Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 39/05
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrates unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.02.2005 - 1 BV 14/04 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 23.272,50 festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten um die Wirksamkeit der vom Gesamtpersonalrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung von 32 Arbeitnehmern, deren durchschnittliches Bruttomonatsentgelt 1.070,00 betragen sollte.
4Das Verfahren wurde durch eine Antragsrücknahme erledigt.
5Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers und des Gesamtpersonalrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 04.02.2005 den Gegenstandswert auf 17.120,00 festgesetzt, indem es bei 32 Arbeitnehmern von jeweils einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.070,00 ausgegangen ist und davon die Hälfte in Ansatz gebracht hat. Dagegen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrates mit Schriftsatz vom 18.02.2005 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Gegenstandswert auf 51.360,00 festzulegen, ausgehend von 32 Arbeitnehmern bei jeweils der dreifachen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.210,00 und davon 50 %.
6II.
7Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrates, die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nach altem Recht zu beurteilen ist, ist gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zwar in vollem Umfang zulässig, aber nur aus dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
8Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm (seit LAG Hamm LAGE Nr. 70 zu § 12 ArbGG Streitwert; LAG Hamm Nr. 12 zu § 8 BRAGO; zuletzt z.B. LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2003 13 TaBV 126/03 und Beschluss vom 17.11.2004 10 TaBV 106/04; zustimmend GK/Wenzel, § 12 ArbGG Rdn. 289) ist es im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG) bei der Be-messung der wirtschaftlichen Bedeutung einer nach den §§ 99 ff. BetrVG erstrebten Einstel-lung geboten, sich an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (jetzt: § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) zu orientieren. Denn die Bemühungen eines Arbeit-gebers, den Weg zu einer personellen Maßnahme freizumachen, sind wertmäßig gleichzu-setzen mit einem sich möglicherweise anschließenden Streit um den Bestand eines sol-chermaßen begründeten Arbeitsverhältnisses (vgl. LAG Köln LAGE Nr. 44 a zu § 8 BRAGO).
9Dementsprechend ist bei Einstellungen grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen, hier also 1.070,00 x 3 = 3.210,00 .
10Allerdings ist eine weitere Herabsetzung dieses Wertes regelmäßig dann geboten, wenn wie hier mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle, soweit ersichtlich, keine Besonderheiten aufweisen. Hinzu kommt, dass die Bedeutung jeder einzelnen Maßnahme in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht umso mehr abnimmt, je mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme betroffen sind (hier und im Folgenden: LAG Berlin NZA-RR 2003, 437). Vor diesem Hintergrund ist es in Fällen wie vorliegend gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen Einstellung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Dabei ist die erste personelle Maßnahme mit dem vollen Wert und die weiteren Maßnahmen mit prozentualen Anteilen des Ausgangswertes nach folgender Staffel zu berücksichtigen:
11Maßnahmen 2 - 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes;
12Maßnahmen 21 - 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes;
13Maßnahmen 51 - 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes;
14Maßnahmen 101 - 200 = jeweils 7,5 % des Ausgangswertes;
15Maßnahmen 201 - 400 = jeweils 5 % des Ausgangswertes
16(vgl. für den Fall der Umgruppierung: LAG Hamm, Beschlüsse vom 14.02. und 16.03.2005 13 TaBV 100/04 und 13 TaBV 146/04).
17Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass für den ersten von der Einstellung betroffenen Arbeitnehmer die dreifache Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.210,00 zu berücksichtigen ist. Für die folgenden 19 Betroffenen sind jeweils 25 % dieses Wertes, also insgesamt 15.247,50 , und für die restlichen zwölf Arbeitnehmer jeweils 12,5 des Ausgangswertes, insgesamt also 4.815,00 , in Ansatz zu bringen.
18Daraus folgt ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 23.272,50 .
19Dr. Müller /Bu.
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