Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Sa 1901/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.08.2005 - 5 Ca 1429/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die insolvenzrechtliche Einordnung eines tariflichen Abfindungsanspruchs.
3Der am 32.01.12xx geborene Kläger war seit dem 04.07.1979 bei der in I1xxxxxx ansässigen Firma E1xxx G1xxxx GmbH & Co. KG als Arbeitnehmer tätig, über deren Vermögen am 27.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
4Der Kläger schloss mit der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung vom 28.03.2000 in der Metallindustrie NRW (TV BB) am 27.09.2000 einen Arbeitsvertrag über verblockte Altersteilzeit. Das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis begann am 01.02.2001 und endete am 31.01.2005. Gemäß § 10 der Altersteilzeit-Vereinbarung erhält der Kläger unter Bezugnahme auf § 6 TV BB am Ende des Altersteilzeitverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 230,08 x 36 Monate = 8.282,93 .
5Der Kläger meint, bei diesem tarifvertraglichen Abfindungsanspruch handele es sich nicht lediglich um eine einfache Insolvenzforderung, sondern um einen Anspruch, der von dem Beklagten als Masseverbindlichkeit zu erfüllen sei.
6Demgegenüber vertritt der Beklagte den Standpunkt, die Abfindungsforderung des Klägers sei bereits mit Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages am 27.09.2000 entstanden. Lediglich ihre Fälligkeit sei auf das Ausscheiden des Klägers verlagert worden. Deshalb handele es sich um eine einfache Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
8Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.08.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Zahlungsanspruch des Klägers bestehe nicht, denn es handele sich nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO. Die Abfindung sei keine Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag, deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen müsse. Dies gelte nur für im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Vergütungsansprüche. Dies treffe auf einen vor Insolvenzeröffnung vereinbarten Abfindungsanspruch nicht zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
9Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsanspruch weiter. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen, sei § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht nur bei Lohn- und Gehaltsansprüchen anzuwenden. Auch der Abfindungsanspruch stehe in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und werde für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2005.
10Der Kläger beantragt,
11unter Abänderung des am 30.08.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Iserlohn 5 Ca 1429/05 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.282,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.02.2005 zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Rechtsauffassung des Klägers entgegen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich folgendes hinzuzufügen:
181. Die Klage ist unzulässig, denn der Beklagte kann nicht im Wege einer Leistungsklage auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung in Anspruch genommen werden. Es handelt sich nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO, sondern um eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO, die nach ordnungsgemäßer Anmeldung gemäß § 174 InsO im Streitfall gemäß § 180 InsO nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden kann.
192. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass es sich bei dem tariflichen Abfindungsanspruch nicht um eine durch die Handlung des Insolvenzverwalters gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründete Verbindlichkeit handelt. Die Abfindung wird auch nicht gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgrund eines gegenseitigen Vertrages für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet.
20Ansprüche aus einem gemäß § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden Arbeitsverhältnis werden gemäß § 108 Abs. 2 InsO Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" handelt (BAG vom 18.11.2003 9 AZR 95/03, AP InsO, § 113 Nr. 17). Die Abgrenzung erfolgt danach, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zugrunde liegt, erbracht worden ist. Nicht entscheidend ist, wann der Arbeitnehmer die Ansprüche verlangen kann, sondern es ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen (BAG vom 19.01.2006 6 AZR 529/04, ZIP 2006, 1366 = DB 2006, 2295; BAG vom 12.01.1967 5 AZR 269/66, AP Nr. 3 zu § 61 KO). Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO fallen alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben (BAG vom 19.10.2004 9 AZR 645/03, NZA 2005, 527; Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., § 55 Rdnr. 60).
21Vorliegend handelt es sich nicht um Vergütungsansprüche im weitesten Sinne, die für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erbringenden Arbeitsleistungen geschuldet werden. Die bereits vor Insolvenzeröffnung vereinbarte Abfindung ist gemäß § 6 Satz 1 TV BB eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ihre Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte Anspruch auf Altersrente gehabt hätte. Der Abfindungsanspruch ist daher keine Gegenleistung für die vom Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Dienste (BAG vom 27.04.2006 6 AZR 364/05, NZA 2006, 1282 = ZIP 2006, 1962; LAG Düsseldorf vom 01.09.2006 17 Sa 254/06).
22§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst nur Verbindlichkeiten noch nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge. Damit soll sichergestellt werden, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird (BAG vom 23.02.2005 10 AZR 600/03, AP InsO, § 108 Nr. 1). Für Arbeitsverhältnisse bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen muss und dafür im Gegenzug die vertraglich vereinbarte Vergütung behalten soll. Vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Entschädigungsleistungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nur als einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO zu berichtigen, da sie kein Entgelt für die nach Insolvenzveröffnung geleisteten Dienste darstellen (BAG vom 27.04.2006 6 AZR 364/05, NZA 2006, 1282 = ZIP 2006, 1962). Dies trifft für den hier streitigen Abfindungsanspruch zu, denn er steht in keinem Zusammenhang mit den zu erbringenden Arbeitsleistungen, sondern soll bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes wirksam werden. Die Abfindung wird somit nach der vom BAG entwickelten Systematik nicht i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet. Dem BAG ist darin beizupflichten, dass dieses Verständnis des § 55 InsO zur Gewährleistung der Verteilungsgerechtigkeit geboten ist (vgl. dazu BAG vom 27.04.2006 6 AZR 364/05 unter II 4 der Gründe, NZA 2006, 1282 = ZIP 2006, 1962).
233. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
24Die Zulassung der Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht geboten, weil die maßgeblichen Rechtsfragen bereits vom BAG geklärt worden sind.
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| Bertram | Dr. Böhmer | Bethge |
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/Fou.
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Referenzen
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