Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 10/07

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.12.2006 - 2 BV 82/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen

a) J1 K2 in die Vergütungsgruppe VIII des Teils I Abschnitt B. 1. (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 %

b) und B5 A3 in die Lohngruppe 1 des Teils III der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung und Sozialzuschlag um jeweils 7 %

wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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