Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Ta 510/05

Tenor

Auf die als sofortige auszudeutende Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.06.2005 –1 Ca 951/05– teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 19.07.2005 für die Klageanträge zu 1b), zu 1c), 2), zu 3) und zu 4) mit Ausnahme des Zeugnisanspruch, mithin für einen Streitwert in Höhe von 8.400,00 €, und für den Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwalt H2xx-G2xx O1xxxxxxx aus S2xxxxxxxx mit der Maßgabe bewilligt, dass er vorerst aus seinem Einkommen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat, mithin einstweilen ratenfrei bleibt.

Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Klageanträge zu 1a) und 1d) sowie für den mit Klageantrag zu 4) geltend gemachten Zeugnisanspruch, mithin für einen Streitwert in Höhe von 6.412,98 €, wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.812.98 € festgesetzt.


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