Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Sa 879/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.04.2003 - 4 Ca 75/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die tarifliche Jahressonderzahlung (682,-- EUR), über das tarifliche Urlaubsgeld für 18 Tage (248,73 EUR) und über die Abgeltung von zwei Guttagen (124,-- EUR) für geleistete Mehrarbeit.
3Das Arbeitsgericht hat insoweit durch Urteil vom 10.04.2003 die Klage abgewiesen.
4Gegen dieses ihm am 07.05.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten der Darstellung des Tatbestands insoweit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 05.06.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2003 am 03.09.2003 begründet.
5Der Kläger beantragt,
6das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.04.2003 - 4 Ca 75/03 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
7- an ihn über die ausgeurteilten Beträge in Höhe von 425,-- EUR brutto nebst Zinsen und 45,75 EUR brutto nebst Zinsen weitere 930,73 EUR brutto nebst 5 % Zinsen seit dem 04.02.2003 zu zahlen,
- an ihn weitere 124,-- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.02.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
9die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.04.2003 - 4 Ca 75/03 - zurückzuweisen.
10Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
11Entscheidungsgründe
12I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
131. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Zahlung der tariflichen Sonderzahlung nach § 9.1 MTV nicht zu.
14Der Anspruch ist nicht innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 16.1 MTV geltend gemacht worden, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
15a) Die Geltendmachung verlangt eine Spezifizierung des Anspruchs dem Grund und der Höhe nach. Der Anspruch muss individualisiert sein, damit der Arbeitgeber erkennen kann, welcher Anspruch erhoben wird (vgl. ErfK/Schaub, § 4 TVG Rz. 104).
16b) Aus dem Schriftverkehr während des Laufs der Verfallfrist konnte die Beklagte nicht entnehmen, dass der Kläger die tarifliche Sonderzahlung nach § 9.1 MTV geltend machen wollte.
17Im Schreiben des Klägers vom 20.12.2002 fehlt diese Position. In der Klageschrift werden "freiwillige Leistungen (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld)" und im Schriftsatz vom 31.01.2003 "Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % des Tarifentgelts" verlangt. Auch bei dieser Bezeichnung konnte die Beklagte lediglich davon ausgehen, dass es sich bei dem Weihnachtsgeld um die in der Klageschrift angeführte freiwillige Leistung handelt. Ausdrücklich bestätigt wird dies vom Kläger im Schriftsatz vom 25.03.2003, in dem das Weihnachtsgeld auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und eine betriebliche Übung gestützt wird. Vom Empfängerhorizont der Beklagten her gesehen betraf die Geltendmachung einen Weihnachtsgeldanspruch, der auf betriebliche Übung bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt wird, nicht aber die tarifliche Sonderzahlung nach § 9.1 MTV. Dieser Anspruch ist erstmals im Schriftsatz vom 09.04.2003 verspätet geltend gemacht worden.
182. Soweit der Kläger den Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld nach § 7.4 MTV für 18 Tage geltend macht, ist dieser Anspruch erst nach Ablauf der Verfallfristen in der Berufungsbegründung substantiiert worden.
19In der Klageschrift wird auch das Urlaubsgeld als freiwillige Leistung ohne weitere Begründung verlangt. Im Schriftsatz vom 31.01.2003 wird der Anspruch auf "ein anteiliges Urlaubsgeld" geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 19.03.2003 verlangt der Kläger Urlaubsgeld bis zum 18.01.2003. Im Schriftsatz vom 09.04.2003 wird dieser Anspruch gestützt auf Ziffer 7.4 und 7.4.1 MTV.
20Einen anteiligen Anspruch auf Urlaubsgeld kennt die tarifliche Regelung aber nicht. Das Urlaubsgeld wird zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlt für vom Arbeitgeber gewährten Urlaub. Ein Vortrag des Klägers, für welche konkreten gewährten Urlaubstage das zusätzliche Urlaubsgeld verlangt wird, erfolgte erst in der Berufungsinstanz nach Ablauf der Verfallfristen.
213. Der Anspruch auf Vergütung von zwei Guttagen ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.
22Nach dem Vortrag des Klägers war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Guttage als Freizeitanspruch für geleistete Überstunden gewährt werden. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach dem Vortrag des Klägers noch nicht beendet worden ist, ist ein Ausgleich etwaig noch bestehender Guttage durch Freizeit möglich. Eine Abgeltung scheidet aus.
23II Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
25Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
26
| Knipp | Vogt | Worbis |
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