Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 1992/04

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.08.2004 - 1 Ca 1261/04 - teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der neugefassten Klageanträge wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an den Tagen seines dienstplanmäßigen Einsatzes im Anschluss hieran Rufbereitschaft zu leisten.

2. Es wird weiter festgestellt, dass der Kläger nicht

verpflichtet ist, mehr als acht Stunden arbeitstäglich

zu arbeiten, soweit nicht die Voraussetzungen des § 14 ArbZG gegeben sind.

3. Der weitergehende Feststellungsantrag des Klägers wird abgewiesen.

4. Die durch die Beweisaufnahme veranlassten Kosten trägt der Kläger. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3.


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