Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 11 Sa 688/04

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.03.2004 - 4 Ca 2805/03 - wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 30.01.2003 genannten Befristung zum 31.12.2003 nicht beendet ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Arbeiter für die Dauer des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


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