Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Sa 129/04
Tenor
führende Parallelsache zu4 Sa 130 - 131/04
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.12.2003 - 1 Ca 1054/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.200,00 festgesetzt.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch über einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
3Die am 20.04.1956 geborene, verheiratete Klägerin war vom 02.11.1987 bis zum 31.03.2002 bei der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG beschäftigt. Zum 01.04.2002 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich von der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG übernommen. Dort arbeitete die Klägerin im Versand. Ihr durch-schnittliches monatliches Einkommen betrug einschließlich Sonderzahlungen zuletzt ca. 1.600,00 .
4Die C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG beschäftigte in der Regel vier Arbeitnehmer. Sie bildete mit der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG am Standort V1xxxx-E3xxx einen Gemeinschaftsbetrieb. Durch Beschluss vom 01.04.2003 43 IN 391/03 + 43 IN 389/03 hat das Amtsgericht Bielefeld über das Vermögen der beiden vorerwähnten Firmen das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt.
5Der Geschäftsbetrieb der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG wurde am 30.04.2003 eingestellt, während der Geschäftsbetrieb der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxx-xxxxxx GmbH & Co. KG wenn auch eingeschränkt zumindest bis zum 30.01.2004 fortgeführt worden ist.
6Mit Schreiben vom 21.05.2003, das der Klägerin am 22.05.2003 zuging, kündigte der Beklagte zu 1) ohne vorherige Anhörung eines Betriebsrates das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2003. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.06.2203, bei dem Ar-beitsgericht Bielefeld am 11.06.2003 eingegangen, Klage erhoben. Mit Schreiben vom 23.06.2003 hat der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis erneut gekündigt. Hiergegen hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.07.2203, bei dem Arbeitsgericht Bielefeld per Telefax am 14.07.2003 eingegangen, im Wege der Klageerweiterung ebenfalls zur Wehr gesetzt.
7Die Klägerin hat beide Kündigungen für unwirksam gehalten, da es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebrates fehle und keine Sozialauswahl mit den Arbeitnehmern der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG erfolgt sei. Sie hat hilfsweise einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG geltend gemacht, da der Beklagte zu 1) es als Insolvenzverwalter unstreitig hinsichtlich der Arbeitnehmer der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG nicht versucht habe, mit dem Betriebsrat zu einer Einigung über einen Interessenausgleich zu kommen. Hierfür hafte auch der Beklagte zu 2) als Insolvenzverwalter mit dem Vermögen der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG. Die Verpflichtung zu einem Einigungsversuch gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beziehe sich nicht nur auf Unternehmen, sondern auch auf Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern.
8Die Klägerin hat beantragt,
9festzustellen, dass das zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 21.05.2003 nicht beendet worden ist.
10festzustellen, dass das zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.06.2003 nicht beendet worden ist.
11hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe das Gericht gemäß § 10 KSchG festsetzt, wobei ein Nachteilsausgleich in Höhe von bis zu 19.200,00 brutto als angemessen erachtet wird.
12Die Beklagten haben beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie haben behauptet, die Stilllegung des Geschäftsbetriebes der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG sei erfolgt, nachdem der größte Kunde, der 95% der Umsätze getätigt gehabt habe, die Geschäftsbeziehung zum 30.04.2003 aufgekündigt habe. Durch die Einstellung des Geschäftsbetriebes der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG sei der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst worden.
15Das Arbeitsgericht Herford hat durch Urteil vom 11.12.2003 1 Ca 1054/03 die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 25.600,00 .
16Gegen das am 19.12.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.2004 Berufung eingelegt und diese am 19.02.2004 begründet.
17Sie hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft und trägt vor, es komme bei der Prüfung des § 111 BetrVG auf das Vorliegen der Voraussetzungen im Gemeinschafts-betrieb an. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe zum entscheidungser-heblichen Zeitpunkt noch ein solcher zwischen der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG und der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG bestanden. Das Arbeits-gericht habe die Voraussetzungen der Rechtsnorm des § 111 BetrVG verkannt. Es habe unter Übertragung seiner Argumentation hinsichtlich der Kündigungsschutz-anträge den Anspruch auf Nachteilsausgleich abgewiesen. Die Frage der Rechtswirk-samkeit der Kündigungen einerseits und der Anspruch auf Nachteilsausgleich andererseits seien getrennt zu bewerten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibe die in § 111 Satz 1 BetrVG genannte Gesamtzahl auch maßgeblich für eine vom Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung durchgeführte Maßnahme. Zudem komme es für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vorliege, auf die Stilllegungsentscheidung des Insolvenzverwalters an. Demnach hätte das Arbeitsgericht hinsichtlich des Nachteilsausgleiches nicht auf den Zeitpunkt der Kündigungen, sondern auf den Zeitpunkt der Stilllegungsentscheidung des Insolvenzverwalters abstellen müssen, den Geschäftsbetrieb der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG zum 30.04.2003 einzustellen. Da die Stilllegungsentscheidung notwendigerweise vor der tatsächlichen Einstellung des Geschäftsbetriebes erfolgt sein müsse, sei vorliegend zum Zeitpunkt der Stilllegungsentscheidung der Gemeinschafts-betrieb der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG und P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG noch nicht aufgelöst gewesen. Damit sei auch die erforderliche Gesamtzahl nach § 111 Satz 1 BetrVG zu diesem Zeitpunkt noch gegeben.
18Vorliegend hätten die an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinerlei Zweifel an der Zuständigkeit des Betriebs-rats für den Gemeinschaftsbetrieb gehabt. Daher sei die Betriebsänderung, die in der Einschränkung und Stilllegung von wesentlichen Betriebsteilen i.S.v. § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG bestanden habe, mitbestimmungspflichtig gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob allein der Betriebsteil, der der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG zuzuordnen sei, als wesentlich zu betrachten sei. Führten mehrere Arbeitgeber einen Betrieb i.S.d. Betriebsverfassungsrechts als eine Einheit, müssten sie sich auch bei Änderungen ihres gemeinschaftlichen Betriebes koordinieren und sich Entschei-dungen der anderen Unternehmen jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn diese un-mittelbar in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stünden. Andernfalls wäre selbst eine sofortige Stilllegung des ganzen Gemeinschaftsbetriebes bei sehr kleinen Anteilen aller beteiligten Unternehmen keine mitbestimmungspflichtige Betriebsände-rung, weil jeder der zuzuordnenden Teile im Verhältnis zur Gesamteinheit nicht "we-sentlich" wären. Die Stilllegung des Geschäftsbetriebs der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG und Einschränkung des Geschäftsbetriebs der P2xxxxxxx M5xxxxx-xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG durch Entlassung von 54 Arbeitnehmern seien als einheit-liche Maßnahme zu würdigen. Der zeitliche Zusammenhang werde aus dem Interes-senausgleich deutlich, der hinsichtlich der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG abgeschlossen worden sei. Der sachliche Zusammenhang ergäbe sich aus der durch die Insolvenzen indizierten wirtschaftlichen Notlage und aus der personellen Verbindung durch den Beklagten zu 1) und zu 2), der seit März 2003 zunächst als vor-läufiger Insolvenzverwalter und sodann als endgültiger Insolvenzverwalter die Vermö-gen der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG und der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG verwalte. Die Stilllegung des Geschäftsbetriebs der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG und Einschränkung des Geschäftsbetriebs der P2xx-xxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG durch Entlassung von 54 Arbeitnehmern erfüllten bei einer Gesamtbetrachtung das Kriterium der Einschränkung und Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils. Die C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG habe in dem Gemeinschaftsbetrieb mit der P2xxxxxxx M7xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG eine derart herausgehobene Stellung gehabt, dass die Einstellung ihres Geschäftsbe-triebes der Einstellung eines wesentlichen Betriebsteils gleichkomme. Folglich habe eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vorgelegen. Da sie, die Klägerin, infolge der Betriebsänderung entlassen, ohne dass zuvor ein Interessenausgleich ver-sucht worden sei, habe sie einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Hierfür würden der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner haben.
19Die Klägerin beantragt,
20das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.12.2003 zum Az.: 1 Ca 1054/03 teilweise abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe das Gericht gemäß § 10 KSchG festsetzt, wobei ein Nachteilsausgleich in Höhe von bis zu 19.200,00 brutto als angemessen erachtet wird, sowie den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Berufung zurückzuweisen und den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.
23Der Beklagte zu 2) trägt vor, ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gegen ihn als Insol-venzverwalter der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG scheide bereits deswegen aus, weil die Klägerin unstreitig nicht bei der P2xxxxxxx M5xxxxxxxx-xxxxxx GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen sei. Arbeitsvertragliche Beziehungen zwi-schen der Klägerin und der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG bestünden nicht. Aus diesem Grunde sei es auch ausgeschlossen, dass arbeitsvertragliche An-sprüche auf Nachteilsausgleich gegen die Vermögensmasse der P2xxxxxxx M5xxxxx-xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG bestünden. Warum die P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG für die behaupteten Nachteilsausgleichsansprüche der Klägerin haf-ten solle, sei nicht verständlich. Eine Vermengung der Vermögensmassen der rechtlich selbständigen Rechtssubjekte sei nicht zulässig. Dies werde insbesondere im In-solvenzverfahren deutlich, wo unterschiedliche Vermögensmassen den un-terschiedlichen Gläubigergruppen zur Befriedigung zur Verfügung stünden. Anderen-falls wäre es möglich, dass die Vermögensmasse der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG für Ansprüche in Haftung genommen werden, die durch Handlungen eines Dritten des Insolvenzverwalters der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG entstünden. Eine Rechtsfolge, die erkennbar nicht richtig sein könne.
24Der Beklagte zu 1) trägt vor, ein Anspruch der Klägerin gegen ihn als Insolvenzverwal-ter der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG in Betracht. Bei der C1xxx- M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG handele es sich unstreitig um ein Kleinunterneh-men, in dem lediglich vier Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien. Der Geschäftsbe-trieb sei kurz nach der Insolvenzeröffnung zum 30.04.2003 eingestellt. Wegen Auf-kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Einkaufsgenossenschaft I1xxxxxxxx-M4xxx GmbH & Co. KG zum 30.04.2003 sei die Einstellung des Geschäftsbetriebs der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG zum gleichen Termin geboten gewesen. Die Einschränkung des Geschäftsbetriebs der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG durch Entlassung von 54 Arbeitnehmern habe mit der Aufkündigung der Ge-schäftsbeziehung durch die Einkaufsgenossenschaft I1xxxxxxxx-M4xxx GmbH & Co. KG zum 30.04.2003 nichts zu tun. Bei der Stilllegung des Geschäftsbetriebs der C1-xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG handele sich um eine eigenständige unternehme-rische Entscheidung. Wegen der Kündigung der vier betroffenen Arbeitsverhältnisse habe für ihn keine Verpflichtung zum vorherigen Abschluss eines Interessenausgleichs gemäß § 112 BetrVG bestanden. Eine solche Verpflichtung bestehe gemäß § 111 BetrVG nur in Unternehmen, in denen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Ar-beitnehmer beschäftigt seien. Die Klägerin versuche aus der Behauptung, dass zwi-
25schen den beiden Unternehmen ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden habe, eine an-dere Rechtsfolge ab zuleiten. Zunächst werde bestritten, dass zwischen den beiden insolventen Unternehmen ein Gemeinschafsbetrieb bestanden habe. Ein Gemein-schaftsbetrieb werde gemeinhin angenommen, wenn sich zwei oder mehrere Unter-nehmen aufgrund einer Führungsvereinbarung zur gemeinsamen Verfolgung der ar-beitstechnischen Zwecke zusammenschlössen. Dafür, dass die entsprechenden Vor-aussetzungen bei den beiden insolventen Unternehmen vorgelegen hätten, sei bislang nichts vorgetragen. Falls ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden habe, sei dieser mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Unternehmen am 01.04.2003 aufgelöst worden. Mit der Insolvenzeröffnung und der Einsetzung eines Insolvenzverwalters ha-be die Führungsvereinbarung geendet, falls eine solche bestanden haben sollte. Letzt-lich könne die Frage, ob ein Gemeinschaftsbetrieb bestand habe, dahinstehen. Für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG gegeben seien, sei nicht auf den Betrieb, sondern auf das Unternehmen abzustellen. Die aus-drückliche Bezugnahme in § 111 BetrVG auf das Unternehmen habe den Zweck, klei-nere Unternehmen vor zu starker finanzieller Belastung durch Sozialpläne zu schüt-zen. Aus diesem Grunde komme es ausschließlich auf die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer an. Läge der Schwellenwert unter 20 Arbeitnehmern, kä-men Beteiligungsrechte des Betriebsrats auch dann nicht in Betracht, wenn im Gemeinschaftsbetrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt würden. Da die Ausgrün-dung der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG zum 01.04.2002 nach der Wahl des Betriebsrats bei der P2xxxxxxx M7xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG erfolgt sei, stelle er zudem die Zuständigkeit des Betriebsrats in Abrede.
26Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg und führt deshalb zur Zurückweisung des Rechts-mittels.
291.Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung enthalten:
30 die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge siehe dazu Schwab/Weth, § 64 ArbGG Rn. 145147);
31 die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (siehe dazu Schwab/Weth, § 64 ArbGG Rn. 148150);
32 die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (siehe dazu Schwab/Weth, § 64 ArbGG Rn. 151152);
33 die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 67 ArbGG zuzulassen sind (siehe zur Anwendung von § 67 ArbGG statt des § 531 Abs. 2 ZPO Schwab/Weth, § 64 ArbGG Rn. 153).
341.1.Im Berufungsantrag hat der Berufungskläger sich über den Umfang der Urteilsan-fechtung und das Ziel des Änderungsbegehrens zu erklären. Der Berufungsantrag bestimmt die Grenzen der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits; er stellt deshalb einen vertypten Fall der Geltendmachung der Beschwer dar. Betrifft das angefochtene Urteil mehrere Streitgegenstände, so muss die Berufungsbegründung nicht nur die Punkte im einzelnen bezeichnen, in denen das Urteil angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen der Berufungskläger die angefochtene Ent-scheidung in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH, Bes. v. 10.07.1990 XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628). Hat das angefochtene Urteil die Abweisung eines pro-zessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegrün-dung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Urt. v. 15.06.1993 XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073). Der Zweck des Gesetzes, einer bloß formelhaften Berufungsbegründung entgegenzutreten und eine Zusammen-fassung und Beschränkung des Rechtsstoffes in der Berufungsinstanz zu erreichen, ist zwar schon dann, aber auch nur dann erfüllt, wenn die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, in welchem Punkte, sei es in tatsächlicher oder rechtlicher Art, nach Ansicht des Beru-fungsklägers das angefochtene Urteil unrichtig ist (BGH vom 20.02.1975, NJW 1975, 1032). Zwar ist die Schlüssigkeit der Begründung nicht Voraussetzung der Zulässig-keit, jedoch ist auch in einfachen Streitfällen eine kurze, auf den konkreten Fall bezo-gene Darlegung unerlässlich (BGH vom 20.02.1975, NJW 1975, 1032).
351.2.Eine Berufung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer weiterverfolgt wird. Deshalb muss nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Eine Berufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Kla-geabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen bisher nicht geltend gemachten Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.1990 VIII ZR 237/89, MDR 1991, 43 = NJW 1990, 2683; BGH, Urt. v. 22.11.1990 IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279). Die bloße Erweiterung oder Än-derung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung, mithin einen ord-nungsgemäß begründeten Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil voraus (BGH, Urt. v. 11.10.2000 VIII ZR 321/99, MDR 2001, 408 = NJW 2001, 226 = ZIP 2000, 2222; BGH, Urt. v. 15.03.2002 V ZR 39/01, BGHReport 2002, 850 = MDR 2002, 1085 = NJW-RR 2002, 1435). Die Klageänderung selbst ist keine Urteilsanfechtung (BGH, Bes. v. 17.09.1992 IX ZB 45/92, MDR 1993, 81 = NJW 1992, 3243 = ZIP 1993, 64; BGH, Urt. v. 04.02.2002 II ZR 214/01, BGHReport 2002, 520 = NJW-RR 2002, 1073). Vorliegend ist die Berufung bei Anwendung dieser Grundsätze zulässig, obwohl die Klägerin nicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen Beschwer in Bezug auf die Abweisung seines dort gestellten Hauptantrages, nämlich des Kündigungsschutzantrages, erstrebt, sondern nur noch ihren in erster Instanz mit Hilfsantrag geltend gemachten Nachteilsausgleichsanspruch weiterverfolgt. Hat das Arbeitsgericht wie hier eine Klage im Haupt und Hilfsantrag abgewiesen, dann kann die unterlegene Klägerin wie bei jedem Urteil mit mehreren Streitgegenständen die Anfechtung des Urteils auf die Weiterverfolgung des Hilfsantrags beschränken. Dies ist vorliegend geschehen, so dass die Berufung zulässig ist.
361.3.Auch ist die Klage als Leistungsklage zulässig, denn bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich um eine Masseforderung, denn zu den Masseschulden i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehören Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG, wenn der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung eine Betriebsände-rung durchführt, ohne darüber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (BAG, Urt. v. 18.12.1984 1 AZR 176/82, AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972; BAG, Urt. v. 09.07.1985 1 AZR 323/83, AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972; BAG, Urt.
37v. 23.08.1988 1 AZR 276/87, AP Nr.17 zu § 113 BetrVG 1972 [Hromadka]; BAG, Urt. v. 13.6.1989 1 AZR 819/87, AP Nr. 19 zu § 113 BetrVG 1972 [Lüke] = EzA § 113 BetrVG 1972 Nr.19 [Uhlenbruck]). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nur kurze Zeit beschäftigt war und das Insolvenzverfahren massearm ist (so zur Gesamt-vollstreckung LAG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.06.1997 2 Sa 688/96, NZA-RR 1998, 77). Masseansprüche sind grundsätzlich im Wege der Leistungsklage zu verfolgen. Bei der Abgrenzung von Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) zu Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) ist die Insolvenzeröffnung der entscheidende Stichtag. Es ist also dort darauf abzustellen, ob mit der Durchführung einer Betriebsänderung ohne den Versuch eines Interessenausgleichs der spätere Insolvenzschuldner vor Insolvenz-eröffnung dann: Insolvenzforderung oder ob der endgültige Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung dann: Masseverbindlichkeit begonnen hat (LAG Köln, Urt. v. 22.10.2001 2 Sa 31/01, ZInsO 2002, 545 = ZIP 2002, 1300; LAG Köln, Urt. v. 22.10.2001 2/4 Sa 208/01, LAGReport 2002, 106 = NZA-RR 2002, 248 = NZI 2002, 332). Dabei ist der Beginn der Durchführung der Betriebsänderung ausschlaggebend (LAG Hamm, Urt. v. 26.08.2004 4 Sa 1853/03, EzA-SD 2004, Nr. 24 S. 14).
382. Der auf Leistung gerichtete Hilfsantrag ist danach zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet. Nach § 113 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleich, wenn der Unternehmer (Arbeitgeber) eine geplante Betriebsänderung nach § 111 Satz 1 BetrVG durchführt, d.h. mit ihr begonnen hat, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme der Arbeitnehmer entlassen oder versetzt wird oder andere wirtschaftliche Nachteile erleidet. Diese Regelung gilt auch in der Insolvenz des Unter-nehmers, denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat grundsätzlich keinen Ein-fluss auf die Tätigkeit und die Befugnisse des Betriebsrates. Betriebsverfassungsrecht-licher Verhandlungs und Vertragspartner der betrieblichen Vertretungsorgane der Arbeitnehmer (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Jugendvertretung usw.) wird der Insol-venzverwalter, da auch insoweit die Arbeitgeberfunktion übergeht (so zum Konkurs LAG Hamm, Bes. v. 14.02.1990 3 TaBV 141/89, AiB 1991, 26 [Bichlmeier]; so zur Insolvenz LAG Hamm, Urt. v. 26.08.2004 4 Sa 1853/03, EzA-SD 2004, Nr. 24 S. 14). Der Insolvenzverwalter rückt nicht nur individualrechtlich, sondern auch betriebsverfas-sungsrechtlich in die komplette Rechtsstellung und damit in den "gesamten" Pflichten-kreis des Arbeitgebers ein. Demgemäß ist der Insolvenzverwalter bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die eine Beteiligung des Betriebsrates vorschreiben (BAG, Urt. v. 20.11.1970 1 AZR 409/69, SAE 1972, 64 [Buchner]; BAG, Urt. v. 17.09.1974 1 AZR 16/74, AP Nr. 1 zu § 113 BetrVG 1972 [Uhlenbruck, Richardi] = SAE 1976, 18 [Otto]). Er hat die Mitbestim-mungsrechte des Betriebsrats selbst dann zu beachten, wenn er im Rahmen der Li-quidation nur noch Restaufträge abwickelt. Der Interessenausgleichsversuch wird selbst dann nicht für überflüssig gehalten, wenn die hierzu erforderliche Zeitspanne den Arbeitnehmern nur weitere Nachteile gebracht hätte (BAG, Urt. v. 18.12.1984 1 AZR 176/82, AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972).
392.1. Ist eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG geplant, so sieht das Gesetz Eini-gungsversuche zwischen Unternehmer (Arbeitgeber) und Betriebsrat auf verschie-denen Stufen vor. Diese hat der Unternehmer zur Vermeidung von Nachteilsaus-gleichsansprüchen nach § 113 Abs. 3 BetrVG mit dem Betriebsrat zu durchlaufen. Der Information über die geplante Betriebsänderung folgt die Beratung mit dem Betriebsrat (§ 111 Satz 1 BetrVG) mit folgenden Maßgaben (LAG Hamm, Urt. v. 26.08.2004 4 Sa 1853/03, EzA-SD 2004, Nr. 24 S. 14):
40 kommt eine Einigung zustande, dann ist der Interessenausgleich schriftlich niederzulegen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG),
41 bei Nichteinigung können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG),
42 vor oder während des Einigungsstellenverfahrens kann von beiden Seiten der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit als Vermittler eingeschaltet werden (§ 112 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BetrVG),
43 im eröffneten Insolvenzverfahren müssen Betriebsrat und Insolvenzverwalter gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen (§ 121 InsO),
44 die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen (§ 112 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) und bei Nichteinigung das Scheitern der Interessenausgleichsver-handlungen festzustellen.
45In all diesen Verfahrensabschnitten geht es nicht nur um das "Ob" einer Betriebsände-rung, sondern auch um die Modalitäten, also um das "Wie", mithin insbesondere um die Zeitpunkte, zu denen Kündigungen ausgesprochen werden und um etwaige Frei-stellungen, um die vollständige sofortige Betriebsstilllegung einerseits, die zeitlich ge-streckte Stilllegung des Betriebs andererseits. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit ha-ben, auf die endgültige Entscheidung des Arbeitgebers im Interesse der von der Be-triebsänderung betroffenen Arbeitnehmer einzuwirken, bevor der Arbeitgeber vollende-te Tatsachen schafft (vgl. BAG, Urt. v. 14.09.1976 1 AZR 784/75, BB 1977, 142 = DB 1977, 309; BAG, Urt. v. 09.07.1985 1 AZR 323/83, NZA 1986, 100 = ZIP 1986, 45). Hat der Arbeitgeber den Betrieb tatsächlich schon stillgelegt, ohne dass der Betriebsrat ordnungsgemäß eingeschaltet war, ist eine Mitwirkung im Verfahren über
46den Interessenausgleich sinnlos geworden. Hieraus folgt, dass der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung sanktionslos erst durchführen kann, wenn alle in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Verfahrensschritte durchlaufen sind (siehe auch BAG, Urt. v. 22.11.2001 1 AZR 11/01, ZInsO 2002, 1153; BAG, Urt. v. 22.11.2000 1 AZR 97/01, BAGReport 2002, 251 = NZA 2002, 992 = ZIP 2002, 817). Der Insolvenzverwalter muss, falls keine Einigung mit dem Betriebsrat möglich ist, zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 113 Abs. 3 BetrVG im Zweifel selbst die Einigungsstelle anrufen, um dort einen Interessenausgleich zu versuchen (BAG, Urt. v. 18.12.1984 1 AZR 176/82, NZA 1985, 400 = ZIP 1985, 633). Dies gilt selbst dann, wenn der Betriebsrat anlässlich der geplanten Betriebsänderung nach § 112a Abs. 2 BetrVG einen Sozialplan nicht erzwingen kann (BAG, Urt. v. 08.11.1988 1 AZR 687/87, NZA 1989, 278 = ZIP 1989, 256).
472.2.In dem Betrieb der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG bestand ein Betriebsrat. Dabei handelte es sich um den am Standort V1xxx-E3xxx für den einheitli-chen Betrieb von der Belegschaft der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG gewählten Betriebsrat. Da die Ausgründung der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG zum 01.04.2002 nach der Wahl des Betriebsrats bei der P2xxxxxxx M7xxxxxxxxx-xxxxxxx GmbH & Co. KG erfolgt ist, hat der Beklagte als Insolvenzverwalter der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG die Zuständigkeit des Betriebsrats in Abrede gestellt. Hat die Spaltung eines Rechtsträgers die Teilung eines Betriebes zur Folge und entfal-len für die aus der Spaltung hervorgegangenen Betriebe Rechte oder Beteiligungs-rechte des Betriebsrats, so kann durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Fortgeltung dieser Rechte und Beteiligungsrechte vereinbart werden (§ 325 Abs. 2 Satz 1 UmwG). Dazu, dass eine solche "Mitbestimmungsbeibehaltung" zwischen den Betriebparteien vereinbart worden sei, trägt die Klägerin nichts vor. Da auch die freiwil-lige, nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzbare Betriebsvereinbarung über die "Mitbestimmungsbeibehaltung" (§ 325 Abs. 2 Satz 1 UmwG) von Betriebsrat und Ar-beitgeber gemeinsam zu beschließen, schriftlich niederzulegen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und von beiden Seiten zu unterzeichnen ist (§ 77 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BetrVG) und der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung sodann an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen hat (§ 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG), müsste die Klägerin in der Lage sein, zur Frage der Existenz einer solchen Betriebsvereinbarung konkret vorzutragen. Dazu reicht der bloße Hinweis, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten die an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeberinnen keinerlei Zweifel an der Zuständig-keit des Betriebsrats für den Gemeinschaftsbetrieb gehabt, nicht aus. Es ist anerkannt, dass die Wahrung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs ist (BAG, Urt. v. 26.10.2004 1 AZR 493/03, DB 2005, 115). Gleiches gilt über § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für den Ab-schluss eines Sozialplans (ArbG Kaiserslautern, Urt. v. 16.04.1991 5 Ca 36/91 P, ARST 1991, 181). Wegen des ähnlichen Wortlauts der Vorschriften des § 77 Abs. 2 BetrVG ist die Schriftform auch für alle übrigen Betriebsvereinbarungen als Wirksam-keitsvoraussetzung anzusehen (vgl. LAG Berlin, Bes. v. 06.09.1991 2 TaBV 3/91, AiB 1992, 295 [Kuster] = DB 1991, 2593), so dass eine formlose Regelungsabsprache in Fällen, in denen das Gesetz Sonderregelungen durch Betriebsvereinbarungen zulässt, nicht genügt.
482.3. Aber selbst dann, wenn man in den Fällen der Mitbestimmungsbeibehaltung nach § 325 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 77 Abs. 2 BetrVG keine förmliche Betriebsvereinbarung für notwendig erachten, sondern eine formlose Regelungsabsprache genügen lassen würde, hat das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen. Geht man zugunsten des beklagten Insolvenzverwalters davon aus, dass im Zuge der Insolvenz der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG und der Einstellung des Geschäftsbetriebs dieses Un-ternehmens die (konkludente) Vereinbarung über die Führung eines gemeinsamen Betriebs zwar aufgehoben worden ist, so ist dadurch wurde aber das Mandat des Be-triebsrats für die Arbeitnehmer der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, die ihre Betriebstätigkeit zunächst wenn auch eingeschränkt zumindest bis zum 30.01.2004 fortsetzte, nicht beendet worden. Die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG führte nicht zu einer Änderung der Identität des vorher und nachher Messwerkzeuge produzierenden Betriebs der P2xxxxx M5xxx-xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG. Das Betriebsverfassungsgesetz beruht auf der An-nahme einer ausschließlich betriebsbezogenen Interessenvertretung durch die gewähl-ten Repräsentanten der betriebsangehörigen Arbeitnehmer. Dazu knüpft es die Zu-ständigkeit des Betriebsrats an die Identität desjenigen Betriebs, für den er gewählt worden ist. Solange die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben (BAG, Bes. v. 31.5.2000 7 ABR 78/98, AP § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 = EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 39 = ZInsO 2001, 141). Geht die Identität des Betriebs hingegen in Folge organisatorischer Änderungen verloren und entsteht dadurch ein neuer Be-trieb, endet das Amt des Betriebsrats (BAG, Bes. v. 31.5.2000 7 ABR 78/98, a.a.O.). Dies kann bei der Teilung eines Betriebs oder bei der Zusammenfassung zweier oder mehrerer Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb der Fall sein (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 23.11.1988 7 AZR 121/88, AP § 613a BGB Nr. 77 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 72). Gleiches gilt, wenn einer von mehreren Arbeitgebern den bisherigen Gemein-schaftsbetrieb allein weiterführt. Denn durch eine Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt ist, nicht be-rührt (vgl. BAG, Bes. v. 28.09.1988 1 ABR 37/87, AP § 99 BetrVG 1972 Nr. 55 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 14). Auch die bloße Stilllegung eines Betriebsteils oder eine Be-triebseinschränkung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Betriebsidentität. Die betrieblichen Strukturen werden dadurch nicht verändert. Der Betriebsrat nimmt für die verbleibenden Arbeitnehmer weiterhin die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden Rechte und Pflichten war (BAG, Urt. v. 19.11.2003 7 AZR 11/03, AP Nr. 19 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb = EzA § 22 BetrVG 2001 Nr. 1 = BAGReport 2004, 109). Stellt eines von mehreren an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit ein, wirkt dies wie die Stilllegung eines Betriebsteils oder eine Betriebseinschränkung. Die Betriebsidentität wird dadurch jedoch nicht berührt, sofern ein oder mehrere Unternehmen ihre bisherige betriebliche Tätigkeit fortsetzen (BAG, Urt. v. 19.11.2003 7 AZR 11/03, a.a.O.).
492.4. Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb, ist für die Frage, ob regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden und eine geplante Betriebs-änderung daher nach §§ 111 ff. BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, auf die Gesamt-zahl aller im gemeinsamen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen. Diese Bezugsgröße bleibt maßgeblich auch dann, wenn über das Vermögen einer der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter den der Insolvenzschuldnerin zuzuordnenden Betriebsteil, in dem weniger 21 Arbeitnehmer beschäftigt sind, unmittelbar nach Insolvenzeröffnung stilllegt (BAG, Bes. v. 11.11.1997 1 ABR 6/97, AP Nr. 42 zu § 111 BetrVG 1972 = EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 36). Auf diese Entscheidung beruft sich die Klägerin aus-drücklich und meint zudem, es komme für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vorliege, auf die Stilllegungsentscheidung des Insolvenzverwalters an. Demnach hätte das Arbeitsgericht hinsichtlich des Nachteilsausgleiches nicht auf den Zeitpunkt der Kündigungen, sondern auf den Zeitpunkt der Stilllegungsentschei-dung des Insolvenzverwalters abstellen müssen, den Geschäftsbetrieb der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG zum 30.04.2003 einzustellen. Da die Stilllegungsent-scheidung notwendigerweise vor der tatsächlichen Einstellung des Geschäftsbetriebes erfolgt sein müsse, sei vorliegend zum Zeitpunkt der Stilllegungsentscheidung der Gemeinschaftsbetrieb der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG und P2xxxxxx M5xxx-xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG noch nicht aufgelöst gewesen. Damit sei auch die erforderliche Gesamtzahl nach § 111 Satz 1 BetrVG zu diesem Zeitpunkt noch gege-ben. Die Stilllegung des Geschäftsbetriebs der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG und die Einschränkung des Geschäftsbetriebs der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG durch Entlassung von 54 Arbeitnehmern seien als einheitliche Maß-nahme zu würdigen. Der zeitliche Zusammenhang werde aus dem Interessenaus-gleich deutlich, der hinsichtlich der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG abgeschlossen worden sei. Der sachliche Zusammenhang ergäbe sich aus der durch die Insolvenzen indizierten wirtschaftlichen Notlage und aus der personellen Verbin-dung durch den Beklagten zu 1) und zu 2), der seit März 2003 zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter und sodann als endgültiger Insolvenzverwalter die Vermögen der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG und der P2xxxxxx M5xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG verwalte. Die Stilllegung des Geschäftsbetriebs der C1xxx-M6xx-xxxxxxx GmbH & Co. KG und Einschränkung des Geschäftsbetriebs der P2xxxxxx M5xxxxxxx-xxxxxxxx GmbH & Co. KG durch Entlassung von 54 Arbeitnehmern erfüllten bei einer Gesamtbetrachtung das Kriterium der Einschränkung und Stilllegung eines wesentli-chen Betriebsteils. Die C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG habe in dem Gemein-schaftsbetrieb mit der P2xxxxxxx M7xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG eine derart he-rausgehobene Stellung gehabt, dass die Einstellung ihres Geschäftsbetriebes der Ein-stellung eines wesentlichen Betriebsteils gleichkomme. Folglich habe eine mitbestim-mungspflichtige Betriebsänderung vorgelegen.
502.5. Diese Einschätzung der Sach und Rechtslage teilt das Berufungsgericht nicht.
512.5.1. Betrachtet man den reinen Personalabbau als Folge der Stilllegung der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG, so stellt dieser keine Betriebseinschränkung dar, die nach § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG als Betriebsänderung gilt. Eine Betriebsänderung liegt regelmäßig nur vor, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist. Maß-gebend für die erforderliche Zahl von Entlassungen ist § 17 Abs. 1 KSchG (BAG, Urt. v. 10.12.1996 1 AZR 290/96, AP Nr. 32 zu § 113 BetrVG 1972 = EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 34; BAG, Urt. v. 27.06.2002 2 AZR 489/01, EzA § 1 KSchG Betriebsbeding-te Kündigung Nr. 119 = BAGReport 2003, 22). § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG führt hier zum gleichen Maßstab. Die vier Arbeitsplätze, die durch die Stilllegung der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG betroffen sind, erreichen diese Zahlen und Prozentan-gaben bei weitem nicht.
522.5.2.Die Klägerin rügt auch zu Unrecht, mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG sei ein wesentlicher Betriebsteil i.S.v. § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG stillgelegt worden. Die C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG war kein wesentlicher Betriebsteil des behaupteten, mit der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG gebildeten Gemeinschaftsbetriebs. Das Vorliegen eines wesentlichen Betriebsteils ist nach der Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 07.08.1990 1 AZR 445/89, AP Nr. 34 zu § 111 BetrVG 1972 = EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 27; BAG, Urt. v. 27.06.2002 2 AZR 489/01, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 119 = BAGReport 2003, 22) nur dann abzunehmen, wenn in dem fraglichen Betriebsteil ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt ist. Auch dabei ist auf die Zahlenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG abzustellen, so dass vorliegend unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch wenn man darüber hinaus bei der Prüfung, ob ein wesentlicher Betriebsteil vorliegt, die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Betriebsteils mitberücksichtigt (vgl. BAG, Urt. v. 19.01.1999 1 AZR 342/98, AP Nr. 37 zu § 113 BetrVG 1972 [Meyer] = EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 28 = ZInsO 1999, 544), liegt kein wesentlicher Betriebsteil vor. Die Wesentlichkeit eines Betriebsteils kann sich zwar auch aus seiner Bedeutung innerhalb der Gesamtorganisation des (behaupteten) Gemeinschaftsbetriebes ergeben, ohne dass auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen wäre, die Klägerin hat jedoch weder die quantitativen, noch die qualitativen Voraussetzungen für die Annahme vor, die C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG habe einen wesentlichen Betriebsteil des behaupteten, mit der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG gebildeten Gemeinschaftsbetriebs dargestellt, geschweige denn dies substantiiert getan, und auch nichts dazu vorgetragen, dass die C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG einen erheblichen Beitrag zum wirtschaftlichen Ergebnis des behaupteten, mit der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG gebildeten Gemeinschaftsbetriebs geleistet habe. Ihr Vortrag, die C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG habe in dem Gemeinschaftsbetrieb mit der P2xxxxxxx M7xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG eine derart herausgehobene Stellung gehabt, dass die Einstellung ihres Geschäftsbetriebes der Einstellung eines wesentlichen Betriebsteils gleichkomme, ist nicht mit entsprechenden Fakten, aus denen auf die Wesentlichkeit der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG rückgeschlossen werden könnte, "unterfüttert" worden. Damit erweist sich die Berufung auf die "herausgehobene Stellung" der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG lediglich als "leere Worthülse".
532.5.3.Es bleibt mithin zur die Einschätzung der Klägerin übrig, die Stilllegung des Geschäftsbetriebs der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG und Einschränkung des Geschäftsbetriebs der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG durch Entlassung von 54 Arbeitnehmern seien als einheitliche Maßnahme zu würdigen. Der zeitliche Zusammenhang werde aus dem Interessenausgleich deutlich, der hinsichtlich der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG abgeschlossen worden sei. Der sachliche Zusammenhang ergäbe sich so der Vortrag der Klägerin aus der durch die Insolvenzen indizierten wirtschaftlichen Notlage und aus der personellen Verbindung durch den Beklagten zu 1) und zu 2), der seit März 2003 zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter und sodann als endgültiger Insolvenzverwalter die Vermögen der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG und der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG verwalte. Der beklagte Insolvenzverwalter hat darauf entgegnet, er habe den Geschäftsbetrieb der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG bereits kurz nach der Insolvenzeröffnung zum 30.04.2003 eingestellt. Wegen Aufkündigung der Geschäftsbeziehung durch die Einkaufsgenossenschaft I1xxxxxxxx-M4xxx GmbH & Co. KG zum 30.04.2003 sei die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Firma C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG zum gleichen Termin geboten gewesen. Er hat in Abrede gestellt, dass die Stilllegung des Geschäftsbetriebs der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG und Einschränkung des Geschäftsbetriebs der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG durch Entlassung von 54 Arbeitnehmern erfüllten bei einer Gesamtbetrachtung das Kriterium der Einschränkung und Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils. Er hat sich darauf berufen, die Einschränkung des Geschäftsbetriebs der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG durch Entlassung von 54 Arbeitnehmern habe mit der Aufkündigung der Geschäftsbeziehung durch die Einkaufsgenossenschaft I1xxxxxxxx-M4xxx GmbH & Co. KG zum 30.04.2003 nichts zu tun. Bei der Stilllegung des Geschäftsbetriebs der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG handele sich um eine eigenständige unternehmerische Entscheidung. Diesem Vorbringen hat die Klägerin nichts entgegenzusetzen gehabt. Wegen der Kündigung der vier betroffenen Arbeitsverhältnisse der C1xxx-M6xxxxxxxxx GmbH & Co. KG, von denen drei bis in die Berufungsinstanz geklagt haben, hat für den Beklagten keine Verpflichtung zum vorherigen Abschluss eines Interessenausgleichs gemäß § 112 BetrVG bestanden.
543. Nach alldem hat die Berufung der Klägerin in der Sache ohne Erfolg bleiben müs-sen. Auf die Frage, ob die beiden Beklagten als Gesamtschuldner haften (so die Klä-gerin) oder eine solche Haftung nicht Betracht kommt, weil die Klägerin unstreitig nicht bei der P2xxxxxxx M5xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen ist, kommt es nicht an, die Antwort hierauf kann daher offen bleiben.
553.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
563.2. Der Wert des Streitgegenstandes war für die gerichtliche Entscheidung nach § 64 Abs. 1 GKG n.F. in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO auf die Höhe der eingeklagten Nachteilsausgleichsforderung festzusetzen. Der Streitwertbeschluß hat mit der Urteilsformel verbunden werden können.
573.3. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 1 ArbGG ist bei der vorliegenden Einzelfallgestaltung nicht ersichtlich, denn die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits sämtlich höchstrichterlich beantwortet. Die Nichtzulassung der Revision war in den Urteilstenor aufzunehmen, da die Parteien bereits nach Verkündung des Urteils wissen müssen, ob der zwischen ihnen bestehende Konflikt entschieden ist oder nicht (§ 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 3a ArbGG).
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