Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Ta 751/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.10.2006 - 3 Ca 544/06 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Hagen verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 € festgesetzt.


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