Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 (6) Ta 787/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates

- unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 07.11.2006 - 1 BV 22/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 37.333,50 € festgesetzt.


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