Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 1373/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 11.07.2005 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.05.2005 - 1 Ca 131/05 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 23.11.2004 mit Ablauf des 14.02.2006 beendet wird.

2. Das beklagte L3xx wird verurteilt, die Klägerin über den 14.02.2006 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

3. Das beklagte L3xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.


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