Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Sa 1892/06

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.10.2006 abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 22.12.2005 nicht aufgelöst wurde.

3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.

4. Die Beklagte wird unter Abweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 13.504,26 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 6.672,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

aus 1.138,61 € seit dem 16.05.2006,

aus weiteren 1.138,61 € seit dem 16.06.2006,

aus weiteren 1.138,61 € seit dem 16.07.2006,

aus weiteren 1.138,61 € seit dem 16.08.2006,

aus weiteren 1.138,61 € seit dem 16.09.2006

und aus weiteren 1.138,61 € seit dem 16.10.2006

zu zahlen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 97,7%

und der Kläger 2,3%.

6. Die Revision wird zugelassen.


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