Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 1289/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.07.2001 - 1 (3) Ca 1724/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor nach Neufassung des Klageantrags wie folgt lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, nach ihrer Wahl dem Kläger als Ausgleich für die geleistete Nachtarbeit aus dem Zeitraum 1997 - 1999 14.126,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 4% vom verbleibenden Nettobetrag für die Zeit vom 10.01.2000 bis 30.04.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf den Bruttobetrag seit 01.05.2000 zu zahlen oder 122,6 freie Arbeitstage zu gewähren.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger allein, von den Kosten des

zweiten Rechtszuges trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼.


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