Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 TaBV 102/05

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen und für den gerichtlichen Vergleich vom 15.07.2005 gem. §§ 33, 23 RVG auf 8.666,69 € festgesetzt.


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