Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 Ta 232-05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.03.2005 - 5 Ca 3355/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 700,00 €
1
G r ü n d e
I
2Die Parteien haben sich vor dem Arbeitsgericht Bielefeld im Gütetermin vom 12.12.2003 u.a. dahingehend verglichen, dass der Schuldner sich verpflichtete, der Klägerin
31. ordnungsgemäß ausgefüllte Abrechnungen für die Zeit von Januar bis August 2003 zu erteilen und an sie auszuhändigen,
42. die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003 ordnungsgemäß ausgefüllt auszuhändigen,
53. die Bescheinigung für das Arbeitsamt und den Sozialversicherungsnachweis ordnungsgemäß ausgefüllt herauszugeben.
6Mit am 02.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Gläubigerin die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Schuldner beantragt, da dieser seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe er keinerlei Abrechnungen und Bescheinigungen erstellt, aus denen sich ergebe, dass er - der Schuldner -, nicht aber eine Firma H 2 GmbH ihr Arbeitgeber gewesen sei.
7Der Schuldner hat der Gläubigerin entgegengehalten, Arbeitgeberin der Gläubigerin sei von Anfang an die H 2 GmbH gewesen. Nur diese Gesellschaft habe das Cafe W ausweislich der Gewerbeanmeldung vom Juni 2002 bis März 2004 betrieben. Auch hätten frühere Lohnabrechnungen, insbesondere die für März 2003, die die Gläubigerin erhalten habe, auf die H 2 GmbH gelautet.
8Mit Beschluss vom 14.04.2005, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht gegen den Schuldner Zwangsgeld von je 500,00 €, ersatzweise Zwangshaft, wegen der Nichterteilung und Aushändigung der Lohnabrechnungen, der fehlenden Ausfüllung und Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2003 und schließlich wegen der fehlenden Ausfüllung und Herausgabe der Bescheinigung für das Arbeitsamt und des Sozialversicherungsnachweises festgesetzt.
9Gegen den ihm zu einem aus der Akte nicht ersichtlichen Zeitpunkt zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit am 07.04.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
10Er macht geltend, die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen ihn müsse daran scheitern, dass feststehe, dass er persönlich von Januar bis August 2003 nicht Arbeitgeber der Gläubigerin gewesen sei. Im Vergleich vom 12.12.2003 sei er auch nicht persönlich Verpflichtungen eingegangen. Er sei im Gütetermin nicht anwesend gewesen und habe demzufolge auch keinerlei ihn bindende Erklärungen abgegeben. Er sei auch nur als Inhaber des Cafes W verklagt worden. Inhaber des Cafes sei aber die H 2 GmbH gewesen. Da der Gläubigerin alle Abrechnungen vorlägen, sei der Vergleich de facto erfüllt.
11Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten verwiesen.
12II
13Die nach §§ 78 ArbGG, 793, 567, 569 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet.
141. a) Mit den vom Arbeitsgericht genannten Gründen ist dem angefochtenen Beschluss zunächst darin zu folgen, dass die im Vergleich eingegangene Abrechnungsverpflichtung hier ausnahmsweise nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Zwar handelt es sich bei der Erteilung von Lohnabrechnungen regelmäßig um eine vertretbare Handlung, so dass sich die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO richtet. Ausnahmsweise kann dies aber anders sein, insbesondere, wenn die Abrechnung wegen fehlender oder mangelhafter Unterlagen des Schuldners nicht von einem Dritten vorgenommen werden kann (LAG Hamm v. 16.09.1998 - 1 Ta 432/98 - m.w.N.; v. 10.10.2001 - 1 Ta 557/01 -). Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass ausreichende Abrechnungsunterlagen beim Schuldner nicht vorhanden sind. Dem ist der Schuldner nicht entgegengetreten.
15b) Der im Vergleich titulierte Abrechnungsanspruch der Gläubigerin ist nicht dadurch im Sinn des § 362 BGB erfüllt worden, dass ihr für die Monate Februar bis August 2003 Abrechnungen zugegangen sind. Abgesehen davon, dass die Januar-Abrechnung fehlt, stammen die Abrechnungen von der H 2 GmbH. Diese Gesellschaft ist als Arbeitgeberin der Gläubigerin in den Abrechnungen aufgeführt. Die Verpflichtung zur Erteilung von Lohnabrechnungen für Januar bis August 2003 ist im gerichtlichen Vergleich vom 12.12.2003 aber der Schuldner eingegangen, nicht die H 2 GmbH. Im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgt keine Überprüfung der Arbeitgeberstellung des Schuldners (Nach der von der Gläubigerin eingereichten Gewerberegisterauskunft des Ordnungsamtes der Stadt Bielefeld vom 03.09.2003 - Bl. 73 GA - war der Schuldner dort als derjenige gemeldet, der damals das Cafe W als Einzelperson betrieb; die vom Schuldner eingereichten Unterlagen des Ordnungsamtes stammen aus März 2004). Entscheidend ist allein, dass der Vergleich zwischen der Gläubigerin und dem Schuldner geschlossen wurde und der Schuldner in dem Vergleich bestimmte Verpflichtungen gegenüber der Gläubigerin eingegangen ist, die er zu erfüllen hat. Dass ihm diese Erfüllung unmöglich ist - was die Zwangsvollstreckung hindern könnte -, ist dem Vorbringen des Schuldners nicht zu entnehmen. Er weiß offenkundig, wann die Gläubigerin zu welchen Arbeitsbedingungen im Cafe W gearbeitet hat, zumal er sich als Geschäftsführer der GmbH bezeichnet (im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen seit 6.12.2004). Sein im Rahmen des Betreibens des Cafes erlangtes Wissen kann er ohne weiteres für die Vergleichserfüllung verwerten.
16Seine Ansicht, er selbst sei nicht Schuldner der im Vergleich eingegangenen Verpflichtungen, ist unzutreffend. Der Schuldner wurde von der Gläubigerin als Einzelperson verklagt, wobei die Gläubigerin ihn zusätzlich als Inhaber des Cafes W gekennzeichnet hat. Aus dem letztgenannten Umstand ergibt sich nicht, dass die beklagte Partei, wie sie im Sitzungsprotokoll vermerkt ist und die schließlich auch den Vergleich vom 12.12.2003 geschlossen hat, die H 2 GmbH war. Diese Gesellschaft spielte im Erkenntnisverfahren ausweislich des Akteninhalts überhaupt keine Rolle. Für den Beklagten, jetzigen Schuldner, dem die Klageschrift als Einzelperson zugestellt worden war, meldete sich dessen Prozessbevollmächtigter, der noch vor dem Gütetermin im Schriftsatz vom 08.12.2003 namens des Schuldners der Gläubigerin einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, mit dem er - nicht eine GmbH - sich zu bestimmten Lohnnachzahlungen verpflichten und zur Zusendung der noch bei ihm befindlichen Lohnsteuerkarte verpflichten wollte, womit alle Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ erledigt sein sollten. Der gerichtliche Vergleich vom 12.12.2003 ist zwischen den Parteien geschlossen worden, zwischen denen ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden war, also zwischen der Gläubigerin und dem Schuldner. Dass der Schuldner nicht selbst im Gütetermin anwesend war, ist völlig unerheblich. Er war durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 85 Abs. 1 ZPO), der sich wiederum wirksam durch einen Unterbevollmächtigten vertreten lassen konnte (§ 81 ZPO). Von dem ihm damals eingeräumten Widerrufsrecht für den Vergleich hat der Schuldner keinen Gebrauch gemacht. Auch ist zu keiner Zeit ein Antrag auf Rubrumsberichtigung gestellt worden, dem allerdings auch kaum Erfolgsaussichten einzuräumen gewesen wären.
17c) Die Erfüllung ist auch nicht dadurch eingetreten, dass etwa die H 2 GmbH als Dritte die nach dem Vergleich geschuldete Leistung an die Gläubigerin bewirkt hat (§ 267 BGB). Die wirksame Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung scheitert jedenfalls daran, dass die Abrechnungen die H 2 GmbH als Arbeitgeberin ausweisen, während der Vergleich nur dahin verstanden werden kann, dass der Schuldner die Verpflichtung als Arbeitgeber der Gläubigerin eingegangen ist. Als solcher war er verklagt und als solcher schuldete er die Abrechnung des Arbeitsentgelts in Textform (§§ 108 GewO, 126 b BGB). Abrechnungen, die nicht ihn, sondern die H 2 GmbH als Arbeitgeber der Gläubigerin ausweisen, sind nicht ordnungsgemäß.
182. Die im Vergleich unter Nr. 2 und 3 festgehaltenen Verpflichtungen sind, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ebenfalls als unvertretbare Handlungen nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Die Verpflichtungen treffen, wie oben ausgeführt, den Schuldner, nicht die H 2 GmbH.
19Soweit der Schuldner einwendet, er habe die Lohnsteuerkarte 2003 der Gläubigerin bereits im September 2003 ausgehändigt, steht dies im Widerspruch zu seinem eigenen Vergleichsvorschlag im Schriftsatz vom 08.12.2003, in dem es ausdrücklich heißt, die Lohnsteuerkarte sei noch bei ihm befindlich. Zweifel daran, ob dem Schuldner die Handlungsvornahme überhaupt noch möglich ist, stehen der Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO deshalb nur entgegen, als sie durch ein substantiiertes und nachprüfbares Vorbringen des Schuldners begründet sind (vgl. OLG Hamm v. 18.02.1988 - NJW-RR 1988, 1087 m.w.N.). Auch fehlt eine Erläuterung dazu, aus welchem Grund ihm nicht zumindest die Erteilung einer besonderen Lohnsteuerbescheinigung (vgl. LohnsteuerRL Nr. 135 Abschnitt 9.3) möglich sein soll, wie sie bereits ausgestellt auf die H 2 GmbH als Arbeitgeberin lautend (nur für die Monate Februar und März 2003) an die Gläubigerin gelangt ist.
203. Die sofortige Beschwerde des Schuldners war somit mit der Kostenfolge der §§ 891, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
21Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach §§ 3 ff. ZPO. Dabei kommt es nicht auf die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, sondern auf das Interesse der Gläubigerin an der Durchführung der Zwangsvollstreckung an. Für die Erteilung und Aushändigung der im Streit befindlichen drei Arbeitspapiere sind jeweils 150,00 € in Ansatz gebracht worden, insgesamt also 450,00 €, für die Lohnabrechnungen weitere 250,00 €.
22Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.
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