Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Sa 1723/03
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.05.2003 - 4 Ca 3510/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Anspruch.
3Der am 11.12.13xx geborene Kläger war seit 1983 bei der in D2xxxxx ansässigen Firma R1 R2xxxxxxxx GmbH & Co. KG als Betonbauer tätig. Über das Vermögen der genannten Firma wurde am 01.08.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis am 16.08.2002 zum 30.11.2002 mit folgender Begründung:
4...
5Die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin schließt eine Sanierung aus eigener Kraft aus. Die zu erwartenden Verluste und die fehlende Liquidität machen eine Betriebsfortführung unmöglich.
6Es soll eine übertragende Sanierung derart stattfinden, dass das Vermögen und der Auftragsbestand der Insolvenzschuldnerin auf eine Auffanggesellschaft übertragen werden, die den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin teilweise fortführt, wie folgt:
7Die Betriebsstätten M1xxxxxx und S3. A2xxxxxx werden stillgelegt; die Betriebsstätte H4xx wird in die Betriebsstätte M2xxxxx verlegt. Die Betriebsstätten I1xxx, I2xx-O1xxxxxxx und D2xxxxx bleiben bestehen mit verminderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
8Da das Dienstverhältnis mit Ihnen von der Auffanggesellschaft nicht übernommen wird, kündige ich Ihnen hiermit das bestehende Arbeits- bzw. Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 113 InsO. ...
9Unter dem 15.08.2002 kam zwischen dem Beklagten und dem bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich mit Namensliste zustande. Darin heißt es:
10Es soll eine übertragene Sanierung derart stattfinden, dass das Anlage- und Vorratsvermögen an die Auffanggesellschaft übertragen wird, die den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin teilweise fortführt, wie folgt:
11Die Betriebsstätten M1xxxxxx und S3. A2xxxxxx werden stillgelegt.
12Die Betriebsstätte H4xx wird in die Betriebsstätte M2xxxxx verlegt.
13Die Betriebsstätten I1xxx, I2xx-O1xxxxxxx und D2xxxxx bleiben bestehen mit verminderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
14Die Durchführung dieser übertragenen Sanierung, die zum Erhalt von 177 Arbeitsplätzen führt, macht die Kündigung von 173 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern notwendig.
15Der ebenfalls am 15.08.2002 zwischen dem Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossene Sozialplan enthält folgende Regelungen:
16I.
17Die Betriebsparteien haben am 15. August 2002 einen Interessenausgleich im Hinblick auf die Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anlässlich der notwendigen Betriebsänderung geschlossen.
18In Erfüllung vorstehender Betriebsvereinbarung (Interessenausgleich Ziffer IV.) schließen die Parteien folgende Vereinbarung (Sozialplan):
19Der Sozialplan gilt ausschließlich für solche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 01. August 2002 in einem Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin standen.
20Keine Ansprüche aus dem Sozialplan haben:
21- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund einer Befristung nach dem 01.08.2002 endet.
22- Arbeitnehmer, die am 01.08.2002 Altersruhegeld erhielten oder rückwirkend zu diesem Termin erhalten.
23- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 01.08.2002 ausgesprochene Eigenkündigung endete oder endet.
24- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge der Betriebsänderung auf einen Übernehmer übergeht oder nicht übergeht, weil der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB widerspricht.
252.
26Arbeitnehmer, bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Betriebsänderung arbeitgeberseitig oder durch Auflösungsvertrag erfolgt, nehmen wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes und zur Milderung der damit verbundenen sozialen Härten am Sozialplan teil und erhalten eine Abfindung.
27Unter II. des Sozialplans wurden die Grundsätze für die Bemessung der Abfindungen festgelegt. Das Sozialplanvolumen wurde auf die Summe des zweieinhalbfachen des jeweiligen Monatseinkommens begrenzt. Bei Überschreitung des Sozialplanvolumens wird die individuelle Abfindung prozentual gekürzt.
28Mit Übernahmevertrag vom 21.08.2002 übertrug der Beklagte das gesamte Anlage- und Vorratsvermögen der Insolvenzschuldnerin auf die Auffanggesellschaft, die E1xxxxxxx B3xxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG. Letztere veräußerte das Anlage- und Vorratsvermögen des Standorts S3. A2xxxxxx der Insolvenzschuldnerin zu einem späteren Zeitpunkt ohne Kenntnis des Beklagten an die Firma B3xxxxxxxxxxx K1xxxxxxxxx GmbH, der der Kläger den Streit verkündet hat. Die Firma B3xxxxxxxxxxx K1xxxxxxxxx GmbH entschloss sich, den Standort S3. A2xxxxxx auf demselben Betriebsgelände, mit denselben Produktionsmitteln, unter Ausnutzung der vorhandenen Betriebsstrukturen und unter Verwendung des übernommenen Vermögens weiterzuführen. Nachdem der Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, informierte er den Kläger und die übrigen gekündigten Arbeitnehmer darüber, dass nach seiner rechtlichen Würdigung ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die Streitverkündete stattgefunden habe und forderte die Arbeitnehmer auf, den ihnen zustehenden Wiedereinstellungsanspruch gegen das Nachfolgeunternehmen geltend zu machen.
29Die Firma B3xxxxxxxxxxx K1xxxxxxxxx GmbH schloss mit dem Kläger ab 01.10.2002 einen neuen Arbeitsvertrag zu ungünstigeren finanziellen Bedingungen und ohne Anrechnung seiner früheren Betriebszugehörigkeit.
30Der Kläger vertritt den Standpunkt, ihm stehe eine Sozialplanabfindung gemäß dem Sozialplan vom 15.08.2002 zu. Seine neue Arbeitgeberin, die Firma B3xxxxxxxxxxx K1xxxxxxxxx GmbH, habe ihm auf seine Anfrage vom 05.11.2002 mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung kein Betriebsübergang vorliege.
31Demgegenüber meint der Beklagte, diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wie im Falle des Klägers auf einen Übernehmer übergingen, hätten nach Sinn und Zweck des Sozialplans keinen Abfindungsanspruch. Es sollten nur diejenigen Arbeitnehmer unter den Sozialplan fallen, die aufgrund der Kündigung ihren sozialen Besitzstand verloren hätten. Der Kläger sei denjenigen gleichzustellen, deren Arbeitsverhältnisse wie ursprünglich geplant auf eine Nachfolgefirma übergegangen seien.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
33Das Arbeitsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 23.700,-- Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre zum anspruchsberechtigten Kreis der Arbeitnehmer gemäß I Nr. 2 des Sozialplans vom 15.08.2002, denn sein Arbeitsverhältnis sei infolge der Betriebsänderung durch den Beklagten fristgemäß aufgelöst worden. Die im Sozialplan geregelten Ausschlussgründe seien nicht einschlägig, denn das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht infolge der Betriebsänderung auf einen Übernehmer übergegangen. Von den im Interessenausgleich angesprochenen Teilbetriebsübergängen werde das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht erfasst. Die Frage, ob später ein weiterer Betriebsübergang auf die Firma B3xxxxxxxxxxx K1xxxxxxxxx GmbH stattgefunden habe, sei für den Abfindungsanspruch des Klägers ohne Bedeutung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
34Mit der dagegen eingelegten Berufung will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen stehe dem Kläger der Abfindungsanspruch dem Grunde nach nicht zu, weil sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf die B3xxxxxxxxxxx K1xxxxxxxxx GmbH übergegangen sei und damit der Ausschlusstatbestand gemäß I 1 des Sozialplans eingreife. Wie in dem Interessenausgleich festgehalten sei eine übertragende Sanierung beschlossen worden. Betriebsstätten sollten zum Teil stillgelegt und teilweise mit reduziertem Personal fortgeführt werden. Nur diejenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse nicht auf einen Betriebsübernehmer übergingen, sollten als Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Sozialplanabfindung erhalten. Dies bedeute umgekehrt, dass im Falle eines Übergangs des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB kein Abfindungsanspruch bestehe.
35Der Beklagte beantragt,
36das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.05.2003 – 4 Ca 3510/02 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
37Der Kläger beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Formalien ergeben sich aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 21.04.2004.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eÜ
42Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
43I.
44Der Zulässigkeit der Zahlungsklage steht im vorliegenden Fall § 123 Abs. 3 InsO nicht entgegen. Allerdings ist im Allgemeinen die Feststellungsklage die richtige Klageart, um Sozialplanansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen (BAG vom 11.12.2001 – 9 AZR 459/00 – APNr. 1 zu § 209 InsO; BAG vom 31.07.2002 – 10 AZR 275/01 – NZA 2002, 1332 und BAG vom 29.10.2002 – 1 AZR 80/02 – ZIP 2003, 1414). Abfindungsansprüche aus einem mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Sozialplan sind zwar Masseforderungen, unterliegen gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 InsO in zweifacher Hinsicht Begrenzungen: Der Gesamtbetrag darf den zweieinhalbfachen Monatsverdienst der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer nicht überschreiten. Für die Berichtigung von Sozialplanforderungen darf weiterhin nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden. Andernfalls sind die Forderungen gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 InsO anteilig zu kürzen. Deshalb bestimmt § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO, dass eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung unzulässig ist. Zwar hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts bei hinreichend vorhandenen Barmitteln gemäß § 123 Abs. 3 Satz 1 InsO Abschlagszahlungen zu leisten. Dies ändert aber nichts daran, dass wegen der Verteilungssperre gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO die Sozialplangläubiger erst nach den übrigen Massegläubigern befriedigt werden dürfen (Uhlenbruck/Berscheid InsO 12. Auflage §§ 123, 124 Rdnr. 39; Münch/Komm/InsO-Löwisch/Caspers § 123 Rdnr. 63 und 66).
45Vorliegend hat der Beklagte aber eine Gefährdung der absoluten oder der relativen Sozialplanobergrenze nicht geltend gemacht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Sozialplanvolumen zur Auszahlung an die im Interessenausgleich mit Namensliste genannten Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Der Beklagte will eine Reduzierung der für die gekündigten 173 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereit gestellten finanziellen Mitteln erreichen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Verurteilung zur Zahlung die genannten Grenzen nicht überschritten werden.
46II.
47In der Sache selbst folgt das Berufungsgericht der Auffassung des Arbeitsgerichts. Der Anspruch des Klägers folgt aus I Nr. 2 des Sozialplans vom 15.08.2002. Der Anspruch wird durch einen nachfolgenden Betriebsübergang auf die Firma B3xxxxxxxxxxx K1xxxxxxxxx GmbH nicht ausgeschlossen.
481.
49Nach dem Wortlaut des Sozialplans gehört der Kläger zum anspruchsberechtigten Personenkreis, denn sein Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 16.08.2002 zum 30.11.2002 infolge der geplanten Betriebsänderung beendet worden. Der Sozialplan bezieht sich auf die im Interessenausgleich vom gleichen Tage beschriebene Betriebsänderung. Danach war die Entlassung von 173 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgesehen, die in der beigefügten Namensliste namentlich benannt werden und zu denen auch der Kläger gehört. Nach dem entwickelten Konzept zu einer übertragenden Sanierung sollten die Betriebsstätten M1xxxxxx, S3. A2xxxxxx und H4xx der Insolvenzschuldnerin aufgelöst und die verbleibenden Betriebsstätten I1xxx, I2xx-O1xxxxxxx und D2xxxxx mit verminderter Belegschaft fortgeführt werden. Mit dieser Begründung hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt.
50Die in I Nr. 1 aufgezählten anspruchsausschließenden Gründe treffen auf den Kläger nicht zu. In Betracht kommt allein die vierte Fallgruppe. Danach haben aus dem Sozialplan diejenigen Arbeitnehmer keine Ansprüche, deren Arbeitsverhältnis infolge der Betriebsänderung auf einen Übernehmer übergeht oder nicht übergeht, weil der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widerspricht. Da der Sozialplan auf den Interessenausgleich Bezug nimmt, kann nur der dort beschriebene Betriebsübergang gemeint sein, nämlich die Übertragung des Anlage- und Vorratsvermögen auf eine Auffanggesellschaft, die den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin teilweise fortführt. Bei dieser Auffanggesellschaft handelt es sich streitlos um die E1xxxxxxx B3xxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG. Dementsprechend werden in dem gemäß § 125 InsO geschlossenen Interessenausgleich mit Namensliste nur diejenigen Arbeitnehmer aufgeführt, die aufgrund des im Interessenausgleich beschriebenen Sanierungskonzept ihren Arbeitsplatz verlieren, weil die Betriebsstätten M3xxxxxx und S3. A2xxxxxx stillgelegt, die Betriebsstätte H4xx nach M2xxxxx verlegt und die übrigen drei Betriebsstätten mit verminderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fortgeführt werden. Der ohne Kenntnis und Mitwirkung des Beklagten stattgefundene weitere Betriebsübergang auf die Streitverkündete wird im Interessenausgleich nicht geregelt.
513.
52Auch bei einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Sozialplans kann ein Ausschlusstatbestand zu Lasten des Klägers nicht angenommen werden. Ein Sozialplan hat gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Er ist als Betriebsvereinbarung besonderer Art wie ein Tarifvertrag auszulegen. Abzustellen ist deshalb zunächst auf den Wortlaut. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Regelungen des Sozialplans seinen Niederschlag gefunden hat (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG vom 12.12.2002 - 1 AZR 632/01 NZA 2003, 676; BAG vom 15.12.1998 – 1 AZR 332/98, AP Nr. 126 zu § 112 BetrVG 1972). Ausschlusstatbestände sind aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen. Sie können über ihren eigentlichen Wortlaut hinaus nur auf solche Fälle ausgedehnt werden, die nach dem Sinn und Zweck des Sozialplans, den zum Ausdruck gekommenen wirklichen Willen der Betriebsparteien und nach dem Gesamtzusammenhang ausgenommen werden sollten. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Die Betriebsparteien haben nicht allgemein geregelt, dass alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf irgendeinen Übernehmer übergehen, von Ansprüchen aus dem Sozialplan ausgenommen werden sollten. An einen weitergehenden Betriebsübergang von der Auffanggesellschaft auf die Übernehmerin von Betriebsteilen der Insolvenzschuldnerin haben die Betriebsparteien nicht gedacht. Sie haben ebenso wenig geregelt, dass diejenigen Arbeitnehmer, die noch während des Laufs ihrer Kündigungsfrist oder in unmittelbarem Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis finden, keine Abfindung erhalten sollen. Nach dem Sozialplan erhalten nur diejenigen Arbeitnehmer keine Abfindung, deren Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten und unter Wahrung ihrer Besitzstände gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Auffanggesellschaft übergehen. Davon unterscheidet sich der Kläger, denn dieser hat mit der Streitverkündeten einen neuen Arbeitsvertrag ohne Übernahme seines bisherigen Besitzstandes und zu schlechteren finanziellen Bedingungen geschlossen. Der Beklagte kann vom Kläger nicht verlangen, seinen bisherigen sozialen Besitzstand gegenüber der Streitverkündeten klageweise durchzusetzen (vgl. BAG vom 22.07.2003 – 1 AZR 575/02). Ob im Falle einer sanierenden Übertragung in der Insolvenz überhaupt ein Wiedereinstellungsanspruch besteht, falls es nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung wider Erwarten zu einem Betriebsübergang und Fortführung des Betriebes kommt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (zum Fortsetzungsanspruch außerhalb der Insolvenz BAG vom 13.11.1997 – 8 AZR 295/95 - und vom 12.11.1998 – 8 AZR 165/97 – AP Nrn. 154 und 171 zu § 613 a BGB). Schon wegen der nicht eindeutigen Rechtslage wäre es eine unzumutbare Belastung, den Abfindungsanspruch davon abhängig zu machen. Eine derartige Klausel wäre, wenn sie Eingang in den Sozialplan gefunden hätte, auch deshalb unzumutbar im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, weil vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden kann, gegen seinen neuen Arbeitgeber gerichtlich vorzugehen.
53Allerdings hätten die Parteien die Sozialansprüche generell davon abhängig machen können, dass es nicht oder nicht in vollem Umfang zu der vorgesehenen Betriebsänderung kommt. Sie hätten vorsorglich regeln können, ob und in welchem Umfang die Sozialplanansprüche entfallen, falls es entgegen ihrer Annahme doch noch zu einem weiteren Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber kommt. Wegen der unerwarteten Fortführung der Betriebsstätte S3. A2xxxxxx hätten die Betriebsparteien auch nachträglich die Anpassung des Sozialplans wegen Wegfalls der angenommenen Geschäftsgrundlage erwägen können (vgl. dazu BAG vom 10.08.1994 – 10 ABR 61/93 – SAE 1995, 297; BAG vom 28.08.1996 – 10 AZR 886/95 und vom 05.10.2000 – 1 AZR 48/00 – AP Nr. 104 und 141 zu § 112 BetrVG 1972). Von beiden Möglichkeiten haben die Betriebsparteien vorliegend keinen Gebrauch gemacht.
54Der Sozialplan enthält an keiner Stelle Hinweise darauf, dass die Betriebsparteien generell auch bei strittigem Betriebsübergang eine Abfindung versagen wollten, wenn das Arbeitsverhältnis des gekündigten Arbeitnehmers nachträglich doch noch auf einen Betriebsteilerwerber übergeht. Unter I. des Sozialplans wird vielmehr ausdrücklich auf die Erfüllung des Interessenausgleichs Bezug genommen, so dass nur auf die dort beschriebene Betriebsänderung abgestellt werden kann.
55III.
56Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
57IV.
58Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen, weil die Entscheidung vom Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.10.2003 – 11 (6) Sa 768/03 – abweicht.
59
| Bertram | Feldkamp | Aust |
60
/Woi.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.