Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 1291/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 28.06.2005 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.05.2005 - 5 Ca 2275/04 - abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 26.03.2004 mit Ablauf des 03.08.2004 beendet wird.

2. Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für das beklagte L1xx zugelassen.


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