Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Sa 1853/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.10.2003 verkündete Ur-teil des Arbeitsgerichts Paderborn - 1 Ca 2154/02 - wird wie folgt ab-geändert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Insolvenzmasse als Nachteilsausgleich eine Abfindung in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2002 als Masseverbindlichkeit im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusteht, die der Beklagte in das Verzeichnis der Masseschulden aufzunehmen hat.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.


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