Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 712/06

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 06.03.2006 - 5 (4) Ca 2002/05 - teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten K1xxxxxxxxx GmbH & Co. KG ein Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer zu einem Stundenentgelt von 8,62 € bei einer regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit von 65 Stunden besteht.

2. Die Beklagte K1xxxxxxxxx GmbH & Co. KG wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 %, die Beklagten zu 60 %.

4) Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.995,77 € festgesetzt.

5) Die Revision wird nicht zugelassen


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