Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 TaBV 94/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2005 - 3 BV 197/04 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen bis zum 22.12.2004 auf 10.795,36 € und ab dem 23.12.2004 auf 8.991,98 € festgesetzt.


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