Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 89/05

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.03.2005 - 2 BV 43/04 - wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Arbeitgeberin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlas-sen, im Maschinensaal B hinsichtlich der Arbeitsplätze an der Homag-Kantenbearbeitungsanlage und an der Nottmeier-I-Bohrmaschine die ver-einbarte Wechselschichtarbeit aufzuheben, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Eini-gungsstelle vorliegt, es sei denn, es ist ein Notfall oder eine Arbeits-kampfmaßnahme gegeben.


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