Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 196/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.11.2005 _ 4 BV 64/04 abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50,47 € festgesetzt.


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