum 14.07.2002 ununterbrochen in der Geschäftsstelle bzw. nach Einführung von Mischarbeitsplätzen in der Service-Einheit für Zivilsachen tätig. Umsetzungen der Klägerin erfolgten während dieser Zeit nicht. Vergütet wurde sie nach der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teiles II Abschnitt N BAT. Darüber hinaus wurde ihr eine Funktionszulage im Schreibdienst gewährt. Aufgrund ihrer ganzheitlichen Aufgabenerledigung innerhalb einer Service-Einheit wurde die Klägerin nach ihrem Ausscheiden rückwirkend höhergruppiert in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 a des Teiles II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT (in Kraft getreten zum 01.01.2001).
5Die Justizangestellte K4xxx ist als vollbeschäftigte Justizangestellte unbefristet beschäftigt und war in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Ihre Arbeitszeit war gemäß Vereinbarung vom 21.12.1999 für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2004 auf die Hälfte der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten ermäßigt. Bis einschließlich September 2002 war sie in der Geschäftsstelle für Handlesregistersachen bei dem Amtsgericht M2xx tätig. Seit Oktober 2002 wird sie bei dem Amtsgericht M2xx in der Service-Einheit für Zivilsachen eingesetzt. Nach Absolvierung der tarifrechtlich erforderlichen Schulung wurde sie mit Wirkung vom 29.03.2003 in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 a des Teiles II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT höhergruppiert. Aus "Leistungs- und Fürsorgegründen" wurde der aus Anlass der Teilzeitbeschäftigung der Justizangestellten K4xxx befristet freie 0,5-Stellenanteil der Hilfsstelle "K4xxx" zunächst zur Weiterbeschäftigung der ebenfalls befristet beschäftigten Justizangestellten R2xxxxx zur Vermeidung einer Arbeitslosigkeit genutzt. Da die Justizangestellte R2xxxxx als Vertreterin jedoch ebenfalls ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist, konnte die Klägerin als weitere Vertreterin der Justizangestellten K4xxx befristet eingestellt werden.
6Die Justizangestellte K2xxxxxx ist als vollbeschäftigte Justizangestellte auf unbegrenzte Zeit eingestellt. Ihre Arbeitszeit wurde gemäß Vereinbarung vom 22.01.1997 zunächst für die Zeit vom 24.08.1997 bis zum 23.08.2000 gemäß § 50 Abs. 1 BAT, sodann gemäß Vereinbarung vom 30.12.1999 für die Zeit vom 24.08.2000 bis zum 23.08.2003 jeweils auf die Hälfte der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten ermäßigt. Seit dem 01.01.2001 ist die Justizangestellte K2xxxxxx aufgrund ihrer Tätigkeit in der Service-Einheit für Zivilsachen in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 a des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Aus "Leistungs- und Fürsorgegründen" wurde der aus Anlass der Teilzeitbeschäftigung der Justizangestellten K2xxxxxx befristet freie 0,5-Stellenanteil der Hilfsstelle "K2xxxxxx" zunächst zur Weiterbeschäftigung der ebenfalls befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen K3xxxxx und R2xxxxx zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit genutzt. Da sich die Vertreter der unbefristet beschäftigten Justizangestellten K2xxxxxx, nämlich die Justizangestellten K3xxxxx und R2xxxxx, in Elternzeit bzw. Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge befanden, wurde als weitere Vertreterin der Justizangestellten K2xxxxxx die Klägerin befristet eingestellt.
7Zu einer Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 14.07.2002 hinaus kam es nicht, nachdem der Finanzminister des beklagten L4xxxx eine Haushaltssperre verhängt hatte.
8Mit ihrer am 03.07.2002 vor dem Arbeitsgericht Herne erhobenen Klage vom 28.06.2002 hat die Klägerin das unbefristete Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.
9Zur Begründung hat sie vorgetragen, die vereinbarte Befristung sei wegen Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam. Unstreitig habe sie seit 1996 gleichbleibende Aufgaben erfüllt, wobei eine tatsächliche Vertretung der in den Verträgen jeweils genannten Personen nicht stattgefunden habe. Bei dem beklagten L3xx bestehe ein Personalbedarf, der mit den vorhandenen unbefristeten Angestellten nicht gedeckt werden könne. Damit liege ein Fall der Daueraushilfe vor. Nicht nachzuvollziehen sei, wie das beklagte L3xx zu der Prognose gelangt sei, die vertretenen Arbeitskräfte würden den Dienst wieder in vollem Umfang antreten.
10Die Klägerin hat beantragt,
11festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 14.07.2002 geendet hat und über diesen Zeitraum hinaus unbefristet zu im Übrigen unveränderten Bedingungen fortbesteht.
12Das beklagte L3xx hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung vom 26.11.2001 sei wirksam, da der Sachgrund der Vertretung vorgelegen habe. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe kein Grund zu der Annahme bestanden, dass die vertretenen Justizangestellten ihren Dienst nicht wieder voll antreten würden. Bedarf ergebe sich immer nur dann, wenn Angestellte wegen der Bewilligung von Sonderurlaub, Elternzeit oder Teilzeit zu vertreten seien. In diesem Fällen würden die vorübergehend freien Stellen zur Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung von Aushilfskräften genutzt.
15Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.01.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nur der letzte Vertrag sei auf seine sachliche Rechtfertigung zu prüfen. Diese liege vor, da der Sachgrund der Vertretung im Sinne einer "verschachtelten Vertretung" gegeben sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin während der Dauer ihrer Beschäftigung stets gleichbleibende Aufgaben erfüllt habe. Der zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters befristet eingestellte Arbeitnehmer müsse nämlich nicht mit solchen Aufgaben betraut werden, die der ausfallende Mitarbeiter erledigt habe. Erforderlich sei nur, dass durch den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf entstanden sei. Die Prognose des beklagten L4xxxx über den Wegfall des Vertretungsbedarfs sei nicht zu beanstanden. Nach dem objektiven Geschehensablauf hätten sich dem beklagten L3xx im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine erheblichen Zweifel daran aufdrängen müssen, dass die vertretenen Mitarbeiter ihren Dienst überhaupt bzw. in unverändertem Umfang wieder aufnehmen würden. Ein Vertretungsbedarf sei jedenfalls betreffend die Vertretung der Justizangestellten R2xxxxx gegeben.
16Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts, das der Klägerin am 02.04.2003 zugestellt worden ist, ergänzend Bezug genommen.
17Hiergegen richtet sich die am 29.04.2003 eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.07.2003 - am 02.07.2003 begründete Berufung der Klägerin.
18Die Klägerin bestreitet die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dem Personalrat ein von der Wirklichkeit abweichender Befristungsgrund angegeben worden sei. Sie habe die im Vertrag benannten Personen gerade nicht vertreten. Wenn das beklagte L3xx die Befristung mit einem generellen Mehrbedarf im Stellenpool begründen wolle, sei dies ein anderer Grund. In diesem Fall hätte der Personalrat die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auffüllnotwendigkeit prüfen können müssen. Die dafür erforderlichen Daten seien ihm nicht mitgeteilt worden. Das beklagte L3xx müsse genau vortragen, welche Umstände und welche Daten der Personalratsvorsitzenden mitgeteilt worden seien.
19Der Sache nach sei die Befristung nicht gerechtfertigt. Das Vorbringen des beklagen L4xxxx genüge nicht, um festzustellen, welcher Vertretungsbedarf für welchen Zeitraum insgesamt erforderlich gewesen sei. Soweit sich das beklagte L3xx auf einen Mehrbedarf im Stellenpool berufe, reiche es nicht aus, den Ausfall einzelner Mitarbeiter vorzutragen. Das beklagte L3xx müsse die genauen Daten zum gesamten Stellenpool unterbreiten, damit festgesellt werden könne, ob und inwieweit überhaupt ein vorübergehender Mehrbedarf erforderlich ist. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil bei dem Amtsgericht M2xx von insgesamt 30 Beschäftigten acht Beschäftigte lediglich befristet beschäftigt seien. Wenn 25 % der unbefristet Beschäftigten ihren Arbeitsplatz nicht besetzten, liege kein sachlicher Grund dafür vor, jemand zur Aushilfe befristet zu beschäftigen. Das beklagte L3xx müsse jedenfalls, wenn es sich auf einen Stellenpool berufe, konkret angeben, in welchem Fall der Vertretung eine Aufstockung des Pools zu erfolgen habe oder nur eine zeitweise Aufstockung erfolgen dürfe. Geschehe dies nicht, könne nicht erwiesen werden, ob am Ende einer Vertretungskette Vertretungsbedarf gegeben sei oder nicht.
20Da sie - unstreitig - die Tätigkeiten der angeblich vertretenen Mitarbeiter niemals ausgeübt habe, liege ein Fall der unmittelbaren Vertretung nicht vor. Eine mittelbare Vertretung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne nicht angenommen werden, weil das beklagte L3xx die erforderliche Vertretungskette nicht hinreichend vorgetragen habe. Darüber hinaus seien die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Vergleichbarkeit der Tätigkeit von Vertretenem und Vertreter stelle, nicht erfüllt. Daran könne auch die nachträglich erfolgte "deklaratorische" Höhergruppierung nichts ändern. Sie habe einen Arbeitsvertrag gehabt, der auf eine Vergütung der Vergütungsgruppe VII BAT gerichtet gewesen sei. Eine Umsetzung der Vertretenen auf diesen Arbeitsplatz hätte einer Änderungskündigung bedurft. Die Vertretene K2xxxxxx sei - unstreitig - in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert gewesen. Damit habe sie nicht auf ihren Arbeitsplatz umgesetzt werden können. Die Vertretene K4xxx sei vermutlich in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert gewesen. Hinsichtlich dieser Vertretenen komme es nicht darauf an, mit welchen Aufgaben und in welcher Vergütungsgruppe sie nach einer Schulung habe beschäftigt werden können. Wenn es erforderlich sei, die Vertretene zunächst einer zusätzlichen fachtheoretischen Schulung zuzuführen, um auf dem Arbeitsplatz der Vertreterin eingesetzt werden zu können, sei die Vergleichbarkeit nicht gegeben. Der Arbeitgeber könne in solchem Fall nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts der Vertretenen die Tätigkeit der Vertreterin zuweisen. Auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der weiteren gemäß Arbeitsvertrag Vertretenen komme es nicht an, weil die Unvergleichbarkeit der Tätigkeiten der im Arbeitsvertrag zunächst genannten Mitarbeiterinnen K4xxx und K2xxxxxx bereits allein dazu führe, dass der befristete Einsatz nicht zulässig gewesen sei.
21Die Klägerin beantragt,
22das Urteil des Arbeitsgerichts Herne - 3 Ca 2286/02 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 14.07.2002 geendet hat.
23Das beklagte L3xx beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Es vertritt die Auffassung, die Befristung sei nicht wegen fehlerhafter Beteiligung des Personalrates unwirksam. Dieser sei "vor Abschluss des hier interessierenden Arbeitsvertrages umfassend mündlich über die beabsichtigte Vertragsverlängerung, den Verlängerungszeitraum und den sachlichen Befristungsgrund informiert worden". Vor Abschluss des Arbeitsvertrages habe er auch zugestimmt. Die schriftliche Zustimmung datiere zwar auf den 27.11.2001. Insoweit handele es sich jedoch um einen Schreibfehler. Nach richterlicher Zwischenverfügung vom 03.09.2003 trägt das beklagte L3xx hierzu ergänzend vor, der Justizoberinspektor G2xx und die Klägerin hätten den Arbeitsvertrag am 26.11.2001 im Büro des urlaubsbedingt abwesenden damaligen Geschäftsleiters V1xx unterzeichnet. Grundsätzlich informiere der Geschäftsleiter bzw. im Falle seiner Abwesenheit der stellvertretene Geschäftsleiter den örtlichen Personalrat ausführlich vor Abschluss eines Vertrages über den Grund der aushilfsweisen Beschäftigung und die Dauer der Befristung mündlich. Diese Unterrichtung erfolge stets gegenüber der Vorsitzenden des Personalrats bzw. im Falle ihrer Abwesenheit gegenüber der stellvertretenen Vorsitzenden. Es könne allerdings nicht mehr festgestellt werden, wann die mündliche Unterrichtung vor Abschluss des Vertrages vom 26.11.2001 erfolgt sei. Fest stehe jedoch, dass der Personalrat vor Abschluss des Arbeitsvertrages mündlich unterrichtet worden sei. Darüber hinaus habe die stellvertretende Personalratsvorsitzende aufgrund ihrer Tätigkeit in der Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin Kenntnis vom Befristungsgrund gehabt. Eine schriftliche Personalratsvorlage könne allerdings nicht beigebracht werden. Warum die schriftliche Zustimmung falsch datiert sei, könne nicht erklärt werden. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.11.2003 trägt das beklagte L3xx hierzu vor, der Geschäftsleiter sei vom 24.11.2001 bis zum 16.12.2001 urlaubsbedingt abwesend gewesen, habe aber den stellvertretenen Geschäftsleiter G2xx über den anstehenden Änderungsvertrag unterrichtet. Vor Aufnahme seiner Vertretungstätigkeit am 26.11.2001 habe sich Herr G2xx dann an die damalige Personalratsvorsitzende gewandt, die ihm die Auskunft erteilt habe, die Personalratszustimmung sei bereits erteilt gewesen. Bei Durchsicht der Personalakte habe man dann festgestellt, dass die schriftliche Zustimmung des Personalrates bereits in der Akte befindlich gewesen sei. Im Termin zur Berufungsverhandlung hat das beklagte L3xx seinen Vortrag zur Personalratsanhörung gemäß Schriftsatz vom 14.10.2003 dann korrigiert. Im Schriftsatz vom 14.10.2003 sei irrtümlicherweise Herr G2xx als derjenige benannt worden, der den Personalrat informiert habe. Es bleibe insoweit beim Vortrag gemäß Seite 8 der Berufungserwiderung, so dass die Information mündlich durch Herrn V1xx vor Urlaubsantritt erfolgt sei.
26Materiell sei die Befristung durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.
27Im Arbeitsvertrag sei nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT zu vereinbaren, ob die Angestellte als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer oder Aushilfsangestellte eingestellt werde. Dies sei in allen mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsverträgen geschehen, wobei es sich jeweils um eigenständige Befristungen gehandelt habe, die nicht etwa einen bloßen Annex zur vorhergehenden Befristung bildeten. Dabei sei die Klägerin, wie sich aus dem Wortlaut des Befristungsvertrages ergebe, der Befristungsform des Aushilfsangestellten im Sinne der Nr. 1 c SR 2 y BAT zugeordnet worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 26.11.2001 habe kein Grund zu der Annahme bestanden, dass die vertretenen Justizangestellten K4xxx und K2xxxxxx ihren Dienst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes der Teilzeitbeschäftigung nicht wieder in vollem Umfange antreten würden. Insoweit bleibe es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Arbeitgeber überlassen, Arbeitsverträge auch für einen kürzeren Zeitraum als den Vertretungszeitraum zu befristen. Da die beurlaubten Kräfte R2xxxxx und K3xxxxx lediglich zur Vertretung der unbefristet beschäftigten Justizangestellten K2xxxxxx und K4xxx befristet eingestellt worden seien, sei deren Tätigkeitsbereich, der ihnen vor bzw. nach ihrer Beurlaubung übertragen worden sei, nicht entscheidungsrelevant. Die von der Rechtsprechung ergänzend verlangte "Gleichwertigkeit der Vertretung" sei betreffend die vertretenen Kräfte K2xxxxxx und K4xxx gegeben. Die Angestellte K2xxxxxx sei - unstreitig - in der Service-Einheit für Zivilsachen, also im selben Aufgabengebiet wie die Klägerin, bei dem Amtsgericht M2xx eingesetzt und, ebenso wie die Klägerin, am 01.01.2001 in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 a des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Gleiches gelte gemäß § 22 BAT aufgrund des neuen Tarifvertrages seit dem 01.01.2001 für die Klägerin. Dass die deklaratorische Eingruppierung erst nach dem Ausscheiden der Klägerin rückwirkend vorgenommen worden sei, sei unerheblich. Weil die Klägerin einen Antrag gemäß § 70 BAT zur Wahrung ihrer Rechte am 19.04.2001 gestellt habe, hätten ihr die erhöhten Bezüge für die Zeit ab 01.01.2001 nachgezahlt werden können.
28Die Ebenfalls vertretene Justizangestellte K4xxx sei zwar in der Geschäftsstelle für Handelsregistersachen bei dem Amtsgericht M2xx tätig gewesen. Im Rahmen der höchstrichterlich anerkannten mittelbaren Vertretung sei es jedoch ausreichend, wenn unter Berücksichtigung des Direktionsrechts die Aufgaben der Klägerin der Vertretenen und umgekehrt übertragen werden können. Sowohl die Justizangestellte K4xxx als auch die Klägerin seien ausgebildete Justizangestellte, die grundsätzlich dieselben Aufgaben wahrnehmen könnten. So habe die Justizangestellte K4xxx auch ohne Weiteres in der Service-Einheit für Zivilsachen eingesetzt werden können. Nach erfolgreicher Schulung sei sie inzwischen ebenfalls in die Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert worden.
29Soweit die Klägerin im Umfang der ihr als Vertretungskraft übertragenen Aufgaben dauerhaften Beschäftigungsbedarf behaupte, sei dies unzutreffend. Ein Bedarf ergebe sich immer nur dann, wenn Angestellte wegen der Bewilligung von Sonderurlaub, Elternzeit oder Teilzeit zu vertreten seien. In diesen Fällen nutze das beklagte L3xx die vorübergehend freien Stellen zur Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung von Aushilfskräften. Weil sich die Vertreter der unbefristet beschäftigten Justizangestellten K4xxx und K2xxxxxx, nämlich die Justizangestellten K3xxxxx und R2xxxxx, in Elternzeit bzw. Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge befunden hätten, sei die Klägerin als weitere Vertreterin der Justizangestellten K4xxx und K2xxxxxx eingestellt worden.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
31ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
32Die Berufung der Klägerin ist begründet.
33Die Klage ist begründet, weil der befristete Arbeitsvertrag vom 26.11.2001 gemäß § 16 Satz 1, 1. Halbsatz TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Die Befristung ist nämlich aus materiellen Gründen rechtsunwirksam, weil sie nicht durch einen erforderlichen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
34I.
35Der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt allein der Vertrag vom 26.11.2001.
36Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen - wie hier - im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages bringen die Parteien nämlich in aller Regel zum Ausdruck, dass für ihre Rechtsbeziehungen fortan der neue Arbeitsvertrag allein maßgeblich sein soll (vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 5 AZR 22/94 -, NZA 1996, S. 477 unter III. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 01.12.1999 - 7 AZR 236/98 -, NZA 2000, S. 374 unter I. der Entscheidungsgrunde). Einen Vorbehalt, der die gerichtliche Befristungskontrolle eines vorhergehenden Vertrages trotz nachfolgenden Vertrages ermöglicht, haben die Parteien nicht vereinbart (BAG, Urteil vom 15.02.1995 - 7 AZR 680/94 -, NZA 1995, S. 987 unter I. 1. der Entscheidungsgründe). Bei dem befristeten Arbeitsvertrag vom 26.11.2001 handelt es sich auch nicht um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunktes modifiziert werden sollte (BAG, Urteil vom 01.12.1999 - 7 AZR 236/98 -, NZA 2000, S. 374 unter I. der Entscheidungsgründe). Die besonderen Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen können (BAG, Urteil vom 15.02.1995 - 7 AZR 680/94 -, NZA 1995, S. 987 unter I. 2. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 01.12.1999 - 7 AZR 236/98 -, NZA 2000, S. 374 unter I. der Entscheidungsgründe), liegen hier nicht vor. Den Parteien ging es nämlich nicht allein darum, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen. Die Änderung des Fristendes vom 31.12.2001 zum 14.07.2002, also um mehr als ein halbes Jahr, kann im Vergleich zu den vorangegangenen Verträgen nicht als bloß verhältnismäßig geringe Korrektur des Endzeitpunktes angesehen werden, die sich am Sachgrund der früheren Befristung orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, im Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Allein die Bezeichnung des Vertrages vom 26.11.2001 als "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 20.06.1996" und die Tatsache, dass der letzte
37und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen im Übrigen übereinstimmen und auch die zu erfüllende Arbeitsaufgabe der Klägerin die gleiche geblieben ist, reichen nicht aus, einen unselbständigen Annex-Vertrag anzunehmen (BAG, Urteil vom 01.12.1999 - 7 AZR 236/98 -, NZA 2000, S. 374 unter I. der Entscheidungsgründe m. w. N.).
38II.
39Die Befristung vom 26.11.2001 bedurfte zur Rechtfertigung eines sachlichen Grundes, an dem es fehlt.
40- Die Notwendigkeit eines sachlichen Grundes ergibt sich aus gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften.
- Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Ausnahmevorschriften des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG kommen ersichtlich nicht in Betracht.
- Darüber hinaus bedurfte die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auch aus tarifvertraglichen Gründen eines sachlichen Grundes. Die Parteien haben nämlich im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.06.1996 die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vereinbart. Im Änderungsvertrag vom 26.11.2001 haben sie bezüglich der Befristung die Sonderregelung SR 2 y BAT für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte in Bezug genommen, indem sie vereinbart haben, dass die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte "auf Zeit gemäß SR 2 y BAT" weiterbeschäftigt wird. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT dürfen Zeitangestellte nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen. Der Begriff des "Zeitangestellten" bezeichnet hier - anders als in den Nr. 1 und 2 SR 2 y BAT - als Oberbegriff alle befristet eingestellten Arbeitnehmer ( BAG, Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 477/97 -, AP Nr. 17 zu § 2 BAT SR 2 y unter 2. der Gründe ).
- Der erforderliche sachliche Grund liegt jedoch nicht vor.
- Das beklagte L3xx als Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung der Befristung zwar grundsätzlich - wie auch geschehen - auf den Sachgrund der Vertretung berufen. Denn dem Formerfordernis der Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT ist durch den Vertrag vom 26.11.2001 insoweit Genüge getan.
Nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Das Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Normzweck hat zur Folge, dass der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde (BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 7 AZR 72/01 -, Leitsatz 2, NZA 2003, S. 232 m. w. N.; BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y unter I. 1. der Gründe m. w. N.).
46Ausdrücklich haben die Parteien eine Zuordnung der Klägerin als Aushilfsangestellte zur Vertretung nach Nr. 1 c) SR 2 y BAT im Vertrag vom 26.11.2001 nicht vorgenommen. Allerdings ist eine bestimmte Ausdrucksweise für die Vereinbarung der Befristungsgrundform auch nicht vorgeschrieben. Für die Vereinbarung der Befristungsgrundform besteht kein Formzwang, sie kann gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden (BAG, Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 477/99 -, AP Nr. 17 zu § 2 BAT SR 2 y unter 3. der Entscheidungsgründe m. w. N.). Entscheidend ist der wirkliche, übereinstimmende Wille der Parteien. Auch missverständliche, insbesondere nach dem juristischen oder tariflichen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (BAG, Urteil vom 08.04.1992 - 7 AZR 135/91 -, NZA 1993, S. 694 unter II. 2. der Entscheidungsgründe). Bei der notwendigen Auslegung sind sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für diese Auslegung kann die Angabe eines konkreten Befristungsgrundes bzw. sonstiger für die Befristung erheblicher Tatsachen im Arbeitsvertrag Bedeutung haben (BAG, Urteil vom 20.02.1991 - 7 AZR 81/90 -, NZA 1992, S. 31 unter II. 1. a) der Entscheidungsgründe). Vorliegend ergibt die notwendige Auslegung, dass die Befristung der Grundform der Nr. 1 Buchstabe c) SR 2 y BAT (Aushilfsangestellter) zuzuordnen ist. Die Parteien haben nämlich den tatsächlichen
47Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag schlagwortartig angegeben. Die Klägerin ist nämlich "aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung" anderer Bediensteter weiter beschäftigt worden. Auch die näheren Einzelheiten waren ihr insofern aus vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen bekannt, da ihre Beschäftigung aus Anlass der Teilzeitermäßigung der Justizangestellten K4xxx bereits sei längerer Zeit, ihre Beschäftigung aus Anlass der Teilzeitbeschäftigung der Justizangestellten K2xxxxxx jedenfalls seit dem Vertrag vom 24.10.2000 erfolgte. Damit wusste die Klägerin, dass es sich bei diesen beiden Justizangestellten um Teilzeitkräfte handelte, deren Arbeitszeit lediglich vorübergehend ermäßigt war. Die Berufungskammer folgt hier nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es sich bei der Klägerin um eine Zeitangestellte im Sinne der Nr. 1 Buchstabe a) SR 2 y BAT gehandelt hat, da ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist hat enden sollen. Die drei in Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT genannten Befristungsgrundformen stehen, wie sich auch aus ihrer Gegenüberstellung im Unterabsatz a) bis c) der Nr. 1 SR 2 y BAT ergibt, selbständig nebeneinander. Insbesondere verwendet die Nr. 2 SR 2 y BAT den Begriff des "Zeitangestellten" nicht als Oberbegriff für alle Angestellten, deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (BAG, Urteil vom 29.10.1998 - 7 AZR 477/97 -, AP Nr. 17 zu § 2 BAT SR 2 y unter 2. der Entscheidungsgründe). Hätte das beklagte L3xx die Klägerin als Zeitangestellte nach Nr. 1 a) SR 2 y BAT einstellen wollen, so hätte es genügt, nur die Frist anzugeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden sollte. Die Angaben zum Hintergrund der Befristung deuten aber darauf hin, dass das beklagte L3xx die Klägerin gerade nicht als Zeitangestellte, sondern als Aushilfsangestellte zur Vertretung hat beschäftigen wollen. Von der Angabe des konkreten Befristungsgrundes, nämlich des teilweisen und zeitweiligen Ausfalls zweier Justizangestellter, lässt sich auf die von den Parteien gewollte Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten zur Vertretung schließen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.1991 - 7 AZR 81/90 -, NZA 1992, S. 31, unter II. 2. a und b der Entscheidungsgründe).
48- Der Sachgrund der Vertretung, auf den sich das beklagte L3xx beruft und - wie dargelegt - grundsätzlich auch berufen kann, rechtfertigt die vorgenommene Befristung jedoch nicht.
Dem beklagten L3xx als Arbeitgeber obliegt es, die Tatsachen darzulegen, die den Schluss auf den Sachgrund zulassen (BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 406/02 -, unter II. 3. b) der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 25.08.1999 - 7 AZR 23/98 -, NZA 2001, S. 152, 153). Dazu gehört bei dem Sachgrund der Vertretung nicht nur der zeitlich begrenzte Bedarf an der Arbeitskraft des Vertreters, sondern auch die Möglichkeit, diesen Bedarf durch
50die befristete Einstellung des Vertreters abzudecken (BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 406/02 -, unter II. 3. b) der Entscheidungsgründe). Dieser Darlegungslast ist das beklagte L3xx nicht ausreichend nachgekommen.
51Der sachliche Rechtfertigungsgrund einer durch Vertretung bedingten Befristungsabrede liegt darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil dieses Sachgrundes der Vertretung ist die Prognose des Arbeitgebers, die er im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs zu treffen hat. Sie hat sich darauf zu beziehen, ob zu erwarten ist, dass der vertretene Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten wird. Nicht muss sie sich darauf erstrecken, ob der zu vertretende Arbeitnehmer seine Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufnehmen wird (BAG, Urteil vom 06.12.2000 - 7 AZR 262/99 -, NZA 2001, S. 721, 722 m. w. N.). Denn auch wenn eine Stammkraft nur in reduziertem Umfang wieder tätig wird, entfällt damit der Vertretungsbedarf im bisherigen Umfang. Da der Arbeitgeber darüber entscheiden kann, ob, wie und in welchem Umfang er den durch die Abwesenheit einer Stammkraft entstehenden Vertretungsbedarf überhaupt abdecken will (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S. 1069 unter 3. der Entscheidungsgründe), ist er nicht gehindert, nur für die Zeit des vollständigen Ausfalls der Stammkraft befristet eine Vertretungskraft einzustellen (BAG, Urteil vom 06.12.2000, a. a. O.).
52Das beklagte L3xx hat hier zwar zutreffend die Wiederaufnahme des Dienstes in vollem Umfange durch die Justizangestellten K4xxx und K2xxxxxx prognostiziert. Es konnte nämlich im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages vom 26.11.2001 die Prognose stellen, dass beide Stammkräfte nicht nur teilweise, sondern auch nur vorübergehend zu vertreten waren. Antragsgemäß war beiden Stammkräften nur vorübergehend Arbeitszeitermäßigung gewährt worden. Anhaltspunkte, aufgrund derer sich dem beklagten L3xx erhebliche Zweifel an der Rückkehr der Regierungsangestellten K4xxx und K2xxxxxx hätten aufdrängen müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (BAG, Urteil vom 11.11.1998 - 7 AZR 328/97 -, NZA 1999, S. 1211, 1212). Damit bestand für das beklagte L3xx auch keine Veranlassung, diese Mitarbeiter nach ihren Planungen für die Zukunft zu befragen (BAG, Urteil vom 06.12.2000 - 7 AZR 262/99 -, NZA 2001, S. 721 unter B. II. 2. d) der Entscheidungsgründe).
53Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt der Sachgrund der Vertretung auch nicht voraus, dass die Vertretungskraft dieselben Arbeiten verrichten soll, die der ausgefallene Mitarbeiter zu verrichten gehabt hätte. Der vorübergehende Ausfall einer Stammkraft und die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt nämlich die Vertretungs- und Umsetzungsbefugnis des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann z. B. bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will oder ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Mitarbeiter zu erledigenden Aufgaben anderen Beschäftigten zuweist und deren Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt.
54Ein Fall der unmittelbaren Vertretung liegt nicht vor. Unstreitig hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die von den Mitarbeiterinnen K2xxxxxx und K4xxx zu erledigenden Tätigkeiten beim Amtsgericht M2xx wahrgenommen.
55In Fällen der mittelbaren Vertretung, auf die sich das beklagte L3xx ersichtlich beruft, muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist. Dieser Zusammenhang ist vom Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 207/00 -, NZA 2001, S. 1096 unter III. der Entscheidungsgründe). Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können zwar auch eine Umorganisation erfordern, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser dann für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Vertretungskraft eingestellt wird. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist (BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y unter II. 1. der Entscheidungsgründe m. w. N.). Daran fehlt es hier.
56Im Falle der unmittelbaren Vertretung bedarf der Kausalzusammenhang regelmäßig keiner weiteren Darlegung. Nur dann, wenn die Aufgaben des vorübergehend ausgefallenen Mitarbeiters nicht durch den befristet eingestellten Mitarbeiter übernommen werden, muss der Arbeitgeber zur Darlegung des vom Arbeitnehmer bestrittenen Kausalzusammenhangs deutlich machen, in welcher Weise die befristete Einstellung des Arbeitnehmers der Befriedigung des Vertretungsbedarfs dienen sollte.
57Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es an einem derartigen Sachvortrag fehlt. Das beklagte L3xx trägt im Grunde allein vor, ein Bedarf ergebe sich immer dann, wenn Angestellte wegen der Bewilligung von Sonderurlaub, Elternzeit oder Teilzeit zu vertreten seien, in diesen Fällen nutze es die vorübergehend freien Stellen zur Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung von Aushilfskräften. Damit hat sich das beklagte L3xx vom Sachgrund der (mittelbaren) Vertretung gelöst und den Grund der von der Klägerin zu erledigenden Arbeit letztlich mit einem allgemeinen Bedarf im Gesamtgefüge des Amtsgerichts M2xx erläutert.
58Das beklagte L3xx beruft sich dabei nicht, wie die Klägerin meint, auf einen sogenannten Stellenpool und einen bedingt durch den Ausfall von Mitarbeitern insoweit vorübergehend abzudeckenden Mehrbedarf an Arbeitskraft. Der dargelegte, bloß allgemeine Hinweis auf sich ergebende Vertretungsnotwendigkeiten und vorübergehend freie Stellen, reicht jedenfalls nicht aus, um festzustellen, ob und in welchem Umfang in einem etwaigen Stellenpool überhaupt ein Mehrbedarf vorhanden ist und ob es sich um einen vorübergehenden Bedarf handelt, so dass wegen der bereits bestehenden Bindung an ausfallende Mitarbeiter von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis an der Beschäftigung des Vertreters besteht. Hätte das beklagte L3xx sich auf die Notwendigkeit der Vertretung im Rahmen eines Stellenpools infolge vorübergehenden Ausfalls von Mitarbeitern, die diesem Stellenpool zuzuordnen sind, berufen wollen, so hätte es im Einzelnen erläutern müssen, was es unter einem Stellenpool versteht und wie ein solcher bei dem Arbeitsgericht M2xx, betreffend den nichtrichterlichen Dienst und insbesondere die von der Klägerin und den Mitarbeiterinnen K4xxx und K2xxxxxx verrichteten Tätigkeiten, organisiert ist.
59Das beklagte L3xx hat auch zur mittelbaren Vertretung der Mitarbeiterinnen K2xxxxxx und K4xxx nicht dargelegt, wie es die von diesen zeitweilig teilweise verhinderten Mitarbeiterinnen zu erledigenden Aufgaben anderen Beschäftigten zugewiesen und deren Aufgaben wiederum ganz oder teilweise der Klägerin aufgetragen hat. Ein irgendwie geartetes Konzept oder einen Organisationsplan hat das beklagte L3xx nicht vorgetragen. Dass es aus
60Anlass des zeitweiligen teilweisen Ausfalls der Mitarbeiterinnen K2xxxxxx und K4xxx einen neuen Arbeitsplatz geschaffen hat und diesen der Klägerin zugewiesen hat, ist nicht anzunehmen, da die Klägerin auf einem normalen Arbeitsplatz als Service-Kraft im Rahmen einer Service-Einheit tätig wird.
61Soweit das beklagte L3xx in der mündlichen Berufungsverhandlung die Rechtsauffassung vertreten hat, aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y - sei im Falle der mittelbaren Vertretung eine weitergehende Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern nicht mehr im Einzelnen darzulegen, weil es allein auf die "Gleichwertigkeit der Vertretung" ankomme, teilt die Berufungskammer diese Auffassung nicht. Nach der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts reicht es für den Sachgrund der mittelbaren Vertretung gerade nicht aus, wenn der Arbeitgeber - wie hier - den vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass nimmt, zeitweilig freiwerdende Mittel dazu zu verwenden, andere Aufgaben durch den befristet eingestellten Arbeitnehmer erledigen zu lassen, die in keiner, auch nur mittelbaren Beziehung zu denjenigen des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters stehen (BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y unter II. 1. der Entscheidungsgründe). Auch in diesem Fall rechtfertigt der Sachgrund der Vertretung die Befristung nur, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer gerade wegen des Arbeitskräftebedarfs eingestellt wird, der durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenen Mitarbeiters entsteht, was im Einzelnen vom Arbeitgeber darzulegen ist. Zusätzlich zur Darlegung der Vertretungskette verlangt das Bundesarbeitsgericht in dem aufgeführten Urteil, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ausfallenden Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen, was von dem beklagten L3xx als "Grundsatz der Gleichwertigkeit der Vertretung" bezeichnet wird. Legt also der Arbeitgeber bereits nicht dar, in welcher Weise die befristete Einstellung des Arbeitnehmers der Befriedigung eines Vertretungsbedarfs dienen sollte, fehlt es am Sachgrund der mittelbaren Vertretung. Gelingt es ihm, eine Vertretungskette aufzuzeigen, fehlt es gleichwohl am Sachgrund der mittelbaren Vertretung, wenn der Arbeitgeber entweder rechtlich oder tatsächlich nicht die Möglichkeit gehabt hat, den ausfallenden Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen. Dementsprechend führt auch Dr. G3xxxx M1xxxx in seiner Anmerkung zum Urteil des BAG vom 17.04.2002 (AP Nr. 21) zu § 2 BAT SR 2 y aus:
62"Der Sachgrund der Vertretung erfordert aber, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben erledigt, die gerade wegen des Verhinderungsfalles anfallen. Dies können die Aufgaben des Verhinderten sein, aber auch die Aufgaben eines oder mehrerer anderer Arbeitnehmer, die den Verhinderten vertreten und deren Aufgaben daher der Vertretungskraft zugewiesen werden müssen. Dagegen besteht ein solcher arbeitsbezogener' Zusammenhang nicht, wenn lediglich die durch die Verhinderung zeitweise freiwerdenden Mittel zum Anlass für die Beschäftigung eines befristet eingestellten Arbeitnehmers genommen werden, der sodann Aufgaben erledigt, die in keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang zu den von dem verhinderten Arbeitnehmer zuvor erledigten Arbeitsaufgaben stehen. . . . Bildlich gesprochen muss daher eine ununterbrochene Kette zwischen dem durch die zeitweise Verhinderung des Arbeitnehmers bestehenden Beschäftigungsbedarf und den von der Vertretungskraft erledigten Aufgaben bestehen. Je mittelbarer der Zusammenhang ist, desto höher sind die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers zu den einzelnen Umorganisationsschritten und der daraus resultierenden Verlagerung der Arbeitsaufgaben zu stellen."
63Diesen Ausführungen schließt sich die Berufungskammer an.
64Darüber hinaus ist aber auch die vom Bundesarbeitsgericht nunmehr zusätzlich verlangte Gleichwertigkeit der Vertretung nicht gegeben. Das beklagte L3xx hatte nämlich zumindest rechtlich nicht die Möglichkeit, die teilweise ausgefallenen Mitarbeiterinnen K4xxx und K2xxxxxx in den Arbeitsbereich der Klägerin als Vertreterin umzusetzen. Die Mitarbeiterin K2xxxxxx war aufgrund ihrer Tätigkeit als Service-Kraft seit dem 01.01.2001 durchgängig in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 a des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Die Mitarbeiterin K4xxx war eingruppiert in die Vergütungsgruppe VI b BAT (Anlage 1 a) und konnte erst später, nämlich nach Durchführung einer fachtheoretischen Schulung, in die zum 01.01.2001 neu geschaffene Vergütungsgruppe, in die auch die Mitarbeiterin K2xxxxxx eingruppiert ist, eingruppiert werden. Die Klägerin war demgegenüber als Aushilfsangestellte beschäftigt und eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N BAT, also als Maschinenschreiberin, die mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 290 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben kann. Rechtlich beschränkt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst auf die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Damit war es dem beklagten L3xx verwehrt, die als Schreibkraft (Phonotypistin) beschäftigte und eingruppierte Klägerin mit den Tätigkeiten zu betrauen, die von den Mitarbeiterinnen K2xxxxxx und K4xxx wahrgenommen worden sind, umgekehrt war es dem beklagten L3xx verwehrt, diese Mitarbeiterinnen mit denjenigen Tätigkeiten zu beschäftigen, zu denen die Klägerin arbeitsvertraglich verpflichtet war.
65Aufgrund der Tatsache, dass das beklagte L3xx die Klägerin nach ihrem Ausscheiden rückwirkend zum 01.01.2001 höhergruppiert hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Bei der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle ist allein auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, spätere Entwicklungen können weder nachträglich zur Unwirksamkeit einer Befristung führen noch eine unwirksame Befristung "heilen" (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 -, NZA 2002, S. 811; BAG, Urteil vom 03.10.1984 - 7 AZR 192/83 -, AP Nr. 87 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag unter II. 2. a) der Gründe). Nach § 22 Abs. 2 BAT "ist" der Angestellte zwar in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Demgemäß hat der Eingruppierungsakt selbst nur deklaratorische Bedeutung. Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin aufgrund ihres Arbeitsvertrages und der darin enthaltenen Eingruppierung nicht verpflichtet war, die Tätigkeiten zu verrichten, die sie möglicherweise ab 01.01.2001 in der Service-Einheit verrichtet hat und die möglicherweise nach dem Automatismus des Tarifvertrages zu einer höheren Eingruppierung geführt haben. Diese Überlegungen gelten entsprechend auch für die Angestellte K4xxx. Sie war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin in die Vergütungsgruppe VI b BAT (Anlage 1 a) eingruppiert. Damit konnte das beklagte L3xx ihr einseitig im Wege des Direktionsrechts nicht die Tätigkeiten einer Maschinenschreiberin, zu der die Klägerin aufgrund ihrer vertraglichen Eingruppierung lediglich verpflichtet war, zuweisen. Die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe V c BAT erfolgte erst nach dem Ausscheiden der Klägerin.
66III.
67Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG-NW ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen mitbestimmungspflichtig. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift ist die Befristungsabrede unwirksam (BAG, Urteil vom 13.04.1994 - 7 AZR 651/93 -, NZA 1994, S. 1099; BAG, Urteil vom 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 -, NZA 1998 S. 1296; BAG, Urteil vom 09.06.1999 - 7 AZR 170/98 -, NZA 2000, S. 1009; BAG, Urteil vom 24.10.2001 - 7 AZR 686/00 -, NZA 2002, S. 1335, 1337; BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 700/00 -, NZA 2002, S. 811).
68Ob das beklagte L3xx, dem infolge des substantiierten Bestreitens der Klägerin die Darlegungslast oblag, das Mitbestimmungsverfahren ausreichend dargelegt hat, kann dahingestellt bleiben, da die Befristung bereits aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach hat das beklagte L3xx als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
70Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.
71
| Reinhart | Delseith | Tönnis |
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