Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Ta 509/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.08.2007 - 4 Ca 1464/07 - aufgehoben.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt mit Wirkung vom 19.06.2007. Zur Wahrnehmung der Rechte wird ihm Rechtsanwalt A1 beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.


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