Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 58/05

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 24.02.2005 - 3 BVGa 1/05 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor folgende Fassung erhält:

Die Arbeitgeberin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, den Zutritt der Gewerkschaftssekretärin A1xx P2xxxxx zu den Betriebsgeländen und Räumen der Filialen G4xxxxxxxxxxxxxxx und B4xxxxxx und der Gewerkschaftssek-retärin B5xxx R2xxx zu den Betriebsgeländen und Räumen der Filialen N2xxxxxxxxxx und H4xxxxx zwecks Beratung der Be-triebsräte einschließlich der Teilnahme an Betriebsratssitzun-gen unter den Voraussetzungen des § 31 BetrVG und der Teil-nahme an Betriebsversammlungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 BetrVG zu dulden.

Der Arbeitgeberin wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht.


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