Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 19 Sa 1696/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 4. September 2003 - 1 Ca 913/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
3Die Beklagte betreibt eine P2xxxxx-Vertragswerkstatt mit 18 Beschäftigten. Im Werkstattbereich werden ein Kundendienstmeister und sechs weitere Mitarbeiter eingesetzt, darunter der Kläger.
4Der 1968 geborene Kläger begann am 1. August 1986 bei der Beklagten eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wurde er als Geselle weiterbeschäftigt. Für die Zeit der Fortbildung zum Meister vom 28. August 1995 bis zum 31. Juli 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger einen unbezahlten Sonderurlaub. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Meisterausbildung wurde der Kläger unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigungszeiten weiterbeschäftigt. Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Kfz-Gewerbe im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.
5Der Kläger wurde am 5. März 2002 zum Betriebsobmann bei der Beklagten gewählt, das Wahlergebnis teilte er der Geschäftsführung am 6. März 2002 mit. Sein Stellvertreter ist der Kläger des Parallelverfahrens 19 Sa 1697/03, der Mitarbeiter A1xxxxx-B3xxxxx.
6Am 1. Juli 2001 trat das neu gestaltete Entgeltrahmenabkommen (ERA) vom 26. März 2001 in Kraft, das es in den Betrieben ab dem 1. März 2002 erforderlich machte, die einzelnen Arbeitnehmer neu einzugruppieren. Die Beklagte wollte den Kläger in die Entgeltgruppe 6 ERA eingruppieren. Der Kläger verlangte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ERA. Am 19. Februar 2003 fand ein Schlichtungsgespräch gemäß § 10 Nr. 2 Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe NRW (MTV) statt, zu dem Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen wurden. Diese einigten sich auf das Ergebnis, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren sei. Die Beklagte erklärte sich mit diesem Schlichtungsergebnis nicht einverstanden.
7Erstmals mit Schreiben vom 28. Mai 2002 verlangte der Kläger weiterhin die Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 ERA ab April 2002, diese Geltendmachung wiederholte er alle zwei Monate für die jeweils zurückliegenden beiden Monate. Mit seiner Klage vom 23. Mai 2003 hat er die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 9 ERA für die Monate April 2002 bis einschließlich April 2003 sowie für das Urlaubsgeld und die Sonderzahlung in Höhe von 6.611,00 verlangt, mit der Klageerweiterung vom 23. Juli 2003 hat er diese Differenz für die Monate Mai 2003 und Juni 2003 sowie das Urlaubsgeld in Höhe von 1.634,23 brutto geltend gemacht.
8Der Kläger hat behauptet, er sei bis zur Betriebsratswahl bzw. bis zum Zeitpunkt der Neueingruppierung bei der Beklagten als Werkstattmeister beschäftigt gewesen und habe darüber hinaus den Kundendienstmeister täglich bei Abwesenheit vertreten. Aufgrund seiner Wahl zum Betriebsobmann habe ihm die Beklagte diese Tätigkeit entzogen, was aber aufgrund der fehlenden Änderungskündigung für die Eingruppierung keine Auswirkung habe. Auf der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Visitenkarte werde er als Kundendienstmeister bezeichnet, auf ihrer Internetseite und bei Lehrgangsanmeldungen bei der Firma P2xxxxx AG werde er ebenfalls als Meister benannt bzw. angemeldet. Die Eingruppierung für Meistertätigkeiten beginne nach dem neuen Entgeltrahmenabkommen erst mit der Entgeltgruppe 9 ERA. Hinzu komme noch, dass er als Spezialist für Elektrik- und Karosseriearbeiten eingesetzt werde und seitens der Beklagten als eine von drei verantwortlichen Personen für die ordnungsgemäße Durchführung der Abgasuntersuchungen gemeldet worden sei.
9Der Kläger hat beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.611,00 brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem1. November 2002 zu zahlen,
112. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.634,23 brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28. Juli 2003 zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung als in Entgeltgruppe 6 ERA bestritten. Der Kläger habe die Tätigkeiten eines Werkstattmeisters nur sehr eingeschränkt übernommen und den Kundendienstmeister nur im Falle der Verhinderung teilweise vertreten. Eine Weisungsbefugnis habe der Kläger nicht gehabt. Diese Tätigkeiten verrichte er nicht mehr, was jedoch nichts mit der Wahl des Klägers zum Betriebsobmann zu tun habe. Er sei von den Vertretungsarbeiten abgezogen worden, nachdem er die ständige Vertretung des Kundendienstmeisters für ein um 500,00 DM erhöhtes Entgelt nicht habe übernehmen wollen. Seitdem verrichte er nur noch die üblichen Mechanikerarbeiten. Die Unterschriftsberechtigung bei der Abgasuntersuchung sei zwar zutreffend, stelle aber nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Klägers dar. Eine Spezialisierung der einzelnen Mitarbeiter auf bestimmte Gebiete gebe es in ihrem Betrieb bei der geringen Betriebsgröße nicht. Alle Mechaniker seien gleich geordnet. Leitungsfunktionen habe allein der Kundendienstmeister.
15Durch sein am 4. September 2003 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 ERA. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass der Kläger Tätigkeiten mit begrenzten Führungsaufgaben oder Tätigkeiten mit Alleinverantwortung in geschäftspolitisch wichtigen Sachgebieten ausübe. Die vom Kläger behauptete Meistertätigkeit betreffe kein geschäftspolitisch wichtiges Sachgebiet. Die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten entsprächen ansonsten den üblicherweise in einer Kfz-Werkstatt für einen Mechaniker anfallenden Tätigkeiten, ohne dass für das Gericht die Wahrnehmung einer begrenzten Führungsaufgabe erkennbar sei.
16Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 24. September 2003 zugestellt. Er hat hiergegen am 13. Oktober 2003 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Dezember 2003 am 10. Dezember 2003 begründet.
17Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, das er Vergütung nach Entgeltgruppe 9 ERA verlangen kann. Er sei nur zu 25% seiner Tätigkeit produktiv tätig, ansonsten verrichte er bei Verhinderung des Kundendienstmeisters Meistertätigkeiten. Diese liege nicht nur bei dessen Abwesenheit, sondern auch dann vor, wenn der Kundendienstmeister gerade andere Arbeiten verrichte. In diesem Fall seien dem Kläger die Mechaniker direkt unterstellt. Die Vertretung falle nicht lediglich aushilfsweise oder als Stellvertreter an. Zumindest habe der Kläger Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ERA, weil er als Spezialist für Elektrik- und Karosseriearbeiten eingesetzt werde, was das Tätigkeitsmerkmal "spezielle Funktionen" in dieser Entgeltgruppe erfülle. Jedenfalls erfülle er die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 ERA. Wenn er Mechanikern Weisungen erteile, übe er Tätigkeiten mit Koordinierungsaufgaben aus und habe eine Alleinverantwortung im Sachgebiet. Der Kläger ist der Auffassung, dass sowohl die Beklagte als auch das Gericht an das Ergebnis des gemäß § 10 Nr. 2 Manteltarifvertrag durchgeführten Schlichtungsgespräches auf Grund der dort erzielten Einigung der Tarifvertragsparteien gebunden seien. Der Antrag zu 2 sei auf Grund einer von der Beklagten gezahlten außertariflichen Zulage geringfügig zu reduzieren.
18Der Kläger beantragt,
19unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 4. September 2003 - 1 Ca 913/03 - die Beklagte zu verurteilen,
201. an den Kläger 6.611,- brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem1. November 2002 zu zahlen,
212. an den Kläger 1.298,82 brutto nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28. Juli 2003 zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, weil die Berufungsbegründung in keinem Punkt einen konkreten Bezug zu der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erkennen lasse. Sie beschränke sich auf eine Wiederholung bzw. Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Vortrages. In der Sache bestreitet die Beklagte, dass der Kläger nur zu 25% seiner Arbeitszeit produktiv tätig sei. Er werde überwiegend wie jeder andere Mechaniker in der Werkstatt der Beklagten beschäftigt. Sein Vortrag lasse eine Erfüllung der Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 7, 8 oder 9 ERA nicht erkennen. Eine Bindung an das Ergebnis des Schlichtungsgespräches bestehe nicht.
25Wegen der weiteren Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 10. Februar 2004 Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
28I.
29Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe sich in seiner Berufungsbegründung nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Der Kläger hat im Einzelnen eine unrichtige Rechtsanwendung von Vorschriften des Manteltarifvertrages und des Entgeltrahmenabkommens für das Kfz-Gewerbe NRW gerügt.
30II.
31Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach Entgeltgruppe 7, 8 oder 9 ERA.
321. § 3 ERA sieht ab der Entgeltgruppe 6 bis Entgeltgruppe 9 folgende Voraussetzungen für eine Eingruppierung vor:
33Entgeltgruppe 6
34Qualifikationsmerkmale:
35a) Einschlägige gewerblich-technische Berufsausbildung oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Ausbildungsberuf sowie umfassende Fachkenntnisse auf einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Tätigkeitsgebieten des Betriebes oder
36b) durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene umfassende Fachkenntnisse, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind.
37Tätigkeitsmerkmale:
38Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung völlig selbständig ausgeführt werden.
39Entgeltgruppe 7
40Qualifikationsmerkmale:
41a) Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Ausbildungsberuf sowie umfassende Fachkenntnisse auf technischen oder kaufmännischen Tätigkeitsgebieten, die befähigen, andere Mitarbeiter (ohne Auszubildende) anzuleiten oder
42b) durch Fortbildung oder mehrjährige Berufspraxis erworbene umfassende Fachkenntnisse, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind.
43Tätigkeitsmerkmale:
44Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbständig ausgeführt werden.
45Entgeltgruppe 8
46Qualifikationsmerkmale:
47a) Umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept oder
48b) durch mehrjährige Berufspraxis oder durch andere Bildungsabschlüsse erworbene gleichwertige Qualifikationen, die den Qualifikationsmerkmalen unter Buchstabe a) gleichwertig sind.
49Tätigkeitsmerkmale:
50Spezielle Funktionen/Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien völlig selbständig ausgeführt werden.
51Entgeltgruppe 9
52Qualifikationsmerkmale:
53a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle oder
54b) Gleichwertige abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufstiegsfortbildung oder
55c) Hochschulabschluss.
56Tätigkeitsmerkmale: \
57a) Tätigkeiten mit begrenzten Führungsaufgaben oder
58b) Tätigkeiten mit Alleinverantwortung in geschäftspolitisch wichtigen Sachgebieten.
592. Nach den in § 2 ERA niedergelegten allgemeinen Eingruppierungsgrundsätzen wird jeder Arbeitnehmer entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert (§ 2 Nr. 1 Satz 1 ERA). Maßgebend für die Eingruppierung sind die in § 3 ERA aufgeführten typisierten Entgeltgruppenmerkmale bezüglich der Tätigkeiten und der beruflichen Qualifikation, vor allem berufliche Ausbildung, Berufspraxis und berufliche Fortbildung (§ 2 Nr. 2 ERA).
603. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ERA erfüllt der Kläger zwar das Qualifikationsmerkmal "Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle". Die ihm übertragenen Aufgaben entsprechen aber nicht den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe, wie sie sich im Rahmen der Auslegung dieser Tarifvorschrift ergeben.
61a) Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 AZR 516/98 = AP Nr. 265 zu §§ 22 BAT1975; Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 AZR 422/99 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker m.w.N.)
62b) Die für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 ERA vorgesehenen "Tätigkeiten mit begrenzten Führungsaufgaben" gehen von ihrem Wortlaut her über das bloße Weisungsrecht in fachlichen Einzelfragen hinaus. Darüber hinaus ist, wie sich aus dem Zusammenhang der Regelungen zu den Voraussetzungen der einzelnen Entgeltgruppen ergibt, die Koordination von Mitarbeitern bei der Aufgabenwahrnehmung allein nicht ausreichend. Denn Koordinationsaufgaben sind bereits Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 ERA.
63aa) Die von den Tarifvertragsparteien im Entgeltrahmenabkommen vereinbarten Voraussetzungen, die für eine Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen erfüllt sein müssen, lassen erkennen, dass es zwar nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen der vorhergehenden Entgeltgruppe für eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe zu erfüllen. Zum einen ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut, der in den Merkmalen der einzelnen Entgeltgruppen dies nirgends ausdrücklich fordert. Zum anderen sehen die Tarifvertragsparteien keinen bestimmten Zeitanteil vor, den die am höchsten zu bewertende Tätigkeit haben muss, wenn einem Mitarbeiter Aufgaben übertragen werden, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Ein Mitarbeiter, der überwiegend Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 6 ERA verrichtet, kann bei entsprechender Qualifikation und Tätigkeit auch bei einem geringen zeitlichen Anteil in Entgeltgruppe 9 ERA eingruppiert werden.
64Allerdings stellen die Tarifvertragsparteien steigende Anforderungen an die Qualifikations- und die Tätigkeitsmerkmale, je höher die Eingruppierung sein soll. Je höher die Entgeltgruppe, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der Verantwortung, der Selbständigkeit bei der Erledigung und der vorausgesetzten Qualifikation. Insoweit bauen die Entgeltgruppen aufeinander auf. Dann können aber bei verwandten Merkmalen die Anforderungen je nach Vergütungsgruppe nicht dieselben sein.
65b4) Nach den Gemeinsamen Erläuterungen zum Entgeltrahmenabkommen des Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes NRW e. V. und der IG Metall Bezirksleitung NRW von Juni 2001 (im Folgenden: Gemeinsame Erläuterungen) fallen bei der Entgeltgruppe 7 ERA unter Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben z.B. die Teamleitung. Für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 ERA müssen dann aber die Führungsaufgaben inhaltlich über eine solche Teamleitung hinausgehen. Für dieses Tätigkeitsmerkmal ist es nach den Gemeinsamen Erläuterungen erforderlich, dass Funktionen wahrgenommen werden, die Führungsaufgaben beinhalten. Gemeint ist die Ausübung von Führungsfunktionen im Personalbereich für die dem Arbeitnehmer zugewiesene Gruppe von Mitarbeitern. Dazu gehören neben der fachlichen Weisung im Einzelfall und aufgabenbezogenen Koordination der unterschiedlichen Tätigkeiten der Mitarbeiter andere mit Personalführung verbundenen Tätigkeiten wie Zielsetzung, Motivation, Kontrolle, Beurteilung etc. "Begrenzt" sind sie insoweit, als der Mitarbeiter einem höhergruppierten bzw. einem leitenden Angestellten gegenüber weisungsgebunden ist (vgl. Gemeinsame Erläuterungen zu § 3 Entgeltgruppe 9).
66cc) Der Kläger nimmt keine Tätigkeiten mit begrenzten Führungsaufgaben wahr. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass er nach seinem Vortrag lediglich Vertretungstätigkeiten für den Kundendienstmeister wahrnimmt. Etwaige Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern fallen danach nur vorübergehend an und beziehen sich auf den Einzelfall. Das ist mit der Übertragung der Führungsverantwortung für die Mitarbeiter der Werkstatt nicht vergleichbar. Unabhängig davon, ob der Kundendienstmeister in die Entgeltgruppe 9 oder 10 einzugruppieren ist, kann die vom Kläger dargelegte Vertretung keinen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung begründen. Eine lediglich vertretungsweise Verrichtung erfüllt nicht die Anforderungen, die an eine dauerhafte Wahrnehmung dieser Aufgabe zu stellen ist.
67Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so ist die höherwertige Tätigkeit maßgebend für die Eingruppierung (§ 2 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 ERA). Der zeitliche Anteil der einzelnen unterschiedlichen Tätigkeiten bleibt dabei unberücksichtigt (§ 2 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 ERA). Eine aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung (z. B. Urlaub, Krankheit, Schulung) eines Arbeitnehmers in einer höheren Gruppe begründet den Anspruch auf den höheren Verdienst für die Dauer der Vertretung, wenn diese insgesamt mindestens vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beträgt (Nr. 4 Abs. 1 Satz 1) und die jeweilige Stellvertretung mindestens den Zeitraum von einer Woche erreicht (Nr. 4 Abs. 1 Satz 2). Während der Vertretung müssen die grundlegenden Tätigkeiten der höheren Gruppe erledigt werden (Nr. 4 Abs. 2 Satz 1), d. h. diejenigen Tätigkeiten, die der Entgeltgruppe das Gepräge geben (Nr. 4 Abs. 2 Satz 2).
68Der Regelung in § 2 Nr. 3, 4 ERA ist zu entnehmen, dass eine vertretungsweise Wahrnehmung von Tätigkeiten nicht zu einer höheren Eingruppierung führt. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden in § 2 Nr. 3, 4 ERA zwischen der Übertragung von Tätigkeiten einerseits, der aushilfsweisen Tätigkeit bzw. vorübergehenden Stellvertretung andererseits. Letztere begründet nur für die Dauer dieser Vertretungstätigkeit einen Anspruch auf eine höhere Vergütung. In den Gemeinsamen Erläuterungen heißt es zu § 2 Nr. 4 ERA, auch eine längere aushilfsweise Tätigkeit werde von dieser Bestimmung erfasst. Die Übertragung der Tätigkeit als solche zur dauerhaften Erledigung ist von ihrer lediglich vorübergehenden Wahrnehmung selbst dann zu unterscheiden, wenn Letztere über einen längeren Zeitraum oder gar ständig erfolgen muss. Die Dauer der Wahrnehmung ändert nichts daran, dass bloß eine Vertretungstätigkeit vorliegt. Eine Abgrenzung zwischen Eingruppierung einerseits, vorübergehend höherer Vergütung wegen Vertretung andererseits wäre ansonsten überhaupt nicht möglich, obwohl sie ausweislich der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3, 4 ERA ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien so vorgesehen ist. Sie haben es gerade nicht beabsichtigt, dass bereits die Stellvertretung eines höhergruppierten Arbeitnehmers einen Anspruch auf Höhergruppierung begründen kann. Bei einer solchen - vor allem dauerhaften - Vertretung würden die höherwertigen Tätigkeiten aufgrund der fehlenden Notwendigkeit eines bestimmten zeitlichen Umfangs bereits eine höhere Eingruppierung rechtfertigen. Stellt man aber auf die Übertragung einer Tätigkeit zur dauerhaften Erledigung ab, kann der Zeitanteil der höherwertigen Tätigkeit gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 ERA für die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe außer Betracht bleiben, ohne dass eine Vertretung bereits eine Höhergruppierung zur Folge hat.
69c) Das für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ERA vorgesehene alternative Tätigkeitsmerkmal "Geschäftspolitische wichtige Sachgebiete" wird vom Kläger ebenfalls nicht erfüllt.
70aa) Dieses Tätigkeitsmerkmal umfasst die Sachbereiche, die für die Entwicklung und den Bestand des Unternehmens von besonderer Bedeutung sind. Die Gemeinsamen Erläuterungen definieren dies als Gebiete, die strategisch die Unternehmenspolitik beeinflussen können. Hierzu zählen sie zum Beispiel Finanzierung, Bilanzbuchhaltung, Standortplanung, Personalplanung. Voraussetzung ist aber im Hinblick auf das verwandte Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltgruppe 7 ERA, dass es sich um ein Sachgebiet handelt.
71Die "Alleinverantwortung" erfordert dabei nicht Aufsichts- und Weisungsfreiheit. Schon für die Tätigkeitsmerkmale "selbständige" oder "eigenverantwortliche" Tätigkeiten in anderen Entgeltgruppen ist geregelt, dass Selbständigkeit und Eigenverantwortung durch die in der jeweiligen Gruppe übliche Aufsicht nicht gemindert werden (vgl. § 2 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 ERA). Dies gilt auch für das Merkmal der "Alleinverantwortung". Wie bei der Wahrnehmung "begrenzter Führungsaufgaben" steht die Aufsicht durch höhergruppierte Mitarbeiter oder leitende Angestellte der Annahme der "Alleinverantwortung" nicht entgegen. "Alleinverantwortung" bedeutet entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht, dass der Arbeitnehmer die persönliche Haftung für die Wahrnehmung eines bestimmten Aufgabenbereiches nach außen übernimmt. Wie bereits § 2 Nr. 3 Satz 3 ERA zeigt, steht der Annahme der Alleinverantwortung nicht entgegen, dass der in dieser Entgeltgruppe eingruppierte Arbeitnehmer Vorgesetzte hat, die seine Tätigkeit kontrollieren. "Alleinverantwortung" meint vielmehr, dass der Arbeitnehmer innerbetrieblich die alleinige Verantwortung für die Ergebnisse in seiner Sachgebietzuständigkeit trägt, selbst wenn hier weitere Mitarbeiter tätig sind.
72bb) Diesen Ansprüchen wird die vom Kläger dargelegte Tätigkeit nicht gerecht. Weder als Werkstattmeister noch als Vertreter des Kundendienstmeisters oder Verantwortlicher für die Abgasuntersuchungen werden geschäftspolitische wichtige Sachgebiete im Sinne der Tarifvorschrift wahrgenommen. Sie sind nicht vergleichbar mit den dort genannten Beispielen. Insbesondere findet keine strategische Beeinflussung der Unternehmenspolitik durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben statt. Eine solche lässt sich insbesondere der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers in seiner Klageschrift vom 23. Mai 2003 (Seite 4 und 5) nicht entnehmen. Kundenannahme, Arbeitsverteilung, EDV-gestützte Auftragsabwicklung, Vorbereitung von Gewährleistungs- und Kulanzaufträgen, Probefahrten, Terminvergabe, Organisation von Leihwagen, Einsatz von Fremdfirmen sowie (nicht näher beschriebene) Problemlösungen mit Werk und Außendienst sind zwar keine unwesentlichen Aufgaben, insbesondere da es sich um Tätigkeiten im Servicebereich eines renommierten Sportwagenherstellers mit entsprechender Klientel handelt. Die Geschäftspolitik wird aber strategisch nicht hiervon beeinflusst, vielmehr ist der Bereich als Gegenstand von Geschäftspolitik anzusehen.
734. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERA. Zwar hat er auch hier durch seine Meisterausbildung das Qualifikationsmerkmal der "umfangreichen Weiterbildung mit abgelegte Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichen Konzept" erfüllt. Jedoch werden von ihm keine speziellen Funktionen oder Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien völlig selbstständig ausgeführt werden, aufgrund des ihm übertragenen Aufgabengebietes wahrgenommen.
74a) Bei der Auslegung dieses Tätigkeitsmerkmales ist der bereits dargestellte Gesamtzusammenhang der Entgeltgruppen zu berücksichtigen. Diese bauen im Sinne einer Steigerung der Anforderungen aufeinander auf, ohne jeweils Voraussetzung oder Vorstufe für die nächst höhere Entgeltgruppe zu sein.
75Darüber hinaus besteht generell zwischen Qualifikation und Tätigkeit in den Entgeltgruppen ein Zusammenhang in dem Sinne, dass die auszuübende Tätigkeit den Qualifikationsmerkmalen entsprechen muss. Die Entgeltgruppen sind nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien durchlässig; derjenige, der sich weiterbildet, kann aufsteigen (vgl. Gemeinsame Erläuterungen, § 3 Entgeltgruppen - Vorbemerkung). Allerdings wird dadurch nicht die Weiterbildung an sich durch höhere Entlohnung prämiert. Hinzukommen muss eine dieser Weiterbildung angemessene Tätigkeit. Die Qualifikation muss vom Arbeitnehmer für die Verrichtung der Tätigkeit benötigt werden.
76b) Dies wird bei einem Vergleich der Entgeltgruppe 8 ERA mit den vorhergehenden Entgeltgruppen 6 und 7 ERA deutlich. Entgeltgruppe 6 ERA erfasst Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung völlig selbständig ausgeführt werden, für die - als Qualifikationsmerkmal sowohl zur Eingruppierung als auch zur tatsächlichen Verrichtung - eine einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung und umfassenden Fachkenntnissen auf einzelnen technischen oder kaufmännischen Tätigkeitsgebieten vorliegen muss. Die Entgeltgruppe 7 ERA fordert schon umfassende Fachkenntnisse auf - nicht nur einzelnen - technischen oder kaufmännischen Gebieten, die zur Anleitung anderer Mitarbeiter befähigen, und - dieser Qualifikation entsprechend - Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbständig ausgeführt werden. Darüber hinaus gehen die Anforderungen an die Tätigkeit in Entgeltgruppe 8 ERA, welche die Wahrnehmung spezieller Funktionen und Tätigkeiten mit höherwertigen Fachkenntnissen (bei gleicher Selbständigkeit in der Arbeitsausführung) voraussetzen.
77In den Gemeinsamen Erläuterungen heißt es zur Entgeltgruppe 8 ERA, dass in dieser Entgeltgruppe Spezialisten wie z.B. Kfz-Servicetechniker gehören. Diese Funktion setzt eine von der Beklagten näher dargelegte entsprechende Ausbildung voraus, die wiederum das Qualifikationsmerkmal "umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept" erfüllt. Voraussetzung ist demnach, dass es sich bei der Tätigkeit um ein Spezialaufgabenbereich handelt, der den Umfang mindestens eines Sachgebietes im Sinne von Entgeltgruppe 7 ERA erreicht und dessen Wahrnehmung höherwertige Fachkenntnisse, wie sie durch die Qualifikation vermittelt werden, vom Arbeitnehmer abverlangt.
78c) Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
79Grundsätzlich ist der Kläger als Mechaniker tätig, auch wenn dieser Teil der Tätigkeit lediglich 25 Prozent nach seinen Angaben ausmachen soll. Die Mechanikertätigkeit ist in Entgeltgruppe 6 ERA zutreffend eingruppiert, weil es sich hier um Tätigkeiten qualifizierter Art handelt, die nach allgemeiner Anweisung völlig selbständig ausgeführt werden, und für die eine einschlägige gewerblich-technische Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung und umfassenden Fachkenntnissen auf einzelnen technischen Tätigkeitsgebieten vorliegen muss.
80Eine bloße Vertretung des Kundendienstmeisters reicht aus den bereits genannten Gründen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass dem Kläger eine spezielle Funktion oder Tätigkeit übertragen wurde.
81Die Tätigkeit als Werkstattmeister, die der Kläger von der des Kundendienstmeisters jedenfalls nach seinem erstinstanzlichen Vortrag noch unterschieden hatte, erfüllt auch nicht diese Anforderungen. Es reicht nicht aus, wenn der Kläger für Wartung, Pflege, Instandsetzung und Neubeschaffung von Werkzeugen und Geräten zuständig ist. Es ist nicht im Einzelnen vorgetragen, wieweit diese Befugnisse überhaupt reichen, welche Anforderungen die Tätigkeit stellt, woraus sich die höherwertigen Fachkenntnisse aufgrund dieser Funktion ergeben.
82Die vom Kläger behauptete Spezialisierung im Bereich "Elektrik" und "Karosserie" rechtfertigt nicht die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERA. Diese Spezialisierung erfordert lediglich umfassende Fachkenntnisse auf einem einzelnen technischen Gebiet und entspricht dem Qualifikationsmerkmal der Entgeltgruppe 6 ERA. Bei "Karosserie" und "Elektrik" handelt es sich zwar um Teilbereiche der Fahrzeugtechnik. Vertiefte Kenntnisse und die vom Kläger behauptete bevorzugte Heranziehung zur Lösung von Reparaturproblemen in diesen Bereichen stellen noch kein Spezialaufgabengebiet vom Umfang eines Sachgebietes dar, welches höherwertige Fachkenntnisse gegenüber den umfassenden Fachkenntnissen eines Mechanikers erfordert. Es handelt sich um eine qualifizierte Mechanikertätigkeit, welche nicht mit einer speziellen Funktion oder Tätigkeit mit höherwertigen Fachkenntnissen wie die eines Kfz-Servicetechnikers vergleichbar ist. Ob der Kläger diese Tätigkeiten im Betrieb allein oder auch nur schneller erledigt als andere nicht darin geschulte Mitarbeiter, ist kein Kriterium, das für die Einordnung als spezielle Funktion oder Tätigkeit maßgeblich ist, da die alleinige Wahrnehmung der Aufgabe durch den Arbeitnehmer dann von dem Zufallsfaktor der Betriebsgröße abhängen würde. Die Spezialität im Sinn der Tarifvorschrift muss sich aus dem Inhalt der Tätigkeit ergeben.
83Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERA rechtfertigt sich nicht aus der Zuständigkeit des Klägers für Abgassonderuntersuchungen. Sämtliche Mechaniker in der Werkstatt sind für die Durchführung der Abgassonderuntersuchung geschult worden. Die einzige Besonderheit besteht in der Unterschriftsberechtigung des Klägers. Allein diese Unterschriftsberechtigung führt noch nicht dazu, dass die Zuständigkeit des Klägers im Rahmen von Abgassonderuntersuchungen als spezielle Funktion oder Tätigkeit mit höherwertigen Fachkenntnissen anzusehen ist. Vielmehr handelte es sich um eine Tätigkeit qualifizierter Art im Sinne der Entgeltgruppe 6 ERA, wobei es nicht unbedingt ersichtlich ist, dass die dem Mechanikern durch Schulungen vermittelten Kenntnisse in diesem Zusammenhang umfassende Fachkenntnisse auf einem einzelnen technischen Tätigkeitsgebiet des Betriebes darstellen.
845. Schließlich werden vom Kläger auch nicht die Voraussetzungen erfüllt, die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 bestehen.
85Zwar sind die Anforderungen der Qualifikationsmerkmale dieser Entgeltgruppe aufgrund seiner Meisterausbildung erfüllt. Diese vermittelt die notwendigen Fähigkeiten für die Anleitung von Mitarbeitern. Jedoch entspricht die vom Kläger dargelegte Tätigkeit nicht den Anforderungen, welche die Tätigkeitsmerkmale stellen.
86a) Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 sehen Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbständig ausgeführt werden, als Voraussetzung für eine Eingruppierung vor.
87b) Eine Funktion, bei der der Kläger die Arbeit mehrerer anderer Mitarbeiter koordinieren muss, liegt nicht vor. Sie fällt allenfalls im Zusammenhang mit der Vertretung für den Kundendienstmeister an. Diese Vertretungstätigkeit ist für die Eingruppierung unerheblich. Ansonsten umschreiben die Tarifvertragsparteien in ihren Gemeinsamen Erläuterungen zu dieser Entgeltgruppe die Anforderungen dahin, dass unter Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben z.B. Teamleitungen fallen; die Vertretung in der Teamleitung ist nicht in die Wahrnehmung der Leitungsfunktion selbst. Eine derartige Leitungsfunktion hat der Kläger auch für andere Bereiche nicht dargelegt.
88c) Unter "Alleinverantwortung in einem Sachgebiet" fällt nach Auffassung der Tarifvertragsparteien in ihren Gemeinsamen Erläuterungen zu dieser Entgeltgruppe die Voraussetzung damit zum Beispiel die Sachgebietsleitung, ohne dass eine Führungsfunktion erforderlich ist. Der Arbeitnehmer trägt innerbetrieblich die alleinige Verantwortung für die Ergebnisse in seiner Sachgebietszuständigkeit, selbst wenn weitere Mitarbeiter hier tätig sind. Eine solche Funktion hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm behauptete Spezialisierung in den technischen Bereichen "Karosserie" und "Elektrik" beinhaltet keine alleinverantwortliche Tätigkeit. Die durch die Seminare der Firma P2xxxxx AG vermittelten Kenntnisse führen lediglich dazu, dass der Kläger eine qualifizierte Mechanikertätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 6 ERA ausüben kann. Eine alleinverantwortliche Tätigkeit in den Bereichen "Karosserie" und "Elektrik" folgt daraus nicht. Die Heranziehung zu schwierig zu lösenden Problemen in diesem technischen Sachgebiet ist nicht mit seiner Leitung gleichzusetzen. Auch die Tätigkeit als Werkstattmeister kann mangels näherer Angaben nicht als eine Tätigkeit qualifiziert werden, die einer Sachgebietsleitung vergleichbar ist. Entsprechendes gilt für seine Tätigkeit im Bereich "Abgassonderuntersuchung". Hier ist er schon nicht allein verantwortlich, weil neben ihm noch zwei weitere Mitarbeiter unterschriftsbefugt sind.
896. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht eine Bindung an das Ergebnis des Schlichtungsgespräches vom 19. Februar 2003 weder für die Beklagte noch für das Gericht. Für Beklagte folgt dies schon daraus, dass der Rechtsweg gemäß §10 Nr. 2 MTV Kfz-Gewerbe NRW auch nach Durchführung dieses Verfahrens offen steht. Für eine Einschränkung dahin, dass lediglich der Arbeitnehmer diesen Rechtsweg beschreiten kann, nicht aber der Arbeitgeber, um ein anderes Ergebnis entgegen dem der Einigung der beiden Vertreter der Tarifvertragsparteien zu erreichen, lässt sich schon dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen und würde im Übrigen zu einer nicht vertretbaren Ungleichbehandlung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen. Schließlich sind das Gericht bindende Schieds- oder Schlichtungsvereinbarungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur unter den Voraussetzungen des § 101, § 111 Abs. 2 ArbGG zulässig, die vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind.
90III.
91Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
92Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Veröffentlichte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens für das Kfz-Gewerbe NRW existieren nicht.
93* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
94
| Henssen | Sprenger | Schmidt II |
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Referenzen
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