Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Ta 804/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 24.11.2006 - 2 Ga 34/06 - teilweise zu Ziffer 5) wie folgt abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch bezüglich des auf Unterlassung ab 01.12.2006 gerichteten Antrags der Verfügungsklägerin gemäß Ziffer 1 b) ihrer Antragsschrift vom 23.11.20006 eröffnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.


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