Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 117/06

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats und auf die Anschlussbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.10.2006

- 8 BV 206/06 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin V2 B6 in die Vergütungsgruppe AW-KrT IV des Teils II Abschnitt B der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der A1 unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 % nicht als erteilt gilt.

Auf den Hilfsantrag des Arbeitgebers wird die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin V2 B6 in die Vergütungsgruppe AW-KrT IV des Teils II Abschnitt B der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der A1 unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 % ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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